Newsletter – Wesentliche Neurungen der Erfassung wirtschaftlicher Eigentümer

Sehr geehrte Mandanten und Geschäftspartner,

wir möchten Sie informieren, dass am 01.06.2021 ein neues Gesetz Nr. 37/2021 GBl., über die Erfassung von wirtschaftlichen Eigentümern (nachfolgend „Gesetz“ genannt) in Kraft tritt. Das
Gesetz sieht neue Regelungen für die Bestimmung und eine ordnungsgemäße Erfassung von wirtschaftlichen Eigentümern der Körperschaften privaten Rechts und einiger weiterer juristischer
Personen vor. Nachstehend finden Sie grundlegende Informationen über die relevanten Gesetzesregelungen:

PFLICHT ZUR ERFASSUNG VON WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMERN

Die Pflicht zur Erfassung von wirtschaftlichen Eigentümern trifft zudem insbesondere alle Körperschaften privaten Rechts ohne jegliche Ausnahme. Diese sind verpflichtet, ihre
wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend dem Gesetz zu ermitteln und ins Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen.

NEUE BEGRIFFSBESTIMMUNG EINES WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMERS

Entgegen der bisherigen Rechtsregelung wird die Begriffsbestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers geändert. Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt gemäß dem Gesetz neuerdings eine am Ende der Beteiligungskette stehende Person mit abschließendem Einfluss oder Endempfänger.

Eine am Ende der Beteiligungskette stehende Person mit abschließendem Einfluss ist jede natürliche Person, die ohne Anweisung einer anderen Person einen maßgeblichen Einfluss auf eine juristische Person ausüben kann (d.h. diese beherrschen kann). Hierfür ist ein Anteil an Stimmrechten von über 25 % maßgeblich.

Endempfänger ist jede Person, die mehr als 25 % des gesamten Vermögensvorteils einer Körperschaft privaten Rechts erlangen kann (wie etwa am Gewinn oder am Liquidationserlös) und
diesen Vorteil nicht weitergibt.

DER WIRTSCHAFTLICHE EIGENTÜMER LÄSST SICH NICHT BESTIMMEN

Wenn der wirtschaftliche Eigentümer nicht ermittelt werden kann, gilt, dass dieser eine Person der obersten Führungsebene der betreffenden Körperschaft privaten Rechts ist oder eine Person /
Personen in der obersten Führungsebene des obersten Mutterunternehmens, die in der Körperschaft den maßgeblichen Einfluss ausübt/ausüben – d.h. jede natürliche Person, die die Geschäftsführung regelmäßig wahrnimmt und dabei

  • Organmitglied ist,
  • eine Person in ähnlicher Stellung ist
  • dem Vertretungsorgan direkt untergeordnet ist.

UMFANG DER EINZUTRAGENDEN ANGABEN

Der Umfang der einzutragenden Angaben erweitert sich im Vergleich zur vorherigen Rechtsregelung. Neuerdings sind neben den Angaben zu dem wirtschaftlichen Eigentümer
beispielsweise einzutragen:

  • die Beschreibung der Struktur der Beziehungen (d.h. der Beziehungen, auf deren Grundlage der wirtschaftliche Eigentümer seinen Einfluss auf den Rechtsträger ausüben oder einen Vorteil erlangen kann),
  • der Charakter der Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers oder
  • der Tag, von und bis zu welchem die Person wirtschaftlicher Eigentümer ist.

AUTOMATISCHE ÜBERNAHME VON ANGABEN

Bei Körperschaften privaten Rechts und weiteren juristischen Personen, die bisher die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern nicht eingetragen haben, sieht das Gesetz vor, dass die
im Handelsregister eingetragenen Angaben automatisch ins Register übernommen werden.

Als wirtschaftlicher Eigentümer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird somit automatisch ihr Gesellschafter mit einem Anteil von mehr als 25 % und bei einer Aktiengesellschaft ihr Alleinaktionär eingetragen.

Eine automatische Übernahme von Angaben bleibt bei den Personen aus, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Angaben über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Einklang mit der
bisherigen Rechtsregelung eingetragen haben.

Durch eine automatische Übernahme von Angaben kann u.U. eine Person eingetragen werden, die in Wirklichkeit kein wirtschaftlicher Eigentümer ist. Diesbezüglich empfiehlt es sich, die
automatisch übernommenen Daten zu überprüfen und falls sie dem Ist-Stand nicht entsprechen, deren Berichtigung zu beantragen.

ÖFFENTLICHE EINSICHT INS REGISTER WIRTSCHAFTLICHER EIGENTÜMER

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist neuerdings ebenso wie das Handelsregister öffentlich online einsehbar. Jeder kann einen partiellen Auszug der geltenden Angaben aus dem
Register der wirtschaftlichen Eigentümer einholen.

Erhältlich sind neuerdings insbesondere der Name des wirtschaftlichen Eigentümers, die Informationen über seine Stellung oder der Tag, von dem an die Person wirtschaftlicher Eigentümer
ist.

SANKTIONEN FÜR DIE GESETZESVERLETZUNG

Die Verletzung der Pflicht zur Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers ins Register kann mit der Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 500.000,- CZK geahndet werden. Das Bußgeld kann
auferlegt werden

  • der erfassenden Person, falls sie für die Eintragung der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben ins Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht sorgt, oder
  • dem wirtschaftlichen Eigentümer, falls er der erfassenden Person keine für die Eintragung erforderliche Mitwirkung leistet. Den Körperschaften des privaten Rechts kann im Falle der ausgebliebenen Eintragung der Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer zudem bspw.
  • die Ausschüttung des Gewinns oder anderer Gesellschaftsmittel oder
  • die Ausübung von Stimmrechten in der Gesellschafter-/Hauptversammlung verboten werden.

FRISTEN FÜR DIE EINTRAGUNG WIRTSCHAFTLICHER EIGENTÜMER

Wie vorstehend angegeben, tritt das Gesetz am 01. Juni 2021 in Kraft. Die Körperschaften privaten Rechts, die ihre wirtschaftlichen Eigentümer bereits in der Vergangenheit ordnungsgemäß
eingetragen haben, müssen die bereits eingetragenen Daten an das Gesetz innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes anpassen. Die Körperschaften privaten Rechts, die ihre wirtschaftlichen Eigentümer dagegen noch nicht eingetragen haben, müssen dies unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes tun.

EMPFEHLUNGEN

Im Hinblick auf die Anforderungen der neuen Gesetzesregelung empfiehlt es sich insbesondere:

  • in den Fällen, in denen als wirtschaftlicher Eigentümer ein Organmitglied eingetragen ist, die Eintragung weiterer Personen in Erwägung zu ziehen, insbesondere der Personen der obersten Führungsebene des Mutterunternehmens;
  • ins Register neu einzutragende Angaben, die entsprechend der Altregelung nicht eingetragen werden mussten, einzutragen;
  • ins Register die Angaben einzutragen, die von der automatischen Datenübernahme nicht erfasst sind.

Sollten Sie wünschen, dass wir die Eintragung wirtschaftlicher Eigentümer ins Register für Sie veranlassen oder sollten Sie Rückfragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihr LTA-Team

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