NEWSLETTER 10/2022

STEUERLICHE FÖRDERUNG DER NUTZUNG SCHADSTOFFARMER FAHRZEUGE

Lenka Pazderová

Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Mit der am 01.07.2022 in Kraft getretenen Novellierung des Einkommensteuergesetzes wurde der Betrag geändert, der als Einkommen eines Arbeitnehmers gilt, wenn ein Firmenfahrzeug für dienstliche und private Zwecke kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Für jeden auch angefangenen Kalendermonat, in dem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, wird nun ein zusätzlicher Betrag besteuert:

– 0,5 % des Anschaffungspreises des Fahrzeugs, wenn ein schadstoffarmes Fahrzeug zur privaten Nutzung bereitgestellt wird,

– 1 % des Anschaffungspreises des Fahrzeugs in anderen Fällen.

Ein emissionsarmes Fahrzeug ist ein Straßenfahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, das den CO2-Emissionsgrenzwert von 50 g/km und 80 % der Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im realen Betrieb gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6), in der jeweils gültigen Fassung, nicht überschreitet. Vereinfacht ausgedrückt gelten also batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge, Plug-in-Hybride und gegebenenfalls Elektrofahrzeuge mit verlängerter Reichweite als emissionsarme Fahrzeuge, sofern sie die in der vorstehend genannten Norm festgelegten Umweltparameter erfüllen.

Die neuen Bestimmungen des § 6 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes finden bereits auf den Veranlagungszeitraum 2022 Anwendung. Bei der Berechnung der Lohnsumme und der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlung für die Monate Januar bis Juni 2022, die vor dem 01.07.2022 enden, wird das Verfahren nach dem ursprünglichen Wortlaut des Gesetzes angewandt, d.h. die Hinzurechnung von 1 % des Anschaffungspreises des Fahrzeugs, unabhängig von der Art des Fahrzeugs. Arbeitnehmer, die in der ersten Hälfte dieses Jahres firmeneigene schadstoffarme Fahrzeuge für private Zwecke genutzt haben, werden in ihrer Jahressteuerverrechnung für 2022 oder gegebenenfalls in der arbeitgeberseitig erteilten Bescheinigung über die Einnahmen für die Zwecke der Aufstellung der Jahressteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 mit einer Kürzung des Sachbezugs in Höhe von 0,5 % des Anschaffungspreises des Fahrzeugs berücksichtigt. Alle anderen Regeln für die Berechnung der Höhe der Sachbezüge (der geldwerten Vorteile) aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs (einschließlich des Mindestbetrags des geldwerten Vorteils von 1.000 CZK/Monat) bleiben unverändert.

Neuerungen bei Abschreibungen auf Ladestationen

Maschinen oder Geräte und elektrische Verteilungsanlagen für eine Spannung von 1000 V und darunter, die ausschließlich zum Aufladen eines Fahrzeugs mit Elektroantrieb oder einer Antriebskombination aus Verbrennungs- und Elektromotor verwendet werden (CZ CPA-Codes 27.11.50 und 27.12), d.h. herkömmliche Ladestationen und so genannte Wallboxen, werden seit dem 01.07.2022 von der Abschreibungsgruppe 3 in die Abschreibungsgruppe 2 umgegliedert.

Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 01.07.2022 angeschafft wurden und deren technische Aufwertung vor diesem Datum abgeschlossen und in einen für die normale Nutzung geeigneten Zustand versetzt wurde, ist es möglich, die Abschreibungsgruppe seit Juli 2022 zu ändern und diese Wirtschaftsgüter in den folgenden Veranlagungszeiträumen in Abschreibungsgruppe 2 abzuschreiben. Dieses Verfahren ist nicht obligatorisch.

 

ANHEBUNG DER VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN UND DER ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE NUTZUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN

Miroslav Pešek

Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Sätze der Grundentschädigung für die Benutzung von Straßenfahrzeugen, die Verpflegungsmehraufwendungen und den durchschnittlichen Kraftstoffpreis in einem außerordentlichen Zeitraum anzupassen.

