Die Gesellschafterversammlung kann über die Gewinnausschüttung auch im 2. Halbjahr entscheiden

Das Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung Az 27 Cdo 3885/2017 vom 29.03.2019 beschlossen, dass ein ordentlicher Jahresabschluss für das vorherige Geschäftsjahr als Unterlage für den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Gewinnausschüttung bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres dienen kann. Die Gesellschafterversammlung kann daher über die Gewinnausschüttung auch später als 6 Monate nach dem Ende des vorherigen Geschäftsjahres beschließen. Diese Gerichtsentscheidung bestätig die unlängst veröffentlichten fachlichen Meinungen und stellt eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dar.