SELBSTEINTEILUNG DER ARBEITSZEITEN

Die aktuelle Änderung des Arbeitsgesetzes ermöglicht es Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit selbst einteilt – nicht nur wie bisher bei Fernarbeit, sondern auch bei Arbeit am Arbeitsplatz des Arbeitgebers. Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:

AB WANN?

Ab dem 1. Januar 2025.

WIE?

Durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.

WELCHE ARBEITNEHMER?

Die Selbstbestimmung kann sowohl mit Angestellten als auch mit abhängig Beschäftigten ausgehandelt werden.

WAS IST ZU BEACHTEN?

Klare und spezifische Bedingungen, damit in der Praxis alles zur Zufriedenheit beider Parteien funktioniert. Wir empfehlen, in der Vereinbarung beispielsweise die maximale Schichtdauer, die ununterbrochenen täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und die gesetzlichen Essens- und Ruhepausen festzulegen oder die Möglichkeit auszuschließen, nachts und am Wochenende zu arbeiten, wenn der Arbeitnehmer ansonsten Anspruch auf gesetzliche Lohnzuschläge hat.

IST ES NOTWENDIG, AUFZEICHNUNGEN ÜBER DIE ARBEITSZEITEN ZU FÜHREN?

Ja, der Arbeitgeber ist auch in diesen Fällen verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Es ist daher ratsam, die notwendige Mitwirkung des Arbeitnehmers vertraglich zu vereinbaren.

WAS IST MIT ARBEITSBEDINGTEN HINDERNISSEN UND URLAUB?

Für Arbeitsverhinderungen, Urlaub, Dienstreisen, Urlaubsgeld und gegebenenfalls andere vom Arbeitgeber festgelegte Fälle wird ein fiktiver Arbeitszeitplan verwendet, der vom Arbeitgeber im Voraus festgelegt werden muss. Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer bei bestimmten persönlichen Arbeitsverhinderungen (z. B. bei Arztterminen) keinen Anspruch auf Lohnausgleich.

KANN DER VERTRAG GEKÜNDIGT WERDEN?

Ja, mit einer Kündigungsfrist von 15 Tagen (sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren). Der Arbeitgeber legt dann die Arbeitszeit auf klassische Weise fest.

Das LTA-Arbeitsrechtsteam unterstützt Sie gerne bei weiteren Fragen und bei der Umsetzung der Selbsteinteilung in der Praxis.