Mit Wirkung vom 20. August 2022 an wurden durch die Bekanntmachung Nr. 237/2022 GBl. die folgenden Änderungen vorgenommen:

Erhöhung des Preises für 98-Oktan-Benzin

Der Preis für 1 Liter 98-Oktan-Benzin stieg von 40,50 CZK auf 51,40 CZK. Dieser Preis kommt zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer keinen Nachweis über den Kauf von Benzin vorlegen kann.

Erhöhung des Verpflegungsmehraufwandes

Für jeden Kalendertag einer Dienstreise hat der Arbeitnehmer nun Anspruch auf einen Verpflegungsmehraufwand in Höhe von mindestens:

  1. a) 120 CZK, falls die Dienstreise 5 bis 12 Stunden dauert,
  2. b) 181 CZK, falls die Dienstreise mehr als 12 Stunden, längstens jedoch 18 Stunden dauert,
  3. c) 284 CZK, falls die Dienstreise mehr als 18 Stunden dauert.

Mit der Bekanntmachung wurden auch die Höchstgrenzen für Verpflegungsmehraufwendungen für Angestellte des öffentlichen Sektors geändert. Für diese Arbeitnehmer beträgt die Spanne des Verpflegungsmehraufwandes nun 120 bis 142 CZK, wenn die Dienstreise zwischen 5 und 12 Stunden dauert. Diese Änderung hat u.a. folgende Auswirkungen:

  • Anhebung des Höchstbetrags der Geldleistung für Mahlzeiten (der so genannten Essensmarkenpauschale), die für Arbeitnehmer steuerfrei ist, auf 99,40 CZK (142 CZK x 70 %).
  • Anhebung des steuerlich absetzbaren Betrags für Mahlzeiten, die in Form von Essensgutscheinen bereitgestellt werden, auf 99,40 CZK.

 

STEUERLICHE ABSETZBARKEIT DER KOSTEN FÜR DIE VERPFLEGUNG VON ARBEITNEHMERN AUF DIENSTREISEN

Barbora Kratochvílová

Der Koordinierungsausschuss Nr. 593/18.05.22 erörterte mit Vertretern der Steuerverwaltung die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten für die Verpflegung von Arbeitnehmern bei Dienstreisen und Reisen außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte.

Nach dem Einkommensteuergesetz sind Mahlzeiten bzw. Verpflegungsmehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer auf einer Dienstreise bereitgestellt werden, steuerlich absetzbar. Die Abzugsfähigkeit der Kosten des Arbeitgebers für die kostenlose Verpflegung eines Arbeitnehmers auf einer Dienstreise wird jedoch nicht weiter behandelt (abgesehen von den Informationen in der Anweisung der Landesfinanzdirektionen D-22 über die Abzugsfähigkeit von Verpflegungskosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Fortbildung). Aus diesem Grund hat sich der Koordinierungsausschuss mit der Frage befasst, ob die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Kosten bei anderen Dienstreisen (Reisen zu Geschäftspartnern, Kundenveranstaltungen) zulässig ist.

Die Landesfinanzdirektion stimmte der Schlussfolgerung zu, dass die Kosten für die Verpflegung von Arbeitnehmern (alle Speisen und Getränke und damit zusammenhängende Dienstleistungen) während einer Dienstreise oder einer Reise außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte, die als Frühstück, Mittag- oder Abendessen serviert werden, auf Seiten des Arbeitgebers steuerlich absetzbar sind, unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige die Berechtigung des Anspruchs nachweist, und unter der Voraussetzung, dass Ausnahmesituationen ausgeschlossen sind, aus denen hervorgeht, dass die Art der vom Arbeitgeber gezahlten Mahlzeiten hauptsächlich oder ausschließlich den Charakter einer Vergütung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber hat und im Verhältnis zu den Umständen der Dienstreise unverhältnismäßig ist.

Auf Arbeitnehmerseite sind Einkünfte in Form von Mahlzeiten, die vom Arbeitgeber während einer Dienstreise oder einer Reise außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bezahlt werden, nicht steuerpflichtig.

