Was versteht man eigentlich unter arbeitsmedizinischen Diensten?
Oft wird vergessen, dass diese Dienste neben der Gesundheitsbewertung von Arbeitnehmern oder Stellenbewerbern (d. h. ärztliche Untersuchungen) auch die notwendige Beratung, die Erste-Hilfe-Ausbildung der vom Arbeitgeber benannten Arbeitnehmer und Erste-Hilfe-Beratungstätigkeiten umfassen. Zu den arbeitsmedizinischen Diensten gehört auch die fachliche Betreuung am Arbeitsplatz des Arbeitgebers. Der Zweck dieser Dienste besteht also nicht nur darin, die medizinische Eignung der Arbeitnehmer für die vereinbarte Arbeit zu beurteilen, sondern auch darin, an den Arbeitsplätzen des Arbeitgebers ein Höchstmaß an Arbeitssicherheit zu gewährleisten.
Was bedeutet das für den Arbeitgeber?
Die Pflichten des Arbeitgebers richten sich in erster Linie nach der Risikokategorie der ausgeführten Arbeit, die die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung bei der Ausführung dieser Arbeit widerspiegelt. Zur Kategorie eins gehören beispielsweise Arbeiten, bei denen nach heutigem Kenntnisstand eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers unwahrscheinlich ist. Umgekehrt fallen Arbeiten, bei denen ein Gesundheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann, in Kategorie vier.
Hier sind einige der Fragen, mit denen sich unsere Kunden am häufigsten an uns wenden:
- Welche Prüfungen sind obligatorisch?
Wir unterscheiden zwischen Eingangs-, Ausgangs- und regelmäßigen oder außerordentlichen Kontrollen. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber ausnahmslos verpflichtet, eine Eingangsuntersuchung vorzunehmen, und zwar immer vor Aufnahme der Arbeit. Bei Tätigkeiten der Kategorie 1 kann die Eingangsuntersuchung jedoch von einem Allgemeinmediziner durchgeführt werden, bei dem der Arbeitnehmer registriert ist (dies berührt jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Untersuchung durch den vom künftigen Arbeitgeber beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst durchführen zu lassen, wenn der Arbeitgeber dies bestimmt). Anders verhält es sich bei „Kontingentarbeitnehmern“, d. h. Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines DPP/DPČ tätig sind: Hier gilt die Verpflichtung zur Erstuntersuchung nur für gefährliche Arbeiten, d. h. für Arbeiten der Kategorien vier und drei oder der Kategorie zwei, wenn die Arbeit von der Verwaltungsbehörde ausdrücklich als gefährlich eingestuft wird (die so genannte „Zwei-Risiko-Kategorie“). Für die übrigen Kategorien gilt die Verpflichtung zur Erstuntersuchung nicht mehr. Allerdings müssen sich auch diese Arbeitnehmer in DPP/DPČ der Untersuchung unterziehen, wenn der Arbeitgeber dies beschließt.
Danach werden die regelmäßigen Untersuchungen in den Kategorien eins und zwei nur noch auf Verlangen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers durchgeführt. In Kategorie drei werden sie dann alle zwei Jahre und in Kategorie vier einmal jährlich obligatorisch durchgeführt.
- Wer bezahlt die Erstuntersuchung?
Die Kosten für die ärztliche Erstuntersuchung trägt die Person, die sich um eine Stelle bewirbt. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die ärztliche Erstuntersuchung, wenn er anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitssuchenden eingeht, es sei denn, mit dem Arbeitssuchenden wurde etwas anderes vereinbart. Eine ärztliche Erstuntersuchung, bei der die medizinische Eignung des Bewerbers für die Nachtarbeit beurteilt wird, geht immer zu Lasten des Arbeitgebers.
- Wann ist eine professionelle Überwachung des Arbeitsplatzes obligatorisch?
Die Überwachung muss mindestens einmal alle drei Kalenderjahre am Arbeitsplatz des Arbeitgebers durchgeführt werden, wenn die Arbeit als Arbeit der zweiten, dritten oder vierten Risikokategorie eingestuft ist, wenn ein Berufsrisiko besteht oder wenn die Arbeit medizinischen Eignungsbedingungen unterliegt, die in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Für andere Arbeiten, die in die erste und zweite Kategorie eingestuft sind, ist eine Überwachung nur dann auf der Grundlage eines Vertrags mit einem Anbieter von arbeitsmedizinischen Diensten vorgeschrieben, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer gerechtfertigt ist.
- Muss ich als Arbeitgeber immer einen Vertrag mit einem arbeitsmedizinischen Dienstleister haben?
Nein, ist es nicht nötig. Wenn die Arbeitnehmer nur solche Arbeiten verrichten, bei denen eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch den Vertragsarzt unter Risikogesichtspunkten zulässig ist, und gleichzeitig keine fachliche Überwachung des Arbeitsplatzes erforderlich ist, kann der Arbeitgeber aus rechtlicher Sicht ohne einen beauftragten Anbieter arbeitsmedizinischer Dienste auskommen.