Beihilfeprogramm COVID Gastro – geschlossene Betriebsstätten (Stand per 07.01.2021)
Sehr geehrte Mandanten und Geschäftspartner,
am 04.01.2021 wurde durch die Regierung der Tschechischen Republik ein neues Beihilfeprogramm COVID Gastro – geschlossene Betriebsstätten genehmigt, das am 15.01.2021 gestartet wird (nachstehend das „Beihilfeprogramm“ genannt). Entgegen dem durch die tschechische Regierung ursprünglich angekündigten Vorhaben, Gastronomiebetriebe zu fördern, richtet sich das Beihilfeprogramm ebenfalls an Unternehmer aus anderen Wirtschaftsbranchen, die infolge der restriktiven coronavirusbedingten Maßnahmen ihre Betriebsstätten geschlossen halten mussten.
Wir möchten Sie daher mit einem Zeitvorlauf über die Grundvoraussetzungen der veröffentlichten Aufforderung des tschechischen Industrie- und Handelsministeriums (nachfolgend „Aufforderung“ genannt) informieren, auf deren Grundlage die Kaufleute Beihilfeanträge stellen können.
1. BEIHILFEBERECHTIGTE SUBJEKTE
Die Grundvoraussetzung für die Beantragung der Beihilfe ist es, dass der Antragsteller als Kaufmann (Unternehmer) einer unternehmerischen Tätigkeit nach dem Gewerbegesetz nachgeht. Die betriebene Gewerbetätigkeit muss sich auf mindestens einen der im Anhang Nr. 2 zu der Aufforderung genannten Wirtschaftsbereiche beziehen, der von der pandemiebedingten Beschränkung oder dem coronavirusbedingten befristeten Tätigkeitsverbot mindestens in einem Teil des Zeitraums vom 14.10.2020 bis 10.01.2021 betroffen war, infolgedessen die Liquidität und die Umsatzerlöse des Antragstellers gesunken sind.
Der Antragsteller, falls er Einzelkaufmann ist, muss zugleich in der Tschechischen Republik unbeschränkt steuerpflichtig sein. Ist er beschränkt steuerpflichtig, so muss er für die Inanspruchnahme des Beihilfeprogramms bestimmte Voraussetzungen für die Minderung der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2020 entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes erfüllen. Der Antragsteller, der eine Körperschaft privaten Rechts ist, muss in der Tschechischen Republik oder einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat unbeschränkt steuerpflichtig sein.
Der berechtigte Antragsteller darf zugleich nicht in der Liquidation sein. Zudem darf er per 31.12.2019 nicht ein Unternehmen in Schwierigkeiten sein, was gemäß der Verordnung der Kommission Nr. 651/2014 der Fall ist, wenn das betreffenden Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt. Weitergehende Voraussetzungen sind der Ziff. 4 der Aufforderung zu entnehmen.
2. BEIHILFE
Die Kaufleute können die Beihilfe in Form eines finanziellen Betrags beantragen. Dieser variiert je nach dem Wirtschaftszweig, in dem die Kaufleute tätig sind und der im Zeitraum vom 14.10.2020 bis 10.01.2021 durch die restriktiven coronavirusbedingten Maßnahmen beschränkt oder dessen Fungieren ausgesetzt wurde.
Die Höhe der Beihilfe entspricht einem Betrag von 400,- CZK pro Arbeitnehmer oder kooperierenden selbsttätigen Erwerbstätigen multipliziert mit der Anzahl der Tage, die entsprechend dem beihilfefähigen Wirtschaftsbereich gefördert werden.
Als Arbeitnehmer für die Zwecke der Inanspruchnahme des Beihilfeprogramms gilt Mitarbeiter, der für den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber auf Vollzeit tätig ist und bezüglich dessen für den Monat Oktober Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Auf verkürzte Arbeitszeit tätige Arbeitnehmer werden anteilig berücksichtigt.
3. WIRTSCHAFTSSEKTORE DER BEIHILFEFÄHIGEN GEWERBETÄTIGKEITEN
Im Rahmen des Beihilfeprogramms können in den nachstehend genannten Branchen tätige Kaufleute die Beihilfe beziehen. Die Beihilfe wird stets für die anerkannte Anzahl der Tage gewährt, an denen der Geschäftsbetrieb in der betreffenden Branche coronavirusbedingt beschränkt oder befristet untersagt wurde.
Zu den beihilfefähigen Branchen gehören der Einzelhandel, das Gaststättengewerbe, persönliche Dienstleistungen und ausgewählte Tätigkeiten aus dem Bereich der Unterhaltung, des Sports und der Erholung. Im Anhang Nr. 2 zu der Aufforderung sind bezüglich eines jeden Sektors konkrete beihilfefähige Tätigkeiten und die Anzahl der beihilfefähigen Tage aufgelistet.
4. WEITERE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE
Die Inanspruchnahme des eingangs bezeichneten Beihilfeprogramms ist mit der Inanspruchnahme des Beihilfeprogramms COVID – Miete und des Beschäftigungsbeihilfeprogramms Antivirus vereinbar. Der Antragsteller darf jedoch bei der Inanspruchnahme der vorgenannten Beihilfeprogramme bzw. der Beihilfeprogramme, die durch die Europäische Kommission in einen befristeten Rahmen aufgenommen wurden, einen Betrag von 800.000,- EUR des befristeten Rahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen nicht überschreiten.
Der Antragsteller hat sämtliche mit der Gewährung der Beihilfe im Zusammenhang stehenden Dokumente über mindestens zehn Jahre ab dem Erlass der Entscheidung über die Beihilfegewährung für die Zwecke einer etwaigen staatlichen Kontrolle aufzubewahren.
Der Antragsteller verpflichtet sich zudem mit einer im Antrag abzugebenden Erklärung dazu, seine unternehmerische Tätigkeit innerhalb von drei Monaten ab Erlangung der Beihilfe nicht einzustellen.
5. ANTRÄGE
Die Anträge können ab dem 15.01.2021 mittels eines über die Internetseite des tschechischen Industrie- und Handelsministeriums abrufbaren onlinegestützten Systems AIS MPO eingereicht werden. Die Antragsteller, die bereits im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme anderer Beihilfeprogramme registriert worden sind, brauchen sich nicht erneut zu registrieren, sondern können nach der Anmeldung im System lediglich das Beihilfeprogramm auswählen, innerhalb dessen sie die Beihilfe beantragen.
Die Aufforderung sieht keine Anlagen vor, die dem Antrag beizufügen sind.
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