Sie können bis zum 30.09. eine Mehrwertsteuererstattung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2023 beantragen

Wenn Ihr Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist, können Sie die Erstattung der Mehrwertsteuer beantragen, die für Dienstleistungen (z. B. Kosten für Geschäftsreisen, Transport, Präsentationen auf Messen) oder Waren (die im Gebiet eines EU-Mitgliedstaats verblieben sind) gezahlt wurde. Die Hauptvoraussetzung ist, dass diese Ausgaben im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit Ihres Unternehmens entstanden sind.

Die Mindestschwellen für den Mehrwertsteuerbetrag, für den eine Erstattung beantragt werden kann, sind:

  • 400 EUR für einen Zeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, aber mindestens drei Monaten, und
  • 50 EUR für einen Zeitraum von einem Kalenderjahr oder für den Rest des Kalenderjahres.

Sie können die Erstattung der Mehrwertsteuer für das Kalenderjahr 2023 bis spätestens 30. September 2024 beantragen. Der Zeitraum für die Mehrwertsteuererstattung beträgt höchstens ein Kalenderjahr und mindestens drei Kalendermonate. Die Ausnahme ist ein Zeitraum von weniger als drei Kalendermonaten, d. h. der Rest des Kalenderjahres.

Der Antrag kann über den Antrag auf EU-Mehrwertsteuerrückerstattung gestellt werden, der auf dem Steuerportal der tschechischen Steuerverwaltung zu finden ist, wo Sie auch alle Bedingungen erfahren können. Die Genehmigung für den Zugang zu diesem Portal wird von der örtlichen Steuerverwaltung innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags erteilt. Sie können sich auch an unsere Steuerberater wenden, die Ihnen bei Ihrem Antrag gerne behilflich sind.