 

UMSATZSTEUERLICHE NEUERUNGEN FÜR DIE JAHRE 2023 UND 2024

Milena Drábová

 

Novellierung des Umsatzsteuergesetzes 2023

Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Parlamentsdrucksache Nr. 254), die am 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, steht nun auf der Tagesordnung der laufenden Sitzung der tschechischen Abgeordnetenkammer, und ihre zweite Lesung wird in Kürze erwartet.

Mit dieser Gesetzesänderung soll u.a. die Grenze für die obligatorische Umsatzsteuerregistrierung auf 2.000.000 CZK angehoben werden. Die Änderung sollte auch die Aufhebung der umsatzsteuerlichen Registrierung von Steuerpflichtigen ermöglichen, deren Umsatz in 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten 1.000.000 CZK, aber nicht 2.000.000 CZK übersteigt.

 

Andere Änderungen betreffen insbesondere den Kontrollbericht (Kontrollmeldungen), wo die Regierung vorgeschlagen hat, die Frist von fünf Tagen für die Beantwortung der Anfrage einer Steuerverwaltung auf 17 Tage zu verlängern, wenn es sich um eine Lieferung an ein Datenpostfach handelt. Der Steuerpflichtige wäre nun auch verpflichtet, einen so genannten „Nullkontrollbericht“ vorzulegen. Die Strafen für die Nichtvorlage eines Kontrollberichts sollten verringert werden.

 

Novellierung des Umsatzsteuergesetzes 2024

Derzeit läuft eine externe Anmerkungsrunde zu einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes, mit der ab dem 1. Januar 2024 eine neue administrative Verpflichtung für Zahlungsdienstleister (d.h. insbesondere Banken) eingeführt werden soll, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen und deren Empfänger zu führen. Diese Verpflichtung gilt für alle Zahlungsdienstleister, die hierzulande Zahlungsdienste erbringen, einschließlich derjenigen, die ihren Sitz nicht in der Tschechischen Republik haben, dort aber eine Zweigstelle unterhalten. Sie sollen nun Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen und deren Empfänger führen und die Informationen aus diesen Aufzeichnungen bis zum Ende des auf das Ende eines Kalenderquartals folgenden Monats mittels einer Datenmeldung in einer vorgegebenen Form und Struktur elektronisch an die Steuerverwaltung übermitteln.

 

Die Pflicht, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen und deren Empfänger zu führen, entsteht, wenn der Dienstleister einer registrierten Zahlungsdienstleistung dem Zahlungsempfänger registrierte Zahlungsdienste für mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen in einem Kalenderquartal anbietet. Die Zahlung wird für die Zwecke der Aufzeichnungspflicht nur dann in die Summe dieser Zahlungen einbezogen, wenn das Land der Niederlassung des Zahlungsempfängers oder des Zahlers das Inland ist. Die aus einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Zahlungen und die Zahlungen an ein Drittland werden erfasst.

 

Erfasst werden insbesondere folgende Daten: der BIC-Code des Dienstleisters eines erfassten Zahlungsdienstes, der Name oder die Firma des Zahlungsempfängers, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, IBAN/BIC, seine Anschrift sowie spezifische Daten zu einzelnen grenzüberschreitenden oder zurückgegebenen Zahlungen, wie z. B.: Datum und Uhrzeit der Zahlung, Betrag und Währung, Herkunftsmitgliedstaat der Zahlung.

 

Dabei handelt es sich um die obligatorische Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates, mit der ein zentrales elektronisches System für Zahlungsinformationen (CESOP) eingerichtet werden soll. Dieses System soll in der Lage sein, für die einzelnen Zahlungsempfänger alle Informationen über Umsatzsteuerzahlungen zusammenzufassen und einen vollständigeren Überblick über die Zahlungen zu geben, die die Zahlungsempfänger (d.h. Unternehmen) von den Zahlern (d.h. Verbrauchern, die online einkaufen) in der Europäischen Union erhalten haben. CESOP wird es den Kontaktbeamten von Eurofisco ermöglichen, die Zahlungsdaten mit den Umsatzsteuerinformationen abzugleichen.

