Steuernewsletter

Sehr geehrte Mandanten und Geschäftspartner,

in dieser Ausgabe unseres Newsletters informieren wir Sie über Änderungen im Bereich der Steuern und der damit verbundenen Vorschriften.

INHALTSVERZEICHNIS

Intrastat: Neuerungen ab dem 01.01.2022
Umsatzsteuer: Erlass der Umsatzsteuer auf Gas- und Stromlieferungen
Umsatzsteuer: E-Commerce
Einkommensteuer: Neuerungen im Jahr 2021
Einkommensteuer: Neuerungen ab dem Jahr 2022
Reisekostenvergütung: Erhöhung der Vergütungssätze beginnend mit dem 19.10.2021
Steuerinformationsbox: Neuerungen ab dem 01.03.2022
Sozial- und Krankenversicherung: Änderung der Säumniszuschläge
Rechtsprechung: Vermietung von Wohnungen mittels Airbnb

 

1. INTRASTAT: NEUERUNGEN AB DEM 01.01.2022

Mit Wirkung vom 01. Januar 2022 wird es Änderungen bei der Meldung von statistischen Daten im Intrastat-System geben. Die Änderungen betreffen die verwendete Terminologie, die Einführung der Möglichkeit einer vereinfachten Meldung, die Ausweitung des Umfangs der zu meldenden Daten und die Eingrenzung der Nummerierungen (Codes) der Geschäftsarten. Die wichtigsten Änderungen sind nachstehend aufgeführt.

Änderung der Terminologie

Anstelle des bisherigen Begriffs „Versendung“ wird nun der Begriff „Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat“ verwendet, und der Begriff „Eingang“ wird durch „Einfuhr von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat“ ersetzt. Da im Bereich der Umsatzsteuer eine ähnliche Terminologie verwendet wird, muss darauf geachtet werden, dass es nicht zu ungewollten Verwechslungen zwischen den einzelnen Umsätzen kommt. Für umsatzsteuerliche Zwecke werden nur Warenumsätze mit Ländern außerhalb der Europäischen Union als „Ausfuhren“ und „Einfuhren“ bezeichnet; diese sind in der Intrastat-Meldung jedoch nicht enthalten.

Meldeschwelle

Die Meldeschwelle liegt weiterhin bei 12 Mio. CZK sowohl für exportierte als auch für importierte Waren.

Vereinfachte Meldung

Eine neue vereinfachte Meldeoption wird für Meldepflichtige eingeführt, die den oben genannten Schwellenwert überschreiten, aber im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtwert der exportierten oder importierten Waren von 20 Mio. CZK nicht überschritten haben (dieses Kriterium wird für jede Richtung getrennt bewertet). Eine weitere Bedingung ist, dass der Meldepflichtige nicht mit Waren handeln darf, die in der Mitteilung des Tschechischen Statistischen Amtes auf der Liste der Waren aufgeführt sind, die nicht für die vereinfachte Berichterstattung vorgesehen sind1 (z.B. bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Schweröle oder Benzin), und zwar in der angegebenen Richtung.

Meldepflichtige, deren Geschäfte im Vorjahr die Grenze von 20 Mio. CZK nicht überschritten haben, können innerhalb der Frist für die Einreichung der Intrastat-Meldung für Januar eine vereinfachte Meldung übermitteln, in der sie nur die Richtung des Warenverkehrs (Ausfuhr/Einfuhr), den Bezugszeitraum und den Code der Satzart „ZH“ angeben. In den Folgemonaten legen sie erst dann Meldungen vor, wenn das Volumen ihrer Transaktionen in dieser Richtung 20 Mio. CZK übersteigt oder sie mit Waren handeln, für die eine vereinfachte Berichterstattung (Meldung) nicht zulässig ist. Danach werden sie beginnen, die Daten vollständig an Intrastat zu melden und monatlich Meldungen mit Daten über bestimmte Waren zu übermitteln. Für den Zeitraum, in dem die vereinfachte Berichterstattung (Meldung) angewandt wurde, werden die warenspezifischen Daten nicht mehr rückwirkend gemeldet.

