Steuerliche Aspekte von Spenden für die Fluthilfe

Ein aktuelles Thema, das durch die jüngsten verheerenden Überschwemmungen aufgeworfen wurde, sind die steuerlichen Aspekte von Spenden, die zur Linderung der Folgen einer Naturkatastrophe geleistet werden. Wer ist von der Steuer befreit und wer muss die Steuer berücksichtigen?

  • Einkommensteuer – Begünstigter

Der Erhalt eines Geschenks ist von der Einkommenssteuer befreit, unabhängig davon, ob es an eine Privatperson oder eine Körperschaft gemacht wird. Dies gilt auch für Schenkungen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter zur Linderung der Folgen einer Naturkatastrophe.

  • Einkommensteuer – Anbieter

Auf der Seite des Anbieters kann die Spende auf eine der folgenden Arten steuerlich absetzbar sein (gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen):

a) Der Spender zieht den Wert der Spende von der Steuerbemessungsgrundlage ab. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass der Spender die Steuerbemessungsgrundlage anerkennt. Wird ein steuerlicher Verlust anerkannt, entfällt das Recht auf Abzug. Insgesamt können Schenkungen bis zu 30 % der Steuerbemessungsgrundlage von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.

b) Der Schenker einer Schenkung kann, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, den Wert einer Sachleistung, die zur Linderung der Folgen einer Naturkatastrophe erbracht wurde, als Steueraufwand geltend machen. In diesem Fall kann er den unter Buchstabe a) beschriebenen Abzug von der Bemessungsgrundlage nicht geltend machen.

  • Mehrwertsteuer – Begünstigter

Die Schenkung von Bargeld unterliegt nicht der Mehrwertsteuer. Die Schenkung von Sachgütern unterliegt nur dann der Mehrwertsteuer, wenn bei ihrem Erwerb ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Die Steuerbemessungsgrundlage ist der ursprüngliche Wert des Gutes, wenn es durch Kauf erworben wurde, ansonsten der normale Wert.

Es ist ratsam, eine schriftliche Schenkungsvereinbarung abzuschließen und die entsprechenden Unterlagen (Kaufnachweis für das geschenkte Objekt, Fotodokumentation des Schadensumfangs, Erklärung der Versicherung usw.) aufzubewahren, um die Schenkung im Steuerverfahren nachweisen zu können.