 

 

UNTERSTÜTZUNG FÜR UNTERNEHMEN VOR DEM HINTERGRUND DER ENERGIEKRISE

Marek Demo

Am 14. September 2022 genehmigte die tschechische Regierung ein Förderprogramm für Unternehmen/Subjekte, deren Kosten für Erdgas und Strom aufgrund eines außergewöhnlich starken Preisanstiegs gestiegen sind. Die Unternehmen/Subjekte können ab dem 01. November 2022 eine Unterstützung in Höhe von insgesamt 30 Mrd. CZK in Anspruch nehmen, die in Form eines Zuschusses für förderfähige Ausgaben gewährt wird. Die Unterstützung wird für den Zeitraum vom 01. Februar bis zum 31. Dezember 2022 gewährt und wird mit den durchschnittlichen Energiekosten des Vorjahres verglichen.

Gefördert werden können Unternehmen/Subjekte, die in der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei, dem Bergbau und dem verarbeitenden Gewerbe tätig sind und einen Gasliefervertrag mit einem Jahresverbrauch von mehr als 630 MWh nachweisen können oder im Falle von Strom an Hoch- oder Höchstspannung angeschlossen sind.

Die Höhe der Unterstützung hängt davon ab, ob es sich bei dem Antragsteller um ein energieintensives Unternehmen handelt. Diese Unternehmen haben Anspruch auf bis zu 200 Mio. CZK, wobei die Unterstützung 50 % der förderfähigen Ausgaben bzw. bis zu 70 % für bestimmte Arten von Sektoren betragen kann. Andere Einrichtungen kommen für eine Unterstützung in Höhe von 30 % der förderfähigen Ausgaben in Frage und erhalten maximal 45 Mio. CZK.

Die tschechische Regierung bereitet außerdem ein Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen vor, das unabhängig von deren Energieintensität ist. Der Rahmen für diese Unterstützung muss jedoch zunächst von der Europäischen Union diskutiert und genehmigt werden. Die Europäische Kommission wird voraussichtlich am 30. September 2022 über den Vorschlag abstimmen. Wenn die Verordnung angenommen wird, wird die Regierung sie in eine nationale Lösung umsetzen. Auf dieser Grundlage sollten zusätzliche 30 Mrd. CZK an diese Unternehmen ausgeschüttet werden.

 

AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE AUF DIE VERRECHNUNGSPREISE

Lenka Pól Brožková

Die Einholung von vorgenannten Fördermitteln/Beihilfen wird zusätzliche Fragen aufwerfen, insbesondere für Unternehmen, die ihre Produkte an verbundene Unternehmen liefern. Sollte sich die Annahme der Beihilfe auf den Preis dieser konzerninternen Geschäfte (Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle) auswirken?

Im Einklang mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien muss vor der Beantwortung der Frage festgestellt werden, ob die Unterstützung für die Empfänger einen wesentlichen materiellen Umstand darstellt. Ist dies der Fall, muss die Beihilfe als relevante wirtschaftliche Bedingung betrachtet werden, die beim Nachweis der Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu berücksichtigen ist.

Anhaltspunkte für eine angemessene Vorgehensweise finden sich wahrscheinlich auch in der OECD-Leitlinie zur Berücksichtigung der Auswirkungen staatlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 auf die Preisbildung zwischen verbundenen Unternehmen: Die Verbreitung des Coronavirus steht und stand ebenso wie die Entwicklung der Preise auf den Energiemärkten nicht unter der Kontrolle einer der Parteien einer gruppeninternen Transaktion. Es würde daher dem Fremdvergleichsgrundsatz zuwiderlaufen, wenn man davon ausginge, dass der bloße Erhalt einer staatlichen Beihilfe automatisch den Preis einer kontrollierten Transaktion, eines konzerninternen Geschäftes beeinflussen sollte.

