Am Freitag, den 24. November, wurde auf der Internetseite der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik eine Information über die geänderte Einstellung und die Verwaltungspraxis bei der Ermittlung des für die Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu vereinbarenden Preises veröffentlicht. Im Anschluss an die neueste Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts ist die Finanzverwaltung zu der Ansicht gekommen, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht aus der MwSt. zusammensetzt, wenn der Grunderwerb der MwSt. unterliegt.
In der Praxis bedeutet das, dass die Steuerzahler in den angeführten Fällen eine nachträgliche Grunderwerbsteuererklärung, lautend auf eine niedrigere Zahllast, abgeben können. Die Steuerverwaltung erstattet nachträglich denjenigen Teil der Grunderwerbsteuer, der der ermittelten MwSt. entspricht, die vom Veräußerer der Immobilien geltend gemacht wurde.
Eine nachträgliche Steuererklärung ist lediglich dann einzureichen, wenn keine Präklusion, die in der Regel drei Jahre beträgt, eingetreten ist. Die Steuerzahler können somit noch bis zum Ende November 2017 nachträgliche Grunderwerbsteuererklärungen für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einreichen, soweit die Einverleibung ins Liegenschaftskataster während August 2014 erfolgte.
Nähere Informationen finden Sie unter: http://www.financnisprava.cz/cs/dane/dane/dan-z-nabyti-nemovitych-veci/informace-stanoviska-sdeleni/DPH-a-zaklad-DNNV-8875