Das gleiche Verfahren wird für Unternehmen angewandt, die in einem bestimmten Jahr die Meldeschwelle von 12 Mio. CZK neu überschritten haben und verpflichtet waren, sich für die Intrastat-Meldung zu registrieren. Sie übermitteln die vereinfachte Meldung mit dem Code „ZH“ bis zur Frist für die Einreichung der Intrastat-Meldung für den Berichtszeitraum, in dem sie die Meldeschwelle überschritten haben.

Die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens ist freiwillig und wird der örtlichen Zollstelle nicht gemeldet. Nur diejenigen Meldeeinheiten, deren Handelsvolumen mit anderen EU-Mitgliedstaaten zwischen 12 und 20 Mio. CZK liegt, können sich für diese Option entscheiden. Zugleich muss gelten, dass sie nicht mit Waren handeln, die in der oben erwähnten Mitteilung des Tschechischen Statistischen Amtes aufgeführt sind. Bei der Anwendung dieses Systems ist es daher notwendig, das Handelsvolumen in jeder Richtung und die Art der gehandelten

Waren weiterhin zu überwachen.

Machen die Meldepflichtigen von dem vereinfachten Meldeverfahren Gebrauch und erreicht das Volumen ihrer Geschäfte in der melderelevanten Richtung in einem bestimmten Jahr nicht den Schwellenwert von 12 Mio. CZK, so ist der Meldepflichtige verpflichtet, das Volumen der Geschäfte in der melderelevanten Richtung zu melden. Sie sind verpflichtet, der zuständigen Zollstelle die Beendigung der vereinfachten Meldung schriftlich mitzuteilen (unter Verwendung des Vordrucks „Mitteilung über die Änderung von Meldedaten“). Dieselbe Meldung ist auch von Meldeeinheiten zu übermitteln, die im Laufe des Jahres aufgrund des Handels mit Waren, die in der Mitteilung des Tschechischen Statistischen Amtes aufgeführt sind, mit der monatlichen Meldung beginnen mussten, wenn das Gesamtvolumen ihres Handels in der jeweiligen Richtung im Jahr 12 Mio. CZK nicht überstieg.

Vereinfachte Meldung – Kleinsendungen

Ab Januar 2022 wird die Grenze für die vereinfachte Meldung von Kleinsendungen von derzeit 200,- EUR auf 400,- EUR angehoben.
In den Meldungen neu auszuweisende Daten

Im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat müssen neuerdings auch Informationen über das Ursprungsland der ausgeführten Waren und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine ähnliche Nummer des Geschäftspartners in dem EU-Land, in das die Waren ausgeführt werden, gemeldet werden. Verfügt der Partner nicht über eine solche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder ist sie dem Meldepflichtigen nicht bekannt, ist der Code „QV123“ in der Meldung anzugeben.

Dank der Daten über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern wird die Steuerverwaltung nun in der Lage sein, die in den Intrastat-Meldungen gemeldeten Daten besser mit den Umsatzsteuervoranmeldungen zu vergleichen und die durch die Intrastat-Meldungen gewonnenen statistischen Informationen über Waren bei der Einkommensteuerkontrolle wesentlich besser zu nutzen.

Nummerierungen der Geschäftsarten

Die Zahl der Codes für die Geschäftsarten wird reduziert und EU-weit harmonisiert. Auf der Internetseite des Tschechischen Statistischen Amtes2 (hier) werden eine Liste der einzelnen Codes mit einer Beschreibung der Geschäftsart sowie ein Geschäftsart-Code-Umwandler veröffentlicht. Aufgrund der großen Anzahl von Änderungen empfehlen wir Ihnen, die neuen Geschäftsartencodes zu überprüfen, bevor Sie die Meldung für Januar 2022 ausfüllen.

Rundung von zusätzlichen Maßeinheiten

Eine weitere Vereinfachung in der Art und Weise, wie die Daten gemeldet werden, betrifft die in zusätzlichen Maßeinheiten ausgedrückte Warenmenge. Die Rundung der zusätzlichen Maßeinheiten erfolgt nun in der gleichen Weise wie für das tatsächliche Gewicht, d.h. Mengen unter 1 werden mit drei Dezimalstellen angegeben, und Mengen über 1 werden mathematisch auf die nächste ganze Zahl gerundet.

