Haben Sie Steuermarken auf Lager? Achtung, Sie können sie nur noch bis Ende des Jahres zur Bezahlung von Gerichts- oder Verwaltungsgebühren (z. B. beim Grundbuchamt oder Finanzamt) verwenden.
Sie können auch beschädigte, unbenutzte Steuermarken kaufen und gegen neue eintauschen oder unbeschädigte Steuermarken nur bis zum 31. Dezember 2024 zurückkaufen. Für den Rückkauf und den Umtausch ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, ein Identitätsnachweis vorzulegen und eine Gebühr zu entrichten, die sich nach dem Nennwert der Steuermarke richtet (10 % beim Umtausch, 5 % bei der Rücknahme).
Ab Januar 2025 können die Gerichts- und Verwaltungsgebühren nur noch in bar oder per Banküberweisung bezahlt werden.