Passiert es Ihnen, dass der Gerichtsvollzieher Sie als Arbeitgeber, also als Lohnzahler, zur Mitwirkung auffordert und unter Androhung eines Bußgeldes verlangt, dass Sie Informationen über einen Arbeitnehmer, gegen den ein Vollstreckungsverfahren läuft, herausgeben? Häufig werden die Kontaktdaten mit der Begründung angefordert, es bestehe ein „berechtigtes Bedürfnis“, diese Informationen in dem betreffenden Vollstreckungsverfahren zu erhalten.
In der Vergangenheit war der Umfang der Zusammenarbeit, die der Gerichtsvollzieher vom Zahler des Lohns (oder anderer Einkünfte) des Schuldners verlangen kann, nicht ganz klar. Daher hat das Justizministerium der Tschechischen Republik im Januar 2020 eine Stellungnahme herausgegeben, die diese Frage klärt und besagt, dass der Gerichtsvollzieher nur die für die ordnungsgemäße Durchführung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Informationen verlangen kann, d. h. ob der Schuldner einen Arbeitsvertrag, einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag hat, die Höhe des Nettolohns, das Zahlungsdatum usw. Nach der Stellungnahme des Justizministeriums der Tschechischen Republik darf der Gerichtsvollzieher hingegen beispielsweise NICHT die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse des Schuldners verlangen.
! Im Übrigen ist dies ab dem 1. Januar 2022 ausdrücklich in § 33 Absatz 5 der Vollstreckungsordnung geregelt, der den Umfang der Mitwirkungspflicht abschließend definiert. Der Gerichtsvollzieher darf vom Arbeitgeber NUR verlangen:
- Angaben zu den von ihm gezahlten Löhnen oder sonstigen Einkünften,
- Daten über Abzüge von diesen Einkünften,
- Daten über das Arbeitsverhältnis des Schuldners, den Anspruch oder das Recht, aufgrund dessen er Einkommen bezieht.
Was ist mit der E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Schuldners?
Da die obige Liste geschlossen ist, MUSS der Gerichtsvollzieher NICHT nach anderen Daten, einschließlich der Kontaktdaten, fragen. Der Arbeitgeber muss oder darf diese Daten nicht an den Gerichtsvollzieher weitergeben, da er selbst an die Datenschutzbestimmungen gebunden ist.