Beschränkung der Verwendung von Einweg-Kunststoffen in der Tschechischen Republik rückt näher

Der zunehmende Druck auf den Umweltschutz führte im Rahmen der Europäischen Union dazu, dass vor mehr als zwei Jahren die Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (nachfolgend nur „Richtlinie“) angenommen wurde. Obwohl die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet waren, den Inhalt der Richtlinie spätestens bis zum 3. Juli dieses Jahres in ihre innerstaatlichen Vorschriften zu übertragen, warten die entsprechenden legislativen Änderungen vorerst immer noch auf die Verabschiedung im Parlament¹.

Die Tschechische Republik erfüllt ihre Pflicht, diese Richtlinie in die tschechische Rechtsordnung zu implementieren, insbesondere durch die Annahme des neuen Gesetzes über die Verringerung der Auswirkungen von Kunststoffprodukten auf die Umwelt (nachfolgend nur „Gesetz über Einweg-Kunststoffe“) sowie durch die Novellen weiterer Gesetze, wie etwa des Gesetzes Nr. 477/2001 Slg., über Verpackungen. Den aktuellen Informationen aus dem Umweltministerium zufolge ist es nicht sehr real, dass das Abgeordnetenhaus es schaffen würde, den Gesetzesentwurf über Einweg-Kunststoffe bis zum Ende seiner Legislaturperiode zu behandeln. Nach den Wahlen wird die Regierung den Gesetzesentwurf mithin erneut vorlegen müssen, und dieser wird den gesamten legislative Prozess erneut von Anfang an durchlaufen müssen. Seine finale Annahme ist daher nicht früher als mehrere Monate nach den Wahlen zu erwarten.

Betroffene Produkte

Das vollständige und ausnahmslose Verbot wird für die Verwendung sogenannter oxo-abbaubare Kunststoffe gelten. Diese Kunststoffe unterscheiden sich von herkömmlichen Kunststoffen dadurch, dass sie Beimischungen enthalten, die zu einem schnelleren Teilchenzerfall und später zu einem Abbau in Mikrokunststoffe verhelfen. Aus oxo-abaubare Kunststoffen werden zumeist beispielsweise Abfallsäcke, Kunststoff-Einkaufstaschen und die verschiedensten Folienarten hergestellt.

Bei Produkten herkömmlicher Kunststoffe wird das Verbot vor allem für ausgesuchte Produkte gelten, die überwiegend für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind – z.B. für aus Kunststoff hergestellte Strohhalme, Bestecke, Teller, Geschirr für Lebensmittel oder Wattestäbchen².

Lebensmittelgefäße aber betrifft das Verbot nur dann, wenn sie aus expandiertem Polystyrol gefertigt sind und die Merkmale von Einweg-Produkten erfüllen³. In der Regel handelt es sich um Schachteln für den einmaligen Gebrauch, die zum Mitnehmen von Speisen aus einem Restaurant oder zur unmittelbaren Konsumation nach der Bezahlung dienen. Das Verbot bezieht sich auch auf aus expandiertem Polystyrol hergestellte Getränkegefäße und Becher, einschließlich der Deckel.

Wirksamkeit des Verbots, Einweg-Kunststoffe zu verwenden

Der Gesetzesentwurf über Einweg-Kunststoffe verbietet einerseits, die genannten Produkte auf dem Markt einzuführen, und darüber hinaus auch, diese Produkte in Umlauf zu bringen4. Unter Markteinführung wird dabei in der Regel der Verkauf der gegebenen Kunststoffprodukte durch einen Lieferanten (z.B. durch den Hersteller) an Geschäfte, an einzelne Restaurants oder sonstige Verpflegungseinrichtungen verstanden. Die Markteinführung bestimmter Produkte ist dabei gemäß der Richtlinie bereits seit dem 3. Juli 2021 verboten.

Da in der Tschechischen Republik aber bislang keine entsprechende Rechtsregelung existiert, können Unternehmer in keiner Weise wegen Nichteinhaltung der Richtlinie und des aus der Richtlinie resultierenden gegenständlichen Verbots belangt werden. Ungeachtet des durch die Richtlinie bestimmten Datums des Verbots ist also die Markteinführung dieser Produkte in der Tschechischen Republik immer noch zulässig. Das Umweltministerium geht nichtsdestotrotz davon aus, dass die Wirksamkeit des Gesetzes über Einweg-Kunststoffe und mit diesem auch des Verbots der Markteinführung dieser Produkte unmittelbar nach seiner Annahme eintreten wird.

