Kann der Geschäftsführer für die Steuerrückstände der Gesellschaft haften?

Stellen Sie sich eine Situation vor, in der der Geschäftsführer seine Funktion als Mitglied des statutarischen Organs nicht ordnungsgemäß ausübt, indem er beispielsweise die Steuern, zu denen die Gesellschaft verpflichtet ist, nicht abführt oder eine andere Verpflichtung in einer Weise verletzt, dass er gegen die Sorgfaltspflicht verstößt. Das Unternehmen wird daraufhin im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Steuer veranlagt und es werden auch Strafgelder verhängt.

Haftet der Geschäftsführer gegenüber den Steuerbehörden für die von der Gesellschaft nicht gezahlte Steuer?

Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung Nr. 10 Afs 4/2024-38 festgestellt, dass die zivilrechtliche Haftung, d.h. auch die Haftung des statutarischen Organs einer juristischen Person gegenüber ihren Gläubigern, in Steuerangelegenheiten gilt.

Ein Geschäftsführer, der seine Sorgfaltspflicht verletzt und der Gesellschaft einen Schaden zugefügt hat, hier durch die Verhängung von Bußgeldern, ist der Gesellschaft zum Ersatz des Schadens verpflichtet und haftet, wenn er der Gesellschaft keinen Ersatz leistet, in Höhe des Schadens den Gläubigern der Gesellschaft, wenn diese von der Gesellschaft keine Leistung verlangen können. Die Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers, die eine Haftung für die Steuerschulden der Gesellschaft begründen kann, muss sich jedoch nicht auf die Steuerschulden der Gesellschaft beziehen. Die Voraussetzungen sind wie folgt:

  • Der Geschäftsführer hat gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen
  • Die Gesellschaft hat durch die Pflichtverletzung einen Schaden erlitten
  • Der Geschäftsführer hat es versäumt, der Gesellschaft den Schaden zu ersetzen
  • Die Gesellschaft hat eine Zahlungsverpflichtung gegenüber den Steuerbehörden eingegangen
  • Die Gesellschaft ist dieser Steuerschuld nicht nachgekommen
  • Der Steuerverwalter hat den Geschäftsführer in Anspruch genommen

Die Position des Steuerverwalters ist in der Regel nicht einfach, insbesondere wenn es darum geht, einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nachzuweisen. Die Praxis zeigt jedoch, dass dies nicht unrealistisch sein muss.

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