Sehr geehrte Mandanten und Geschäftspartner,
im Anschluss an unsere früheren Neuigkeiten haben wir eine Tabelle erstellt, die einen praktischen Überblick über alle grundlegenden Bedingungen für die obligatorische Untersuchung von Arbeitnehmern auf Covid-19 enthält, die ab heute, d. h. ab dem 17.01.2022, gelten:
Kreis der betroffenen Arbeitgeber | Alle. |
Kreis der betroffenen Arbeitnehmer |
Alle Personen (unabhängig davon, ob und wie viele Dosen des Impfstoffs sie erhalten haben oder ob sie bereits erkrankt und genesen sind), einschließlich Leiharbeitnehmer und z.B. auch Freiwilliger, Auszubildender und Praktikanten. Die einzigen Ausnahmen stellen nur Arbeitnehmer dar,
Der Arbeitnehmer hat negative Testergebnisse durch ein digitales Zertifikat oder eine Bescheinigung eines Gesundheitsdienstleisters nachzuweisen. Die Prüfung bei einem anderen Arbeitgeber ist durch eine schriftliche Bestätigung dieses Arbeitgebers nachzuweisen. Neben den Arbeitnehmern sind auch Selbständige und Organmitglieder juristischer Personen unter ähnlichen Bedingungen zur Prüfung verpflichtet. |
Häufigkeit der Tests |
Zweimal wöchentlich, so dass jede weitere Prüfung des Arbeitnehmers frühestens am dritten Tag nach der vorangegangenen Prüfung stattfindet. Ist der Arbeitnehmer am Tag des Prüfungstermins nicht am Arbeitsplatz anwesend, wird er an dem Tag getestet, an dem er am Arbeitsplatz eintrifft. |
Art von Tests |
Antigen-Schnelltests (RAT) für Selbsttests (Anwendung durch Laien). Ein Test, der in erster Linie von einem Gesundheitsdienstleister durchgeführt wird, ist weiterhin möglich, aber wenn ein Arbeitnehmer sich weigert, einen solchen Test zu machen, muss er stets die Möglichkeit haben, sich beim Arbeitgeber selbst zu testen. |
Kostentragung durch Krankenkassen |
Die Krankenkassen gewähren den Arbeitgebern weiterhin einen Beitrag aus dem Präventionsfonds in Höhe von maximal 60 CZK einschl. MwSt. pro durchgeführten Antigen-Selbsttest, der bei einer bei der Krankenkasse versicherten Person durchgeführt wird. Der Zuschuss kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Selbsttests verwendet werden, die auf der Liste von SÚKL (Staatliches Institut für die Arzneimittelprüfung) stehen. |
Verzeichnis der durchgeführten Tests |
Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen im folgenden Umfang zu führen:
Die Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von 90 Tagen aufzubewahren. |
Vorgehen beim Feststellen eines positiven Testergebnisses |
Der Arbeitnehmer hat das positive Testergebnis unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Arbeitsplatz zu verlassen. Der Arbeitgeber übermittelt dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt (der Bezirkshygienebehörde) spätestens am folgenden Tag eine Liste der positiv getesteten Personen auf elektronischem Wege durch die entsprechende Web-App. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Gesundheitsamt (der Bezirkshygienebehörde) Mitwirkung zu leisten. Das regionale Gesundheitsamt (die Bezirkshygienebehörde) ordnet eine fünftägige Quarantäne des Arbeitnehmers ab dem Datum der Testdurchführung an. Bis zur Anordnung der Quarantäne (jedoch nicht länger als fünf Tage ab dem Datum des Tests) muss der Arbeitnehmer eine Atemschutzmaske tragen und, wenn möglich, den Kontakt mit anderen Personen vermeiden. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitsplatz fernbleiben. Ein PCR-Bestätigungstest ist nicht mehr erforderlich. Wenn sich der Arbeitnehmer jedoch freiwillig einem PCR-Bestätigungstest unterzieht und das Ergebnis negativ ist, wird die Quarantäne aufgehoben. Am ersten Tag, an dem der Arbeitnehmer nach Beendigung der Quarantäne wieder am Arbeitsplatz erscheint, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass sich der Arbeitnehmer einem weiteren Selbsttest unterzieht. |
Folgen der Weigerung eines Arbeitnehmers, sich einem Test zu unterziehen |
Der Arbeitgeber meldet diese Tatsache unverzüglich dem regionalen Gesundheitsamt (der Bezirkshygienebehörde), in dessen (deren) Bezirk er tätig ist. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den Zutritt zum Arbeitsplatz gestatten, muss aber dafür sorgen, dass der Kontakt des Arbeitnehmers mit anderen Personen auf das notwendige Maß beschränkt wird. Der Arbeitnehmer muss am Arbeitsplatz:
Mit der Verweigerung des Tests begeht der Arbeitnehmer eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 92n Abs. 1 Lit.) b des Gesetzes über den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die mit einem Bußgeld von bis zu 3.000.000,- CZK geahndet werden kann. Je nach den Umständen des Falles kann der Arbeitnehmer durch die Weigerung, sich dem Test zu unterziehen (und ggf. auch durch die Weigerung, den damit verbundenen Pflichten nachzukommen, z.B. das Tragen einer Atemschutzmaske bei der Arbeit), auch eine Verletzung der Pflichten aus den gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit begehen, aus der der Arbeitgeber grundsätzlich je nach Schwere des Falles entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen kann (Aushändigung einer Abmahnung, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, im Extremfall sogar fristlose Kündigung). |
Wir werden natürlich die weitere Entwicklung beobachten und Sie rechtzeitig über etwaige Änderungen der Bedingungen für die obligatorische Untersuchung informieren.
Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr LTA-Team