Entschädigung für die Nutzung des Privatfahrzeugs eines Arbeitnehmers

Kennen Sie den Unterschied zwischen der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs auf Wunsch des Arbeitnehmers und auf Wunsch des Arbeitgebers? Wenn es um die Höhe der Erstattung von Reisekosten geht, ist er GROSS.

Denn wenn ein Arbeitnehmer sein eigenes (oder ein von ihm geliehenes) Fahrzeug auf einer Geschäftsreise benutzt

  • mit Zustimmung des Arbeitgebers (z. B. weil ihm die Bahn als ursprüngliches Verkehrsmittel für die Dienstreise nicht zusagt und er dem Arbeitgeber daher vorschlägt, sein eigenes Auto zu benutzen), hat er Anspruch auf Erstattung der Reisekosten in Höhe des Fahrpreises für das vorgesehene öffentliche Verkehrsmittel; d. h. der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung in Höhe des Fahrpreises, mehr nicht;
  • auf Wunsch des Arbeitgebers (z. B. um die Wartezeit auf Anschlussverbindungen zu verkürzen oder weil die Notwendigkeit einer Übernachtung entfällt) hat er Anspruch auf eine wesentlich höhere Entschädigung. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Grundentschädigung für jeden gefahrenen Kilometer sowie auf die Erstattung der Kraftstoffkosten.

Woher wissen wir das? 157 Absatz 2 (Zustimmung des Arbeitgebers, d. h. einschließlich des Antrags des Arbeitnehmers) und Absatz 3 (Antrag des Arbeitgebers) des Arbeitsgesetzes besagen dies. Auf den ersten Blick mag der Unterschied manchmal nicht offensichtlich sein, aber wie Sie sehen, können die Erstattungsbeträge infolgedessen recht unterschiedlich ausfallen. Daher ist es wichtig, einen Nachweis über die Bedingungen zu haben, unter denen das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers während der Geschäftsreise genutzt wurde.

Nutzt der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug aus eigenem Antrieb und ohne Zustimmung des Arbeitgebers, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten.