Der Artikel befasst sich mit der Auslegung des § 190 Abs. 2 Lit. e) des Handelsgesellschaftsgesetzes Nr. 90/2012 GBl. In dieser Bestimmung wird angeführt, dass die Genehmigung der Erteilung und des Widerrufs der Prokura zu den Befugnissen der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.
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http://www.bulletin-advokacie.cz/rozhodovani-o-udeleni-a-odvolani-prokury