Zu den zu berücksichtigenden Aspekten gehören zum Beispiel die Förderfähigkeit, der Zweck, die Dauer und andere Bedingungen, die die Regierung bei der Gewährung der Beihilfe stellt. Im Rahmen der Fremdvergleichsentscheidung wird auch bewertet, wie die bestimmte Unternehmensgruppe in der Vergangenheit auf die Gewährung staatlicher Beihilfen im Allgemeinen reagiert hat.

Rechtliche Bedingungen, die den Beihilfeempfänger daran hindern könnten bzw. es gänzlich ausschließen, den Preis seiner konzerninternen Transaktion um die erhaltene staatliche Beihilfe zu bereinigen und somit den „Export“ der Beihilfe ins Ausland zu verhindern, dürfen nicht außer Acht gelassen werden.

 

NOVELLIERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ERFASSUNG VON WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTEN

Soňa Macurová

Am 01. Oktober 2022 trat eine Änderung des Gesetzes Nr. 37/2021 GBl. über die Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer (der wirtschaftlich Berechtigten) (im Folgenden „EWB-Gesetz“ genannt) in Kraft. Die Gesetzesnovellierung zielt darauf ab, die Umsetzung der sogenannten IV. AML-Richtlinie in der Fassung der sogenannten V. AML-Richtlinie durchzuführen, da einige Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien nicht korrekt in das tschechische Rechtssystem umgesetzt wurden.

Die wichtigsten Änderungen des EWB-Gesetzes bestehen darin, dass die Definition des wirtschaftlich Berechtigten geändert und die Ausnahmen von der Registrierungspflicht eingeschränkt werden.

Bei Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigte durch die so genannte automatische Umschreibung in das Transparenzregister (Register der wirtschaftlich Berechtigten) eingetragen wurden, und bei den meisten Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigte sich durch die Änderung des EWB-Gesetzes nicht ändern, wird das Justizministerium die Begriffe im Informationssystem des Registers der wirtschaftlich Berechtigten entsprechend ändern. Laut der Begründung zur Änderung des EWB-Gesetzes sind etwa 95 % der Unternehmen davon betroffen.

Die Änderungen am Informationssystem werden schrittweise innerhalb von einem Monat ab dem Datum des Inkrafttretens der Novellierung des EWB-Gesetzes vorgenommen. Nach Ablauf dieser Frist ist es für Unternehmen ratsam, durch Einsichtnahme in das Transparenzregister (Register der wirtschaftlich Berechtigten) zu prüfen, ob die Daten über ihre Eigentümerstruktur mit der Änderung des EWB-Gesetzes in Einklang gebracht worden sind. Es liegt nämlich in der Verantwortung der Unternehmen sicherzustellen, dass die Angaben im Register der wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) korrekt sind.

Unternehmen mit einer komplexen Eigentümerstruktur, bei denen keine automatische Anpassung erfolgt, müssen einen neuen Antrag auf Änderung der registrierten Daten einreichen.  In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass, wenn das Unternehmen nach dem ursprünglichen Wortlaut des EWB-Gesetzes einen registrierten wirtschaftlich Berechtigten hatte (oder nicht registrierungspflichtig war), der Antrag auf Anpassung der Daten zur Eigentümerstruktur an die Gesetzesänderung von den Gerichtsgebühren befreit ist. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf Eintragung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschrift gestellt wird. Diese Frist entspricht der Frist, die den Unternehmen gesetzt wurde, um die im Transparenzregister (Register der wirtschaftlich Berechtigten) eingetragenen Daten mit der Änderung des EWB-Gesetzes in Einklang zu bringen.

Die Unternehmen sind daher verpflichtet, bis zum 01. April 2023 für die Eintragung der Daten entsprechend der Neuregelung zu sorgen. Dies gilt auch für Unternehmen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht registrierungspflichtig waren.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass für Unternehmen, die ihrer Verpflichtung nach der ursprünglichen Fassung des EWB-Gesetzes nicht nachgekommen sind, die vorgenannte Frist nicht gilt und sie sich dem Risiko von Sanktionen aussetzen.

