Sehr geehrte Mandanten,
wie wir Sie bereits informiert haben, hat die Regierung mit der Verordnung Nr. 298/2022 Slg. beschlossen, die Energiepreise u.a. für Unternehmen, die sog. Großunternehmen sind, zu begrenzen.
Großunternehmen sind verpflichtet, dem Ministerium für Industrie und Handel vierteljährlich (für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 31. Juli 2023) über die Bewertung des Auftretens von übermäßigen Vermögensvorteilen zu berichten. Ein übermäßiger Vorteil ist ein Vorteil, der durch die Abnahme von Strom oder Gas zu einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Preis reduzierten Preis erzielt wird. Bei Überschreitung des Höchstbetrags des Vermögensvorteils ist der Unternehmer verpflichtet, den übermäßigen Vermögensvorteil an den Staatshaushalt abzuführen.
Das Großunternehmen meldet die Bewertung des Auftretens des übermäßigen Vermögensvorteils elektronisch über das AIS-Portal.
Ein Großunternehmen, das selbst keine Verbrauchsstelle hat, z. B. aufgrund eines Pachtvertrags, oder ein Großunternehmen, das keinen materiellen Vorteil erlangt hat, weil es Strom zu einem niedrigeren Preis als dem gedeckelten Preis abgenommen hat, muss jedoch keinen Bericht über die Bewertung der Entstehung eines übermäßigen materiellen Vorteils vorlegen.
Wenn Sie Interesse haben, helfen wir Ihnen gerne bei der Erstellung und Einreichung eines Berichts über die Beurteilung des Entstehens eines übermäßigen geldwerten Vorteils.
Ihr LTA-Team