Dekret Nr. 299/2023 Z.z., das die Höhe der pauschalen Erstattung für Telearbeit für Arbeitnehmer festlegt

Sie haben wahrscheinlich schon bemerkt, dass am 1. Oktober 2023 die lang erwartete Änderung des Arbeitsgesetzes in Kraft getreten ist, die unter anderem ausdrücklich die Einrichtung von Telearbeit regelt. Im Zusammenhang mit der Telearbeit darf auch die Verordnung Nr. 299/2023 Slg. nicht fehlen, in der die Höhe der Pauschalvergütung für Telearbeit für Arbeitnehmer festgelegt wird. Die Verordnung wurde im Hinblick auf die wachsende Bedeutung der Telearbeit in der modernen Arbeitswelt und zur Sicherstellung einer gerechten Entschädigung für Arbeitnehmer, die außerhalb des Büros arbeiten, erlassen. Die Höhe der Pauschalvergütung wurde in der Verordnung auf 4,60 CZK pro Stunde Telearbeit gemäß § 190a des Arbeitsgesetzbuchs festgelegt. Der Pauschalbetrag wird für jedes Jahr auf der Grundlage der vom tschechischen Statistikamt veröffentlichten Daten über den Verbrauch der Haushalte unter Berücksichtigung des Modells der Telearbeit festgelegt, und zwar für einen Erwachsenen in einem durchschnittlichen Haushalt in der Tschechischen Republik für eine Stunde.

Somit gibt es derzeit drei Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer für die Kosten der Telearbeit zu entschädigen:

  1. Pauschalentschädigung zu dem in der Verordnung festgelegten Satz; in diesem Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung und muss seine gesamten Kosten selbst tragen.
  2. Rückerstattung der nachgewiesenen Kosten. Diese Möglichkeit besteht nach wie vor, und trotz der Verordnung kann der Arbeitgeber diese Art der Erstattung mit dem Arbeitnehmer aushandeln.
  3. Keine Erstattung. Bei Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Vereinbarung arbeiten (so genannte „Vertragsarbeiter“), muss dies ausdrücklich mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart werden, es kann nicht in einer internen Regelung festgelegt werden.

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