Zdeněk Rosický, Rechtsanwalt der LTA, publizierte einen Artikel zum Thema Entscheidungen über Erteilung und Widerruf der Prokura

Der Artikel befasst sich mit der Auslegung des § 190 Abs. 2 Lit. e) des Handelsgesellschaftsgesetzes Nr. 90/2012 GBl. In dieser Bestimmung wird angeführt, dass die Genehmigung der Erteilung und des Widerrufs der Prokura zu den Befugnissen der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.

Der ganze Artikel hier

http://www.bulletin-advokacie.cz/rozhodovani-o-udeleni-a-odvolani-prokury