Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eNeschopenka)

Ab dem 1. Januar 2020 wird zwingend die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, genannt eNeschopenka, eingeführt, die die bisher üblichen Formulare in Papierform ersetzt, mit dem Ziel, administrativ zu entlasten und den Informationsfluss zwischen kranken Arbeitnehmern, Ärzten, Arbeitgebern und der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung (ČSSZ) zu beschleunigen.

Für Arbeitnehmer gilt weiterhin die Pflicht, Anfang und Ende einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Wie der Arbeitgeber informiert zu werden hat, ist nicht festgelegt und es wird empfohlen, dies mit einer internen Vorschrift zu regeln. Der Arbeitgeber wird über die Entstehung, die Dauer und die Aufhebung der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitnehmer auf elektronischem Wege von der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung in Form von Zustellungsmitteilungen (Notifikationen) und Zugang zum ePortál informiert.

Wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mehr als 14 Tage beträgt, hat der Arbeitnehmer elektronisch die „Anlage zum Leistungsantrag“ abzusenden. Nach der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit sendet der Arbeitgeber das elektronische Formular „Meldung des Arbeitgebers/der freiwillig krankenversicherten Person bei Beendigung der Arbeitsunfähigkeit“ ab.

Hierbei muss darauf hingewiesen werden, dass bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die bis zum 31.12.2019 auf dem Papierformular ausgestellt wurden, bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit wie bisher vorgegangen werden muss, d.h. wie vor der Verabschiedung des neuen Gesetzes. Wenn ein Arbeitnehmer jedoch rückwirkend als arbeitsunfähig anerkannt wird, z.B. am 2. Januar 2020 wird anerkannt, dass er seit dem 31.12.2019 krank ist, dann ist bereits gemäß dem neuen System eNeschopenka vorzugehen. Entscheidend ist das Datum, an dem die Arbeitsunfähigkeit anerkannt wird, nicht das Datum ihres Entstehens.

Alle anderen Leistungen, d.h. Mutterschaftsgeld, Vaterschaftsurlaubsgeld, Pflegegeld, Langzeit-Pflegegeld und Nachteilsausgleich in der Schwangerschaft und nach der Entbindung, ebenso wie Quarantänen sind von der neuen rechtlichen Regelung nicht berührt und die Vorgangsweisen bleiben ohne Änderungen bestehen.