Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Frist für die Einreichung von Mehrwertsteuererstattungsanträgen, die an Mehrwertsteuerzahler beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Jahr 2020 gezahlt werden, am 31.03.2021 endet. Die Frist für die Beantragung bei EU-Mitgliedstaaten endet standardmäßig am 30.09.2021; die Verkürzung der Frist für Anträge im Vereinigten Königreich hängt mit dem Austritt des Landes aus der EU zusammen (sog. Brexit).
Die Anträge werden über ein elektronisches Portal eingereicht, das von der Generaldirektion Finanzen verwaltet wird (www.daneelektronicky.cz). Die Bedingungen für die Einreichung eines Antrags sind in § 82 des Mehrwertsteuergesetzes geregelt.
Nach dem 31.03.2021 kann eine Mehrwertsteuerrückerstattung für 2020 nur noch direkt bei der Steuer- und Zollverwaltung Ihrer Majestät beantragt werden. Weitere Informationen und das entsprechende Formular finden Sie auf https://www.gov.uk/guidance/refunds-of-uk-vat-for-non-uk-businesses-or-eu-vat-for-uk-businesses#sec5.
Die oben genannte Fristverkürzung gilt nicht für die Erstattung der in Nordirland beim Erwerb von Waren gezahlten Mehrwertsteuer. Hier gelten weiterhin die gleichen Regeln wie für die Erstattung von Steuern aus EU-Mitgliedstaaten.