Neue Begriffsbestimmung von wirtschaftlich Berechtigten

Was die Änderung der Definition eines wirtschaftlich Berechtigten anbelangt, so wird nicht mehr zwischen „letztem Einflussnehmer“ und „letztem Begünstigten“ unterschieden, sondern der wirtschaftlich Berechtigte ist jede natürliche Person, die letztlich Eigentümer einer juristischen Person oder Rechtsgestaltung ist oder diese kontrolliert (§ 4 des EWB-Gesetzes).

Somit beschränkt sich die Angabe über die Art der Stellung eines wirtschaftlich Berechtigten nur darauf, ob es sich um einen direkten oder indirekten bzw. einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, der

  • materiell ist, d.h. derjenige, der eine juristische Person besitzt oder sie kontrolliert;
  • fiktiv ist, d.h. wenn kein wirtschaftlich Berechtigter festgestellt werden kann, auch wenn alle der registrierungspflichtigen Person zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, oder wenn eine juristische Person, die keinen wirtschaftlich Berechtigten hat, einen beherrschenden Einfluss auf die Körperschaft ausübt; oder
  • formell ist – bei Stiftungen, gemeinnützigen Körperschaften und Rechtsgestaltungen wird der formale wirtschaftlich Berechtigte durch eine rechtliche Fiktion bestimmt, wonach in Bezug auf diese Einrichtungen angenommen wird, dass ihr Gründer oder andere geschäftsführende Personen wirtschaftlich Berechtigte sind.

Der Status des wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen wird auf der Grundlage der folgenden Fakten ermittelt: 

Eine Körperschaft privaten Rechts befindet sich letztlich im Besitz oder unter der Kontrolle einer natürlichen Person (d.h. eines materiellen wirtschaftlichen Eigentümers), die direkt oder indirekt über eine andere Person oder Rechtsgestaltung

  • Anteile an der Körperschaft privaten Rechts von über 25 % hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte besitzt;
  • ein Recht auf die Gewinnbeteiligung, auf Beteiligung an anderen Eigenmitteln oder am Liquidationserlös von mehr als 25 % hat;
  • einen maßgeblichen (beherrschenden) Einfluss auf die Körperschaft(en) ausübt, die in der jeweiligen Körperschaft gesondert oder gemeinsam einen Anteil von mehr als 25 % halten, oder
  • einen maßgeblichen (beherrschenden) Einfluss auf die Körperschaft durch Einsatz anderweitiger Mittel ausübt.

Einschränkung der Ausnahmen von der Registrierungspflicht

Wie bereits erwähnt, besteht eine weitere Änderung darin, dass die Ausnahmen von der Registrierungspflicht gemäß § 7 des EWB-Gesetzes eingeschränkt werden und eine allgemeine materielle Prüfung hinzugefügt wird, um festzustellen, dass eine juristische Person keinen wirtschaftlich Berechtigten hat.

Die Befreiung von der Registrierungspflicht gilt weiterhin für staatliche und kommunale Selbstverwaltungseinheiten und Einrichtungen, die sich im Besitz dieser Einheiten befinden oder von ihnen kontrolliert/beherrscht werden.

Die vorstehend erwähnte materielle Prüfung besteht darin, dass bei staatlich eingerichteten Schulen, öffentlichen Forschungseinrichtungen, staatlichen Unternehmen usw. die widerlegbare Vermutung aufgestellt wird, dass kein wirtschaftlicher Berechtigter vorhanden ist. Für diese Einrichtungen bedeutet dies, dass sie bis zum Beweis des Gegenteils keine Registrierungspflicht haben.

Bezirks- und Regionalkammern, politische Parteien und politische Bewegungen, Kirchen und religiöse Vereinigungen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Wohnungseigentümergemeinschaften und Jagdverbände müssen neuerdings Informationen über wirtschaftlich Berechtigte registrieren lassen. In den meisten Fällen wird jedoch eine automatische Registrierung (Umschreibung) erfolgen, sodass die Änderung für diese Einrichtungen keine finanzielle oder administrative Belastung darstellen dürfte.

