Sehr geehrte Klienten und Geschäftspartner,
erlauben Sie uns, Sie mittels dieses Newsletters über die aktuelle Entwicklung der epidemiologischen Maßnahmen zu informieren. Die nachgenannten Maßnahmen gelten ab Dienstag, den 11. Januar.
VERKÜRZUNG DER QUARANTÄNE- UND ISOLATIONSZEIT
– Gegenwärtig beträgt die Länge der Quarantäne und die Isolation, die aufgrund einer Vermutung oder einer Ansteckung mit dem COVID-19-Virus verhängt wurden, 14 Tage. Dank einer methodischen Anordnung zur Verordnung der Quarantäne und Isolation wird dieser Zeitraum nun auf 5 Tage ab der ersten Abnahme eines positiven Tests verkürzt.
– Mit der besagten Verkürzung der Isolationszeit erweitert sich jedoch der Personenkreis, auf den sie entfällt. Zu diesem Personenkreis gehören auch geimpfte Personen, sofern diese mit einem Angesteckten in einen Risikokontakt kommen. Dazukommen auch Personen ohne Symptome mit einem positiven Antigentest, sofern sie sich keinem bestätigenden PCR-Test – mit einem negativen Ergebnis – unterziehen. Personen, deren Quarantäne und Isolation endeten, sind verpflichtet, auch noch an den darauffolgenden 5 Tagen eine FFP2-Maske zu tragen.
PFLICHTTESTUNG DER ARBEITNEHMER
– Schon vor Jahresende wurden präventive Pflichttestungen der Arbeitnehmer und anderer Mitarbeiter eingeführt. Ab dem 17. Januar werden diese Tests erweitert werden sowohl um eine Verkürzung der Zeiträume zwischen den einzelnen Testungen als auch um den Kreis der Arbeitnehmer, auf die sich diese Pflicht nun beziehen wird.
– Die Testungen werden für die Arbeitnehmer einmal in drei Tagen oder zweimal pro Woche verpflichtend sein. Sollte sich ein Arbeitnehmer weigern, sich einem Test zu unterziehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich der zuständigen Hygienestation zu melden. Der Arbeitnehmer ist in einem solchen Fall zudem verpflichtet, am Arbeitsplatz eine FFP2-Maske zu tragen, einen Mindestabstand von 1,5 m zu den übrigen Personen einzuhalten, sofern dies angesichts des Charakters seiner Arbeit möglich ist, und getrennt von den übrigen Arbeitnehmern sein Essen einzunehmen.
– Die Testungen der Arbeitnehmer werden nun alle privaten und staatlichen Unternehmen und Organisationen, Gewerbetreibende sowie auch die Geschäftsführer der Unternehmen betreffen. Ausgenommen hiervon sind jene Personen, die bei der Arbeit mit niemandem in Kontakt kommen, beispielsweise solche, die von zu Hause aus arbeiten.
– Nicht testen müssen sich zudem Personen, die:
• in den letzten 72 Stunden einen negativen PCR-Test durchgeführt haben (von den Arbeitnehmern anhand eines Zertifikats nachzuweisen);
• in den letzten 24 Stunden durch einen Gesundheits-mitarbeiter einen negativen Antigentest durchgeführt haben (von den Arbeitnehmern anhand eines Zertifikats nachzuweisen);
• sich präventiven Selbsttests bei einem anderen Arbeitnehmer unterziehen (von den Arbeitnehmern anhand eines Zertifikats nachzuweisen).
Wenn wir Ihnen in irgendeiner Weise – nicht nur im Zusammenhang mit den Änderungen in den Regierungsmaßnahmen – behilflich sein können, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Ihr LTA-Team