Weitere Änderungen

Liegen zwischen der Einfuhr oder Ausfuhr und der steuerpflichtigen Lieferung mehr als zwei Kalendermonate, so ist der Bezugszeitraum ab dem 1. Januar 2022 der Monat, in dem die Einfuhr/Ausfuhr erfolgt ist.

Weitere Änderungen betreffen die Meldung der so genannten 100%-Gutschrift, bei der der Verkäufer den vollen Preis für die gelieferte Ware an den Käufer zurückerstattet, wenn die Ware nicht zurückgegeben wird. In diesem Fall muss die ursprüngliche Meldung korrigiert und der gemeldete Wert der Waren verringert werden.

Technische Informationen

Die Formatkonvertierungs- und Aggregationswerkzeuge für csv-Dateien und die Struktur der csv-Importdatei für Intrastat-Anwendungen, die ab 2022 gültig sind, finden Sie auf der Website der Zollverwaltung3 (hier). Eine Testversion von InstatDesk ist ebenfalls unter der gleichen Webadresse verfügbar, um die neue csv-Dateistruktur zu testen.

 

2. UMSATZSTEUER: ERLASS DER UMSATZSTEUER AUF GAS- UND STROMLIEFERUNGEN

Die Finanzministerin hat beschlossen, die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Strom und Gas, für die in der Zeit vom 01. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 die Steuererklärungspflicht entstanden ist, zu erlassen. Diese Entscheidung hat eine Vielzahl von Auslegungs- und Praxisproblemen mit sich gebracht. Die Generalfinanzdirektion hat versucht, diese Fragen zu klären, indem sie ein mehrseitiges Informationsblatt herausgegeben hat, das das Verfahren für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung auf diese Waren praktisch unterstützen soll.

Die Entscheidung über den Umsatzsteuererlass leidet an einem grundlegenden Mangel, nämlich dem Widerspruch zur europäischen Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, der zweifellos dazu führt, dass die unmittelbare Wirkung der Richtlinie angewandt werden kann, d.h. der Erlass nicht berücksichtigt wird. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung die Möglichkeit der Anwendung der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie im vorliegenden Fall bestreitet und dass die Steuerbehörden im Falle der Anwendung der Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände den Vorsteuerabzug wahrscheinlich nicht anerkennen werden. Wir weisen darauf hin, dass ein solches Vorgehen der Steuerbehörden offenkundig rechtswidrig wäre und in Steuer- und Gerichtsverfahren angefochten werden könnte.

Die scheidende Finanzministerin schlug der Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik auch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes vor, die eine Steuerbefreiung für diese Waren mit Recht auf Vorsteuerabzug ab dem 01. Januar 2022 vorsieht. Wir halten es für unwahrscheinlich, dass diese Norm in der derzeitigen politischen Situation und angesichts des Widerspruchs zum europäischen Recht verabschiedet wird.

 

3. UMSATZSTEUER: E-COMMERCE

Am 01. Oktober 2021 trat die lang erwartete Novelle des Umsatzsteuergesetzes in Kraft, die insbesondere neue Regeln im Bereich des grenzüberschreitenden Fernabsatzes von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen an Endkunden einführte. Die Frist für die verbindliche Umsetzung war jedoch bereits der 01. Juli 2021, als die neuen Vorschriften in der gesamten Europäischen Union eingeführt wurden. Wir haben Sie bereits in unserem Seminar über den elektronischen Geschäftsverkehr über dieses Thema informiert, jetzt fassen wir die wichtigsten Änderungen noch einmal zusammen.

Worauf beziehen sich die Neuregelungen?

Die Gesetzesnovellierung wirkt sich wesentlich auf folgende Gebiete aus:

• den grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Fernabsatz von Waren (früher Versandhandel) an Endkunden
• die Erbringung von Dienstleistungen an Endverbraucher mit einem Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat
• die Lieferung von Waren, die durch den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle – einer digitalen Plattform – erleichtert wird
• die Fernverkäufe von importierten Waren bis zu 150 EUR aus einem Drittland direkt an den Endverbraucher in der EU (Einfuhrregelung)
• die Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen mit einem Gesamtwert von höchstens 22 EUR.

