Änderungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung

Der Präsident der Tschechischen Republik hat eine Novelle des Arbeitsförderungsgesetzes (Gesetz Nr. 435/2004 Slg., in der jeweils geltenden Fassung) unterzeichnet, welche auch einige Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches (Gesetz Nr. 262/2006 Slg., in der jeweils geltenden Fassung) sowie Bestimmungen weiterer Rechtsvorschriften ändert und Änderungen insbesondere im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung mitbringt. Von dem Inkrafttreten trennt somit diese Novelle nur die formelle Kundmachung in der Gesetzessammlung.

In Übereinstimmung mit ihrem Vorhaben verschärft die Novelle die Tätigkeitsregeln für die Zeitarbeitsunternehmen – ab nun sind die Zeitarbeitsunternehmen verpflichtet, bei dem Erwerb der Genehmigung eine Kaution in Höhe von 500.000,- CZK zu hinterlegen, welche darüber hinaus nachträglich auch die bestehenden Zeitarbeitsunternehmen zu leisten haben, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Inkrafttreten der Novelle. Nach dem Erlöschen der Genehmigung wird diese Kaution freigegeben. Es kommt auch zur Erhöhung der Gebühr für den Erlass der Genehmigung. Bei wiederholter Beantragung der Genehmigung wird es jedoch möglich sein, diese Genehmigung auf unbestimmte Zeit zu erteilen, was die Tätigkeit insbesondere den etablierten Zeitarbeitsunternehmen erleichtern wird, welche die Genehmigung bisher in regelmäßigen dreijährigen Intervallen beantragen mussten.

Die Novelle stellt ferner strengere Anforderungen an verantwortliche Vertreter der Zeitarbeitsunternehmen – diese Funktion kann nunmehr nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitszeit im Umfang von mindestens 20 Stunden wöchentlich ausgeübt werden (mit einer Ausnahme von verantwortlichen Vertretern in ihrer Eigenschaft als Statutarorgan oder als ein Mitglied eines Statutarorgans einer juristischen Person). Auch hier haben die bestehenden Zeitarbeitsunternehmen für die Einführung der Vertragsverhältnisse mit den verantwortlichen Vertretern in Übereinstimmung mit den neuen Anforderungen eine Frist von drei Monaten.

Andererseits hebt die Novelle die Einschränkungen für die Zeitarbeitsunternehmen in Bezug auf die Leiharbeitnehmer aus Drittstaaten auf, künftig können somit die Zeitarbeitsunternehmen den Entleihern zeitweilig auch Leiharbeitnehmer aus Drittländern überlassen, welchen eine Arbeitnehmerkarte, blaue Karte oder eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde, was die gegenwärtig verhältnismäßig schwierige Lieferung von Arbeitskräften in manchen Arbeitsbranchen erleichtern könnte.

Eine weitere Neuigkeit stellt die ausdrückliche Einführung des Verwaltungsdeliktes einer verschleierten Arbeitnehmerüberlassung dar, welche auf das Bedürfnis einer effizienten Sanktionierung von Subjekten reagiert, welche die Rechtsregelung der Arbeitnehmerüberlassung durch Überlassung von Leiharbeitnehmern auf Grundlage einer vorgetäuschten Lieferung von Dienstleistungen auf Grundlage eines „Werkvertrages“ umgehen. Zu solcher Handlung kommt es in der Praxis leider immer öfters, und zwar gerade im Hinblick auf den verzweifelten Mangel an Arbeitskräften insbesondere in der Produktion.

Eine neue Verpflichtung, welche dieses Mal auch die Entleiher der Leiharbeitnehmer betrifft, stellt die Sicherstellung der Tatsache dar, dass ein Leiharbeitnehmer nicht gleichzeitig zur Ausübung einer Arbeit bei einem Entleiher überlassen wird, bei welchem dieser gleichzeitig angestellt ist, oder bei welchem er bereits in dem jeweiligen Kalendermonat im Rahmen einer Überlassung durch einen anderen Verleiher wirkte oder noch wirkt. Auch die Entleiher können weiterhin neu sanktioniert werden, falls die Vereinbarung über eine zeitweilige Überlassung von Leiharbeitern nicht die Angaben über Lohn- und Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers beinhalten wird, oder falls der Entleiher diese Angaben unwahrhaftig anführt.

Außerhalb des Bereichs der Arbeitnehmerüberlassung kommt es weiterhin auf Grundlage dieser Novelle zur Aufhebung der Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit auf Grundlage einer sog. Vereinbarung über die Leistung einer Arbeit für Personen, welche als Arbeitslose erfasst werden (eine sog. nicht kollidierte Beschäftigung), und zwar ohne Hinsicht auf die Höhe der Vergütung aus dieser Vereinbarung. Der Grund für die Aufhebung der Möglichkeit der Ausübung einer nicht kollidierten Beschäftigung auf Grundlage einer Vereinbarung über die Leistung einer Arbeit soll ihr Missbrauch darstellen, und zwar insbesondere bei Personen, welche als Arbeitslose langfristig erfasst werden. Einigermaßen unkonzeptionell ändert dann die Novelle auch die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches bezüglich des Diskriminierungsverbotes, nichtsdestoweniger bringt sie in diesem Bereich keine wesentlichen Änderungen mit.