Die Abgeordnetenkammer hat ein neues Gesetz über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verabschiedet

Die Abgeordnetenkammer hat das Gesetz über die Haftpflichtversicherung verabschiedet, das nun an den Senat weitergeleitet wird. Das neue Gesetz entspricht der einschlägigen europäischen Richtlinie und führt wichtige Änderungen des Rechtsrahmens für die Haftpflichtversicherung ein.

Erweiterung des Kreises der versicherungspflichtigen Fahrzeuge

Mit den neuen Rechtsvorschriften wird der Kreis der haftpflichtversicherungspflichtigen Fahrzeuge erweitert. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder mehr als 14 km/h, wenn ihre Betriebsmasse mehr als 25 kg beträgt, sowie Anhänger sind nun versichert.

Das bedeutet, dass die Versicherungspflicht zum Beispiel für Elektroroller oder Segways gilt. Elektrofahrräder hingegen sind nicht versichert, da ihre primäre Energiequelle die menschliche Kraft und nicht ein Elektromotor ist.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Das Gesetz sieht auch eine Reihe von Ausnahmen von der Haftpflichtversicherungspflicht vor. Die Ausnahmen gelten nicht nur für den Betrieb nicht zugelassener Fahrzeuge in geschlossenen Gebäuden und Räumlichkeiten, sondern auch für Räumlichkeiten, die zwar nicht physisch geschlossen, aber aufgrund anderer Gesetze nicht öffentlich zugänglich sind. So wird beispielsweise eine Ausnahme für Gartentraktoren gemacht, die ausschließlich auf privaten, nicht öffentlich zugänglichen Grundstücken betrieben werden. Fahren sie jedoch von dort auf die Straße, müssen sie versichert sein.

Eine Ausnahme von der Haftpflichtversicherungspflicht gilt auch für organisierte Autorennen, die auf geschlossenen Rennstrecken stattfinden (die Versicherung muss vom Veranstalter im Rahmen einer speziellen Regelung abgeschlossen werden).

Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung

Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird neu vom Eigentümer des Fahrzeugs auf den tatsächlichen Betreiber übertragen. Die Pflicht, das Fahrzeug zu versichern, gilt immer für den Betreiber und nicht für den Fahrer, der das Fahrzeug z. B. vorübergehend ausleiht. Dies betrifft auch die kurzfristige Nutzung von Mitfahrrollern.

Abschaffung der grünen Karte

Mit dem Gesetz werden die so genannten grünen Karten zum Nachweis der Haftpflichtversicherung beim Betrieb eines Fahrzeugs abgeschafft. Sie werden durch eine Online-Registrierung ersetzt. Damit werden Kontrollen in der Tschechischen Republik ohne Anhalten des Fahrzeugs möglich.

Anhebung der Mindestgrenzen für Versicherungsleistungen

Mit dem Gesetz werden auch die Mindestgrenzen für Versicherungsleistungen von derzeit 35 Mio. CZK auf 50 Mio. CZK. CZK.

Inkrafttreten des Gesetzes

Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für den zweiten Monat nach seiner Veröffentlichung in der Gesetzessammlung vorgesehen. Die Umstellung auf das Online-Datenaustauschsystem und die damit verbundene Abschaffung der Grünen Karte für nationale Zwecke wird nach einer sechsmonatigen Übergangszeit umgesetzt.