Im Folgenden wird auf die ersten beiden Punkte eingegangen, die in der Praxis am häufigsten vorkommen.

Fernabsatz von Waren

Der Schwellenwert, bei dessen Überschreitung der Ort der Lieferung (Leistungsort) in den Mitgliedstaat der Niederlassung des Endverbrauchers (in der Regel der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt) verlagert wird, wurde deutlich auf 10.000 EUR herabgesetzt.

Dieser Schwellenwert wird auf der Grundlage des Gesamtwertes der betreffenden Lieferungen zzgl. USt. in alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgelegt (im Gegensatz zur früheren Situation, in der das Überschreiten der Umsatzschwelle in Bezug auf einzelne Mitgliedstaaten verfolgt wurde).

Neben dem Verkauf von Gegenständen im Fernabsatz wird auch der Wert „digitaler“ Dienstleistungen gemäß § 10i Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes, d.h. der Telekommunikations- und elektronischer Dienstleistungen sowie der Rundfunk- und Fernsehsendungen, in den Wert der Lieferung einbezogen.

Das Überschreiten der Schwelle muss im betreffenden und im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr beobachtet werden. In Ermangelung von Übergangsbestimmungen gilt dies bereits für die Jahre 2020 und 2021, und wenn die Umsatzschwelle in einem dieser Zeiträume überschritten wird, ist eine Registrierung in allen Mitgliedstaaten erforderlich, in die sich der Ort der Lieferung (Leistungsort) verlagert, es sei denn, die Regelung der einzigen Anlaufstelle wird angewandt (siehe unten für weitere Einzelheiten).

One-Stop-Shop-Verfahren

Die Anwendung der Sonderregelung für die einzige Anlaufstelle (OSS) ist nicht obligatorisch, vereinfacht aber die Erhebung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Umsätze, bei denen die Umsatzsteuer in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu erheben ist, erheblich.

Generell gilt, dass eine Person, die das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nicht nutzt, verpflichtet ist, sich in jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden, registrieren zu lassen und dort die Umsatzsteuer abzuführen.

Das Finanzamt für den Bezirk Südmähren, Geschäftsstelle Brünn I, ist der Steuerverwalter der speziellen Regelung der einzigen Anlaufstelle.
Die Neuregelungen sind recht kompliziert. Bei Bedarf helfen wir Ihnen gerne weiter, sowohl mit praktischen Ratschlägen als auch bei der Anmeldung bei der OSS.

 

4. EINKOMMENSTEUER: NEUERUNGEN IM JAHR 2021

Erhöhung des Steuerfreibetrags pro Steuerpflichtigen

Im Jahr 2021 wurde der Grundabschlag pro Steuerpflichtigen um 3.000 CZK auf 27.840 CZK erhöht. Ab 2022 wird der Steuerfreibetrag pro Steuerpflichtigen weiter auf 30 840 CZK steigen.

Erhöhung des Kindersteuerfreibetrags

Im Jahr 2021 haben sich die Beträge der Kindersteuergutschriften erhöht. Die Gesetzesnovellierung sieht eine rückwirkende Erhöhung der Steuergutschrift für das zweite, dritte und jedes weitere Kind für das gesamte Jahr 2021 vor:

• Die Höhe der Steuergutschrift für das erste Kind bleibt für das Jahr 2021 unverändert. Der Betrag von 15.204 CZK kann für diesen Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden.
• Die Steuervergünstigung für das zweite Kind wurde für 2021 auf 22 320 CZK erhöht.
• Die Steuervergünstigung für das dritte und jedes weitere Kind wurde beginnend mit 2021 auf 27.840 CZK erhöht.

Die höheren Entlastungsbeträge für 2021 werden erst bei der Jahresabrechnung oder bei der Abgabe der Steuererklärung geltend gemacht. Bei der Berechnung der Lohnsteuervorauszahlung für die Kalendermonate des Jahres 2021 gelten weiterhin die ursprünglichen Beträge der Steuergutschrift, die vor der Gesetzesnovellierung galten.

Die besagte Änderung wird sich in der monatlichen Gehalts-/Lohnabrechnung und der Berechnung der Lohnsteuervorauszahlung auf das Arbeitsentgelt erst mit der Abrechnung für Januar 2022 niederschlagen.

