Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die tschechische gesetzliche Regelung in Bezug auf die USt. teilweise der Legislative der EU widerspricht. Gemeint ist damit die gesetzliche Regelung, wonach der Steuerpflichtige die Bemessungsgrundlage zur USt. sowie die USt. nicht mehr korrigieren kann, falls die Forderung gegenüber einem Insolvenzschuldner aufgrund einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung entsteht, diese ganz oder teilweise nicht bezahlt wird und der Schuldner aufhört, umsatzsteuerpflichtig zu sein.
Aufgrund dieser Entscheidung kann man folgern, dass auch die neue Novelle des Umsatzsteuergesetzes 2019 ( wirksam seit 1.4.2019 ) die regelt, dass eine Bedingung für eine Korrektur der Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer ( und der USt. ) ist, dass der Insolvenzschuldner umsatzsteuerpflichtig ist, der Legislative der EU widerspricht.
Den vollen Text der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs finden Sie hier:
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