Sehr geehrte Mandanten und Geschäftspartner,
wir möchten Sie darüber informieren, dass die Regierung der Tschechischen Republik das Beihilfeprogramm Antivirus erneut, diesmal bis zum 30. April 2021 verlängert hat. Die tschechische Regierung hat zugleich einige Bedingungen des Beihilfeprogramms geändert.
- Erweitert wurden die Gründe, aus denen die Arbeitgeber den Beihilfetyp A und A plus in Anspruch nehmen können. Dadurch ist sichergestellt, dass die Teilnahme der jeweiligen Arbeitgeber am Beihilfeprogramm auch dann gewahrt bleibt, wenn der Schließung von Betrieben und Betriebsstätten oder der Pflicht zur Verhängung der Quarantäne bzw. der Isolierung andere Amtshandlungen als krisenbedingte Regierungsmaßnahmen zugrunde liegen. Dies hängt u.a. mit dem in Aussicht gestellten Pandemiegesetz zusammen.
- Für die Begründung des Beihilfeanspruchs für den Monat März und den darauffolgenden Monat ist es erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis des betreffenden Arbeitnehmers, bezüglich dessen der Arbeitgeber die Beihilfe beantragt, seit mindestens drei Monaten besteht.
- In den Beihilfebedingungen wurde auch die Aufstockung des Beihilfebetrags gemäß Ziff. 3.1. des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission berücksichtigt. Beginnend mit den Beihilfen für den Monat Februar gilt ein erhöhter Höchstbetrag von 1.800.000,- EUR. Bei dessen Überschreitung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den darüberhinausgehenden Betrag zurückzugeben.
- Die Regierung hat zudem auch das Recht zur jederzeitigen einseitigen Anpassung der Bedingungen des Beihilfeprogramms eingeführt, falls die Anpassung zu Gunsten der Arbeitgeber erfolgt.
Die vorstehenden Änderungen beziehen sich auf bestehende Vereinbarungen mit dem Arbeitsamt, vorausgesetzt, dass die Arbeitgeber mit dem Arbeitsamt einen entsprechenden Nachtrag zur Vereinbarung abschließen. Anderenfalls endet die Teilnahme eines Arbeitgebers am Beihilfeprogramm Antivirus am 28.02.2021 mit der Maßgabe, dass er noch im März die Abrechnung für Februar 2021 einreichen kann.
Ihr LTA-Team