Seit 1. April 2017 ist die Neufassung des Beschäftigungsgesetzes (Gesetz Nr. 435/2004 GBl. in gültiger Fassung), des Arbeitsgesetzes (Gesetz Nr. 262/2006 GBl., in gültiger Fasung) und weiterer Rechtsvorschriften, die mit Verzögerung die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Mitarbeitern umsetzt , in Kraft getreten.
Die Neufassung verlangt insbesondere neue Verwaltungspflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Mitarbeitern wie beispielsweise die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen, die die Existenz der arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Mitarbeiter nachweisen (zumeist Arbeitsverträge) am Ort ihrer Entsendung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik und zwar einschließlich der tschechischen Übersetzung. Die Neufassung bestimmt näher die Anforderungen an die Evidenz der entsandten Mitarbeiter, die Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, die der aufnehmende Arbeitgeber mit Sitz in der Tschechischen Republik zu führen hat.
Durch die Änderung des § 319 des Arbeitsgesetzes führt die Neufassung das Institut der Haftung des aufnehmenden Arbeitgebers auf dem Gebiet der Tschechischen Republik für die Auszahlung des Lohnes in verbürgter Mindesthöhe und der Zuschläge für Überstunden der entsandten Mitarbeiter ein, zu den es unter gesetzlich festgelegten Umständen kommen kann. Wenn die tatsächliche Länge der Ausübung der Arbeitstätigkeit nicht nachgewiesen werden kann, wird angenommen, dass der Mitarbeiter die Arbeitstätigkeit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik für die Dauer von 3 Monaten ausgeübt hat.