Abschaffung der Grenze für den monatlichen Steuerbonus

Bisher war die Höhe des monatlichen Steuerbonus (die Differenz zwischen der berechneten Einkommensteuer und dem Kinderfreibetrag), den das Finanzamt bei einem negativen Steuerbescheid auszahlt, begrenzt. Der monatliche Steuerbonus konnte gezahlt werden, wenn der Betrag mindestens 50 CZK, aber nicht mehr als 5 025 CZK pro Monat betrug. Dieser maximal mögliche Steuerbonus für unterhaltsberechtigte Kinder wurde nun abgeschafft.

Der Wegfall der monatlichen Höchstgrenze für den Steuerbonus wird erst in der jährlichen Steuererklärung oder bei der Abgabe der Steuererklärung berücksichtigt. Die Änderung wird erst mit der Abrechnung für Januar 2022 wieder in die monatliche Abrechnung und die Berechnung der Anzahlung auf das Arbeitseinkommen einfließen.

Abzug von Schenkungen von der Steuerbemessungsgrundlage

Bei natürlichen Personen war es bisher möglich, den Wert einer Spende für wohltätige Zwecke bis zu 15 % der Bemessungsgrundlage von der Steuer abzusetzen. Für juristische Personen lag die Grenze bei 10 % der reduzierten Steuerbemessungsgrundlage (Steuerbemessungsgrundlage reduziert um Steuerverluste aus den Vorjahren, Abzüge für Forschung und Entwicklung und Abzüge für Berufsausbildung). Für Veranlagungszeiträume, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 28. Februar 2022 enden, wurde der Höchstbetrag für den Abzug von Spenden für beide Gruppen von Steuerpflichtigen auf 30 % erhöht.

 

5. EINKOMMENSTEUER: NEUERUNGEN AB DEM JAHR 2022

Ab dem 01. Januar 2022 wird der Grundmindestlohn von derzeit 15.200,- CZK auf 16.200,- CZK steigen. Diese Änderung hat direkte Auswirkungen auf die Steuern in den folgenden Bereichen:

• Der Freibetrag für regelmäßige Renten wird von 547.200,- CZK auf 583.200,- CZK erhöht.
• Der Höchstbetrag der Ermäßigung für die Unterbringung eines Kindes wird auf 16.200,- CZK erhöht.
• Das Mindesteinkommen für die Inanspruchnahme des Steuerbonus wird auf 97.200,- CZK erhöht.

 

6. REISEKOSTENVERGÜTUNG: ERHÖHUNG DER VERGÜTUNGSSÄTZE BEGINNEND MIT DEM 19.10.2021

Das Ministerium für Arbeit und Soziales legt regelmäßig den Grundvergütungssatz für die Benutzung von Straßenfahrzeugen, die Verpflegungszuschüsse (Verpflegungsmehraufwand) und den durchschnittlichen Kraftstoffpreis zum 01. Januar eines Kalenderjahres fest.
Aufgrund des erheblichen Anstiegs der Kraftstoffpreise wurde die Entschädigung für 1 Liter Benzin mit 95 Oktan außerordentlich mit Wirkung vom 19. Oktober 2021 von 27,80 CZK auf 33,80 CZK erhöht. Andere Preise haben sich nicht geändert. Der durchschnittliche Kraftstoffpreis ab dem 19.10.2021 für den Rest des Jahres 2021 beträgt: • 33,80 CZK für 1 Liter Benzin mit 95 Oktan, • 31,50 CZK für 1 Liter Benzin mit 98 Oktan, • 27,20 CZK für 1 Liter Dieselkraftstoff, • 5,00 CZK für 1 Kilowattstunde Strom. Die Höhe der Entschädigung für das Jahr 2022 wird derzeit erörtert und soll Ende Dezember dieses Jahres durch einen Erlass des Ministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt werden.

 

7. STEUERINFORMATIONSBOX

Die Steuerverwaltung hat eine modernisierte Version der Steuerinformationsbox (Steuerdatenpostfach, abgekürzt auch „DIS“ genannt) auf dem Portal Meine Steuern zur Verfügung gestellt. Mit Wirkung ab dem 01. März 2022 wird es nicht mehr möglich sein, sich bei der ursprünglichen Version von DIS anzumelden.

