Am 27.11.2018 hat das Finazministerium in die Novelle des Umsatzsteuergesetzes einen Änderungsantrag eingearbeitet, wonach die Geltendmachung der Umsatzsteuer bei Vertretungsorganen in den ursprünglichen Zustand gebracht wird. Die Vertretungsorgane werden nicht als umsatzsteuerpflichtige Subjekte ( d.h. als potentielle Umsatzsteuerzahler ) angesehen, da deren Einkünfte als Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit besteuert werden. Wir weiter Informationen kontaktieren Sie bitte Ihren Berater bei LTA.