Newsletter – Beihilfeprogramm COVID–Mietzins III

Sehr geehrte Mandanten und Geschäftspartner,

mit diesem Newsletter möchten wir Sie über die dritte Aufforderung des tschechischen Industrie- und Handelsministeriums zum Beihilfeprogramm COVID – Mietzins informieren. Im Rahmen dieses Beihilfeprogramms soll es den Gewerbetreibenden möglich sein, die Beihilfe zur Anmietung von Gewerberäumen, nunmehr jedoch zu mehr milderen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Beihilfeberechtigt soll nunmehr ein viel größerer Kreis von Gewerbetreibenden sein. Ob dies auf Sie zutrifft, erfahren Sie im folgenden Text.

1. BEIHILFEBERECHTIGTE SUBJEKTE

Die Grundvoraussetzungen für die Beantragung der Beihilfe blieben unverändert. Das Beihilfeprogramm richtet sich an die Antragsteller, die einem Gewerbebetrieb in einer Betriebsstätte entsprechend dem Gewerbegesetz nachgehen. Diese Tätigkeit darf jedoch nicht in einer bloßen Vermietung der betreffenden Betriebsstätte an Dritte bestehen. In der Betriebsstätte müssen somit Waren und Dienstleistungen tatsächlich verkauft bzw. angeboten werden. Diese Voraussetzungen bestehen somit im Vergleich zu den vorausgegangenen Beihilfeaufforderungen nach wie vor fort.

Eine Neuerung bezieht sich auf Miet- und Pachtverträge, die spätestens am 30. September 2020 wirksam waren bzw. in Kraft getreten sind. Der Mietzins, der auf Grund eines nach dem besagten Datum wirksam gewordenen bzw. in Kraft getretenen Miet- oder Pachtvertrags gezahlt wurde, ist nicht beihilfeberechtigt.

Beihilfeberechtigt sind entsprechend der aktuellen Aufforderung

– Mieter, denen die Erbringung von Dienstleistungen oder der Verkauf von Waren in Betriebsstätten auf Grund des Beschlusses der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 1376 vom 23.12.2020 verboten wurde, sowie

– Mieter, denen die Erbringung von Dienstleistungen oder der Verkauf von Waren in Betriebsstätten auf Grund des Beschlusses der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 1376 vom 23.12.2020 zwar nicht verboten wurde, weil sie unter die Ausnahmen gemäß Ziff. I. 1. a) bis I. 1. f) des besagten Regierungsbeschlusses fielen, aber deren Umsatzerlöse aus dem Warenverkauf oder der Dienstleistungserbringung für den Berichtszeitraum sind im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2019 mindestens um 66 % zurückgegangen.

Neuerdings werden die Beziehungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter nicht berücksichtigt. Das Vorliegen der Beziehung von nahestehenden bzw. verbundenen Personen/Unternehmen steht nunmehr der Inanspruchnahme des Beihilfeprogramms nicht entgegen. Allerdings dürfen der Mieter und der Vermieter nicht ein- und dieselbe natürliche Person sein.

Die Voraussetzung des Nichtvorliegens von Verbindlichkeiten/Zahlungsrückständen des Mieters gegenüber den öffentlichen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme von gestundeten Zahlungen von Steuern und Abgaben/Beiträgen auf Grund von Beihilfemaßnahmen des Finanzministeriums oder des Ministeriums für Arbeit und Soziales besteht nach wie vor fort.

Der Mieter muss zugleich auch die Höhe aller seinerseits bislang in Anspruch genommenen Beihilfen berücksichtigen, die unter die Obergrenze von 800.000,- EUR gemäß Ziff. 3.1 des befristeten Rahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen fallen. Überschreitet die Höhe der derart in Anspruch genommenen Beihilfen den Betrag von 800.000,- EUR, so ist der Mieter nicht mehr beihilfeberechtigt.

2. BEZUSSCHUSSTER MIETZINS UND BEIHILFEHÖHE

Die Zuschüsse aus dem Beihilfeprogramm sind nur für den Mietzins bestimmt, der auf den maßgeblichen Zeitraum vom 01. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 entfällt. Falls ein Mietvertrag vor dem 31. Dezember 2020 abgelaufen war, gilt als maßgeblicher Zeitraum die Zeit vom 01. Oktober 2020 bis zum Mietende gemäß dem Mietvertrag (nachfolgend „Berichtszeitraum“ genannt).

Der beihilfefähige Mietzinsaufwand ist der für den Berichtszeitraum entrichtete Gesamtbetrag des Mietzinses entsprechend einem spätestens am 30. September 2020 in Kraft getretenen Mietvertrag. Weder der hierauf entfallende Umsatzsteuerbetrag noch eine variable, bspw. umsatzabhängige Mietzinskomponente ist beihilfeberechtigt.

Die Beihilfehöhe beträgt 50 % der Ausgaben für den Mietzins pro Betriebsstätte für den Berichtszeitraum. Zugleich ist jedoch eine Obergrenze von 10 Mio. CZK pro Antragsteller vorgesehen.

3. VORAUSSETZUNGEN DER BEIHILFEGEWÄHRUNG

Der Mieter muss noch vor der Beantragung der Beihilfe mindestens 50 % des Mietzinses für den Berichtszeitraum entrichtet haben.

Als Mietzinsentrichtung gilt auch eine beidseitige Aufrechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter. Diesbezüglich muss jedoch ohne Zweifel nachweisbar sein, dass diese Aufrechnung sich auf die Zahlung des geforderten Teils des beihilferelevanten Mietzinses bezieht.

4. ANTRAGSTELLUNG

Die Anträge können vom 22. Januar 2021 bis zum 22. März 2021 mittels eines onlinegestützten, über die Internetseite des Industrie- und Handelsministeriums abrufbaren Systems AIS MPO gestellt werden. Pro Betriebsstätte darf nur ein Antrag gestellt werden. In einem Antrag können alle Betriebsstätten eines Mieters zusammengefasst werden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

– eine eidesstattliche Versicherung des Beihilfeempfängers, die durch das System AIS MPO automatisch erstellt und angezeigt wird;

– eine eidesstattliche Versicherung des Vermieters über das Bestehen des zugrunde liegenden Mietverhältnisses, die durch das onlinegestützte System erstellt wird;

– ein Nachweis über den entrichteten Mietzins in vertragsüblicher Höhe für beliebige zwei aufeinander folgende Monate im Zeitraum vom 01. Juli 2019 bis zum 30. September 2020. Falls der

Mietvertrag nach dem 31. Juli 2020 abgeschlossen wurde, ist dem Antrag ein Nachweis über die erfolgte Zahlung des Mietzinses für den Zeitraum vom Abschluss des Mietvertrags bis zum 30. September 2020 (bspw. Kontoauszug) beizufügen;

– ein Nachweis über die erfolgte Entrichtung des Mietzinses in Höhe von 50 % für den Berichtszeitraum.

Falls der Mieter die Beihilfe wegen eines Rückgangs von Umsatzerlösen und nicht wegen des Verbots des Geschäftsbetriebs in den Betriebsstätten beantragt, so hat er dem Antrag auch einen Nachweis über den Rückgang der Umsatzerlöse in der betreffenden Betriebsstätte im Berichtszeitraum im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2019 beizufügen. Dieser Nachweis bedarf einer Bestätigung durch einen zugelassenen Buchhalter, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

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Wir hoffen, Ihnen mit unserem Newsletter weitergeholfen zu haben. Wir sind gerne bereit, Sie bei der Lösung Ihrer diesbezüglichen Anliegen jederzeit zu unterstützen.

Ihr LTA-Team

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