Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Coronavirus-Epidemie wurde der Finanzanzeiger Nr. 4/2020 veröffentlicht. Hierin hat das tschechische Finanzministerium seine Beschlüsse über die Minderung einiger Steuerpflichten von Unternehmern (steuerliche Soforthilfemaßnahmen) bekannt gegeben. Es folgt eine kurze Zusammenfassung:
Einkommen-/Körperschaftsteuer: Die Frist für die Abgabe der Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 bleibt aufrechterhalten. Sollten jedoch Steuerpflichtige, deren gesetzlich vorgesehene Frist für die Abgabe von Steuererklärungen am 01.04.2020 ablaufen wird, Steuererklärungen bis zum 01.07.2020 einreichen und innerhalb derselben Frist auch die geschuldete Steuer (Steuerschuld) ausgleichen, werden etwaige Verspätungszuschlägefür verspätet abgegebene Steuererklärungen sowie etwaige Säumniszuschläge etwaige Stundungszinsen erlassen. Dies bezieht sich sowohl auf natürliche, als auch auf juristische Personen. Diesbezüglich sind keine gesonderten Ersuchen einzureichen, da die vorgenannten Zuschläge automatisch erlassen werden.
Ohne eine vorherige Abgabeaufforderung seitens der Steuerverwaltung verspätet abgegebene Umsatzsteuer-Kontrollmeldungen: Sollten Umsatzsteuerpflichtige ihre USt.-Kontrollmeldungen erst nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist abgeben, ohne dass sie zur Abgabe durch die Steuerverwaltung aufgefordert worden wären, wird der unter anderen Umständen ansonsten anfallende Verspätungszuschlag für eine verspätet abgegebene Kontrollmeldung im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.07.2020 in Höhe von 1 000,- CZK erlassen. Auch diesbezüglich ist kein gesonderter Antrag erforderlich, da die Verspätungszuschläge automatisch erlassen werden.
– Sonstige Fälle: In allen sonstigen Fällen sind individuelle Anträge auf Erlass von etwaigen Zuschlägen zu stellen. Bei Beantragung des Erlasses von Verspätungs-/Säumniszuschlägen, Stundungszinsen, Zinsen aus der ratenweisen Begleichung der Steuerschuld sind Gründe (bzw. der Zusammenhang des zugrunde liegenden Sachverhaltes mit der ausgebrochenen Coronavirus-Epidemie) darzulegen bzw. nachzuweisen. Falls Steuerpflichtige Steuererklärungen bzw. Kontrollmeldungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abgegeben und die in diesem Zusammenhang anfallenden Steuern erst nach ihrer Fälligkeit entrichtet haben und falls zugleich ihren Anträgen auf Erlass von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen bzw. auf ratenweise Entrichtung der Steuerschuld stattgegeben wurde, werden automatisch auch Verspätungszuschläge für verspätet abgegebene Steuererklärungen erlassen.
Verwaltungsabgaben:Die Verwaltungsabgaben, die ansonsten im Zusammenhang mit der Beantragung des Erlasses von Verspätungs-/Säumniszuschlägen, Stundungszinsen, Zuschlägen für ausgebliebene Umsatzsteuer-Kontrollmeldungen (bis 31.07.2020) bzw. mit der Beantragung der Stundung der Steuerschuld und der ratenweisen Entrichtung der Steuerschuld (bis 31.07.2020) erhoben würden, werden erlassen.
Über das Vorgenannte hinaus weist das tschechische Finanzministerium darauf hin, dass die Enthebung von der Steuervorauszahlungspflicht einschl. der Vorauszahlungspflicht bezüglich der am 16.03.2020 fälligen Steuervorauszahlungen kraft Gesetzes beantragt werden kann. Das Vorgenannte mag vor dem Hintergrund der epidemiebedingten Einschränkung des Geschäftsbetriebs auf die meisten Unternehmen/Unternehmer zutreffen.