Die erwartete Novelle des Arbeitsgesetzbuchs geht zügig in die Endphase

Trotz eines relativ langen Anhörungsverfahrens hat die bekannte Novelle des Arbeitsgesetzbuchs die Abgeordnetenkammer in zweieinhalb Monaten durchgelaufen und ist nun auf dem Weg in den Senat. Im Hinblick darauf, dass sie Passagen enthält, mit denen ausgewählte EU-Richtlinien in das tschechische Recht umgesetzt werden, kann man davon ausgehen, dass die endgültige Verabschiedung relativ schnell erfolgen wird.

Wenn der Senat und der Präsident keine Einwände gegen die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs haben, dürfte der Großteil der Novelle des Arbeitsgesetzbuchs und der damit zusammenhängenden Gesetze am 1. 9. 2023 in Kraft treten.

  • Die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer über das Arbeitsverhältnis wird erweitert. Die Arbeitgeber sollten ihre Musterdokumente, die die obligatorischen Informationen enthalten, ändern oder sie in einem separaten Informationsschreiben darlegen.
  • Für Vereinbarungen über Arbeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses (sog. DPČ und DPP) gibt es neue Pflichten und Einschränkungen. → Auch in diesem Falle sollten die Arbeitgeber ihre Vorlagen für beide Arten von Vereinbarungen und deren Änderungen ebenfalls anpassen, und die Informationspflicht muss auch bei den die Vereinbarung abzuschließenden Parteien erfüllt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass ebenfalls für die die Vereinbarung abzuschließende Parteien ihre Arbeitszeit geplant werden muss und dass sie ab dem 1. 1. 2024 Anspruch auf Urlaub haben werden.
  • Die Regelung der Telearbeit wird ausdrücklich verankert. → Die Arbeitgeber sollten diese Möglichkeit der Arbeitsleistung bis spätestens 1. 10. 2023 in ihrer Arbeitsdokumentation berücksichtigen (meist durch eine neue Telearbeitsvereinbarung). In diesem Zusammenhang sollten die Arbeitgeber auch entscheiden, ob (und wenn ja, wie) sie ihren Mitarbeitern die mit dieser Art der Arbeitsleistung verbundenen Kosten erstatten wollen und interne Prozesse entsprechend anpassen.
  • Der Umfang der Schriftstücke, die die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nach den besonderen Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs zustellen können, wird eingeschränkt und die Zustellung vereinfacht. → In dieser Hinsicht müssen sich die Arbeitgeber nur an die neuen Regeln gewöhnen. Es öffnet sich auch Raum für eine stärkere Digitalisierung der arbeitsrechtlichen Agenda, die durch die strengen Zustellungsvorschriften oft gescheitert ist.

Darüber hinaus werden die Arbeitgeber verpflichtet sein, einige ihrer Ablehnungsentscheidungen schriftlich zu begründen, und zwar in Bezug auf:

  • die Verweigerung einer Arbeitszeitverkürzung oder einer anderen Anpassung der Arbeitszeit, gegebenenfalls einer Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeitregelung; und
  • die Ablehnung von Telearbeit.

Die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs dürfte auch einige andere Neuerungen mit sich bringen (z. B. eine Erhöhung der vereinbarten Überstunden im Gesundheitswesen), aber es sind die oben genannten Änderungen, die die große Mehrheit der Arbeitgeber betreffen dürften.

Wir verfolgen den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam und sind bereit, Sie bei der Umsetzung der neu eingeführten Änderungen zu unterstützen.

Wir wünschen Ihnen einen schönen arbeitsrechtlichen Sommer! 🙂