 

Änderungen des Verbraucherschutzes

Marek Demo

Die tschechische Abgeordnetenkammer berät derzeit über einen Gesetzesentwurf der Regierung, der erhebliche Änderungen im Verbraucherschutzrecht bringen soll. Der Entwurf, der derzeit in zweiter Lesung erörtert wird, besteht aus zwei Teilen, nämlich einer Novellierung des Verbraucherschutzgesetzes und einer Novellierung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Mit diesem Gesetzesentwurf reagiert die tschechische Regierung auf den aktuellen Text der Richtlinie des Europäischen Parlaments, die den Verbraucherschutz auf EU-Ebene regelt.

Da es sich um einen umfangreichen Gesetzesentwurf handelt, der auch viele legislative, technische und systematische Änderungen mit sich bringt, haben wir uns entschlossen, Ihnen einige ausgewählte Neuerungen im Verbraucherschutzrecht vorzustellen.

Die erste bedeutende Neuerung ist eine Reaktion auf die unerwünschte Praxis einiger Unternehmer, die darin bestand, den ursprünglichen Preis künstlich zu erhöhen, wenn sie auf bestimmte Waren einen Rabatt gewährten. Diese Praxis war eine Täuschung des Verbrauchers durch den Verkäufer. Aufgrund der Angaben des Verkäufers wurde dem Verbraucher vorgegaukelt, er habe einen erheblichen Betrag gespart, während er in Wirklichkeit viel weniger oder sogar gar kein Geld gespart hatte. Der Verkäufer ist neuerdings verpflichtet, beim Verkauf von Waren den niedrigsten Preis anzugeben, zu dem er die Ware in den letzten 30 Tagen angeboten hat. Sollte der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann er mit einem Bußgeld von bis zu 5.000.000,- CZK belegt werden.

Eine weitere Neuerung betrifft insbesondere die Betreiber von E-Shops. Beim Abschluss eines Vertrages über einen Online-Marktplatz sollte der Verbraucher beachten, dass er sich mit dem Abschluss eines solchen Vertrages zu einer Zahlung verpflichtet. Gegenwärtig erfolgt der Abschluss eines solchen Vertrages meist durch Drücken einer Schaltfläche, die z.B. mit „Bestellen“ gekennzeichnet ist. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist dies unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes unzureichend, da die Verwendung eines solchen Steuerelementes nicht eindeutig auf die Verpflichtung des Verbrauchers zur Bezahlung der bestellten Waren oder Dienstleistungen hinweist. Deshalb sollte der E-Shop-Betreiber künftig eine Schaltfläche oder ein anderes Steuerelement verwenden, auf dem z. B. „Zahlungspflichtig bestellen“ oder „Kauf verbindlich bestätigen“ steht. Auch wenn diese neue Verpflichtung auf den ersten Blick nicht sehr wichtig erscheint, ist die Strafe, die dem E-Shop-Betreiber droht, wenn er ihr nicht nachkommt, erheblich. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird mit einem Bußgeld von bis zu 4 % des gesamten Jahresumsatzes des E-Shop-Betreibers oder bis zu 50 000 000,- CZK geahndet, wenn der Jahresumsatz nicht bekannt ist.

Die Frage des Verkaufs von Produkten, von denen behauptet wird, dass sie mit in anderen EU-Mitgliedstaaten verkauften Produkten identisch sind, obwohl diese Produkte eine wesentlich andere Zusammensetzung oder andere Merkmale aufweisen als die in anderen Mitgliedstaaten verkauften, war in den letzten Jahren ein wichtiges Thema. Die Antwort des Gesetzgebers auf diese Praxis besteht nun darin, sie als „unlautere Geschäftspraktiken“ einzustufen. Einem Unternehmer, der gegen das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken verstößt, droht eine Strafe von bis zu 5 000 000,- CZK.

Der Gesetzesentwurf bringt viele weitere Änderungen mit sich, über die wir Sie in den nächsten Ausgaben unseres Newsletters informieren werden. Wie wir bereits erwähnt haben, durchläuft dieser Gesetzesentwurf derzeit das Gesetzgebungsverfahren, sodass er noch erhebliche Änderungen erfahren kann.