Die aktualisierte Version mit der Bezeichnung DIS+ soll die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung vereinfachen, beschleunigen und komfortabler machen. Über die Steuerinformationsbox können die Steuerzahler die in ihren Akten und persönlichen Steuerkonten gesammelten Informationen abrufen, sich über ihre Rechte und Pflichten informieren und anhand ausgewählter, von der Steuerverwaltung verarbeiteter Informationen Eingaben machen. DIS+ ermöglicht u.a. die Abgabe von Steuererklärungen (nicht nur für die Einkommensteuer), wobei das Formular automatisch mit den Identifikationsdaten des Steuerpflichtigen ausgefüllt wird und es auch möglich ist, Daten aus dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum abzurufen, die dann nur noch aktualisiert oder vervollständigt werden – dies kann z.B. für Grundsteuererklärungen genutzt werden.

Das Einloggen in DIS+ ist möglich mittels

• eidentity.cz (wie etwa Mobile eGovernment-Schlüssel, eObčanka (ePersonalausweis), NIA ID, MojeID (Meine ID) oder Bankidentität),

• der Anmeldedaten Ihrer Datenbox oder

• der durch die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik zugewiesenen Zugangsdaten.

Zuvor erteilte Vollmachten oder Bevollmächtigungen zur Einsichtnahme in die DIS sind in der neuen DIS+ nicht mehr gültig. Damit die Steuerinformationsbox weiterhin z.B. von einem Assistenten des Geschäftsführers, beauftragten Mitarbeitern der Steuerabteilung oder einem bevollmächtigten Steuerberater genutzt werden kann, ist es erforderlich, dass sich der Steuerpflichtige (bei juristischen Personen eine vertretungsberechtigte Person, z.B. der Geschäftsführer) auf eine der oben genannten Arten persönlich bei DIS+ anmeldet und die Zugriffsberechtigung für diese Personen einstellt.

 

8. SOZIAL- UND KRANKENVERSICHERUNG: ÄNDERUNG DER HÖHE DER SÄUMNISZUSCHLÄGE BEI VERSPÄTET GELEISTETEN ZAHLUNGEN

Bei Nichteinhaltung der Frist für die Zahlung der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge beträgt die entsprechende Strafe derzeit 0,05 % des fälligen Betrags für jeden Kalendertag des Verzugs. Ab dem 01. Januar 2022 wird die Höhe der Säumniszuschläge für verspätet geleistete Versicherungsbeiträge geändert; die Säumniszuschläge werden neuerdings gemäß den zivilrechtlichen Bestimmungen über

Verzugszinsen festgelegt: 8 % über dem durch die Tschechische Nationalbank für den ersten Tag des Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug eingetreten ist, festgelegten Leitzinssatz.

 

9. RECHTSPRECHUNG: VERMIETUNG VON WOHNUNGEN MITTELS AIRBNB

Mit der Frage, ob es sich bei der Bereitstellung von Wohnungen zur kurzfristigen Nutzung über Internetplattformen wie Airbnb um eine (passive) Vermietung oder eine (aktive) Beherbergungsleistung handelt, hat sich das Stadtgericht Prag befasst. In seinem Urteil von Ende August dieses Jahres entschied das Gericht, dass es sich um die Erbringung von Beherbergungsleistungen handelt und diese Tätigkeit daher als Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit zu betrachten ist. Für natürliche Personen, die eine Wohnung gegen Entgelt zur Verfügung stellen, bedeutet dies, dass sie neben der Einkommensteuer auch Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen. In einigen Fällen kann die Umsatzsteuer auch fällig werden.

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Wir hoffen, dass Sie unseren Newsletter nützlich fanden. Wir sind gerne bereit, Sie bei Ihren Steuerangelegenheiten zu unterstützen.

Ihr LTA-Team

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1 Die Mitteilung sollte im Laufe des Dezembers 2021 veröffentlicht werden.

2 https://www.czso.cz/csu/czso/nove-kody-povahy-transakce

3 https://www.celnisprava.cz/cz/dalsi-kompetence/intrastat/Stranky/P%C5%99ehled-zm%C4%9Bn-v-Intrastatu-od-1.1.2022.aspx