Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftspartner,
die Regierung verabschiedete ein regelmäßiges obligatorisches Testen der Arbeitnehmer auf die Covid-19-Erkrankung, das spätestens ab Montag, den 29.11.2021, einzuleiten ist. Das Testen wird unter ähnlichen Bedingungen wie während der vorherigen Pandemiewelle im Frühjahr dieses Jahres verlaufen. Es gibt jedoch einen Unterschied insbesondere im Kreis der Arbeitnehmer, die diese Pflichten nicht betreffen werden und für die diese Testpflicht daher nicht relevant ist.
Die Verpflichtung, für eigene Arbeitnehmer ein Testen sicherzustellen, wird aufgrund der einschlägigen außerordentlichen Maßnahme des Gesundheitsministeriums sämtlichen Arbeitgebern in der Tschechischen Republik auferlegt und betrifft sämtliche Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber die Erfüllung einer der folgenden Ausnahmen nicht nachweisen:
- beendete Impfung (mindestens 14 Tage ab der Beendigung des Impfschemas des jeweiligen Impfstoffes),
- durchgemachte Covid-19-Erkrankung (gilt 180 Tage ab dem ersten positiven Test), oder
- PCR- oder Antigentest, (in den letzten 7 Tagen) von einer medizinischen Fachkraft durchgeführt, mit einem negativen Ergebnis.
Auch Arbeitnehmer, die während der Ausübung der Arbeit keinen Kontakt zu anderen Personen haben, müssen nicht getestet werden (dies betrifft u. a. Arbeitnehmer im Home‑Office).
Der Arbeitgeber hat die jeweiligen Arbeitnehmer spätestens am 29.11.2021 zu testen und anschließend muss das Testen mit der Frequenz einmal pro Woche verlaufen. Für das Testen sollen die Antigentests verwendet werden, wobei das Testen entweder die Arbeitnehmer selbst durchführen (sog. Selbsttest) oder von einem medizinischen Dienstleister durchgeführt wird.
Wird das Testergebnis positiv sein, muss der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verlassen und über das Testergebnis unverzüglich den Arbeitgeber sowie einen medizinischen Dienstleister informieren, der ihm einen Bestellschein für einen PCR-Test zur Bestätigung ausstellt. Die Zeit von der Feststellung eines positiven Ergebnisses des schnellen Antigentests bis zum Erhalt eines Ergebnisses des bestätigenden PCR-Tests, während der der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht ausübt, gilt grundsätzlich als Arbeitsverhinderung auf Seiten des Arbeitgebers, für die dem Arbeitnehmer ein Lohnersatz in Höhe von 100 % des durchschnittlichen Verdienstes zusteht.
Über die durchgeführten Tests hat der Arbeitgeber eine einfache Evidenz mit dem Datum der Testdurchführung und den Namen der getesteten Personen zu führen. Der Arbeitgeber sollte ebenfalls sämtliche Arbeitnehmer rechtzeitig und im entsprechenden Umfang über ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem angeordneten Testen informieren.
Ihr LTA-Team