Wie wir Ihnen kürzlich mitgeteilt haben, wird derzeit im Senat ein Entwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches diskutiert, der bei rechtzeitiger Verabschiedung mehrere für die Praxis vorteilhafte Änderungen ab dem 1. August 2024 einführen könnte.
Eine dieser Neuerungen soll die Möglichkeit sein, das Entgelt aus einer Vereinbarung über die Arbeitsleistung oder Arbeitstätigkeit bereits unter Berücksichtigung möglicher Nachtarbeit, Arbeit in schwierigen Arbeitsumgebungen oder Arbeit an Samstagen und Sonntagen auszuhandeln. Arbeitnehmer, die einer Vereinbarung unterliegen (d.h. nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen), hätten dann keinen Anspruch auf gesetzliche Zuschläge für Arbeit in diesen Modi.
Ganz so einfach ist es jedoch nicht:
- Gleichzeitig muss ein Höchstmaß an Arbeit in den genannten Modi vereinbart werden, bei dessen Überschreitung zusätzliche Zahlungen fällig werden.
- Gleichzeitig muss (etwas seltsamerweise) auch die Höhe des zusätzlichen Entgelts vereinbart werden, das dem Arbeitnehmer ansonsten zustehen würde – damit überprüft werden kann, ob das Entgelt des Arbeitnehmers auch ohne das zusätzliche Entgelt den Mindestlohn erreicht hat.
- Die Gewährung von Zuschlägen (oder Freizeitausgleich) für die Arbeit an Feiertagen lässt sich auch nach der Novelle nicht vermeiden.
Wir werden Sie weiterhin über weitere interessante Neuerungen der Novelle des Arbeitsgesetzbuches und natürlich auch über den weiteren Weg durch das Gesetzgebungsverfahren informieren.