Der Gesetzesentwurf über Einweg-Kunststoffe hatte auch mit einer sog. „Frist für den Ausverkauf der Restbestände“ gerechnet. Diese Frist sollte den Unternehmern, die sich im Voraus mit Einweg-Kunststoffprodukten versehen hatten, dazu dienen, diese Bestände „abzuschlagen“. Das bedeutet, dass die Produkte, die noch vor Wirksamkeit des gegebenen Verbots auf den Markt eingeführt wurden bzw. werden, weiterhin ohne die Bedrohung einer Belangung vertrieben oder – mit den Worten des Gesetzes über Einweg-Kunststoffe – “in Umlauf gebracht“ werden können5, und dies bis zum 30. Juni 2022. Nach Informationen des Umweltministeriums sollte es sich um eine endgültige Frist handeln, das heißt, dass es nicht zu deren Verlängerung in Bezug auf die Dauer des Legislativprozesses kommen sollte. Eine Änderung dieser Frist auf Initiative der neuen Regierung kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Im Falle, dass die Frist zum Ausverkauf der Restbestände nicht geändert werden wird, sollte es möglich sein, dass ein Unternehmer, der im Voraus beispielsweise Vorräte mit Essensschachteln aus expandiertem Polystyrol angelegt hat, diese Schalen weiterhin zum Verkauf von Speisen „zum Mitnehmen“ benutzt, und zwar auch, nachdem das Gesetz über Einweg-Kunststoffe in Wirksamkeit tritt. Der Verkauf von Speien in diesen Schachteln muss jedoch spätestens bis Ende Juni des kommenden Jahres (also bis zum Verstreichen der Frist zum Ausverkauf der Restbestände enden, und dies auch dann, wenn ihm immer noch Bestände dieser Schachteln übrigbleiben. Würde der Unternehmer auch nach dem oben genannten Datum fortfahren, diese zu verwenden, würde er sich eines Verstoßes schuldig machen, für das ihm eine Geldstrafe von bis zu 5 000 000 CZK drohen würde.

Schluss

Obwohl das Gesetz, dass das Verbot von ausgesuchten Kunststoffprodukten einführt, in der Tschechischen Republik bislang nicht angenommen wurde, kann mit relativ großer Sicherheit gesagt werden, dass es angenommen werden wird, handelt es sich hierbei doch um eine Pflicht der Tschechischen Republik, die sich für sie aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union ergibt.

Bis zu dem Zeitpunkt, da es zur Annahme des Gesetzes über Einweg-Kunststoffe kommt, sind die in der Richtlinie angeführten Verbote in der Tschechischen Republik nicht eintreibbar. Die Unternehmer aber müssen sich darauf vorbereiten, dass dieses Verbot in Zukunft gelten wird. Eine zweckdienliche Lösung, die auch der europäische Gesetzesgeber in der Richtlinie erwähnt, stellt der Übergang zu Produkten aus nachhaltigen alternativen Materialien dar.

Wir glauben, dass Ihnen dieser Artikel nützliche Informationen bietet, und wir stehen bereit, Ihnen bei der Lösung ihrer individuellen Situation behilflich zu sein.

Ihr LTA-Team

 

  1. Stand zum 25.08.2021.
  2. Die vollständige Liste der vom Verbot betroffenen Produkte ist in Teil A der Anlage zum Gesetzesentwurf über Einweg-Kunststoffe (aktuell siehe Parlamentsdruck 1155/0) enthalten.
  3. Anlage der Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, Teil A.
  4. Markteinführung wird durch das Gesetz über Einweg-Kunststoffe wie folgt definiert: „…erste entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung eines ausgesuchten Kunststoffprodukts auf das Gebiet der Tschechischen Republik im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit zum Vertrieb, zu Verbrauch oder Verwendung oder zum Import eines ausgesuchten Kunststoffprodukts“.

Inumlaufbringung wird durch das Gesetz über Einweg-Kunststoffe wie folgt definiert: „…jede entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung eines ausgesuchten Kunststoffprodukts auf das Gebiet der Tschechischen Republik zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung nach seiner Markteinführung.“