NEWSLETTER 9/2023

Änderungen bei der Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen

Der Entwurf der Regierung mit mehreren Maßnahmen und Gesetzen zur Reduzierung des staatlichen Haushaltsdefizits in den nächsten zwei Jahren, der als Konsolidierungs- bzw. Heilpaket bezeichnet wird, wird derzeit in der Abgeordnetenkammer erörtert. Die meisten Maßnahmen sollen ab dem 01.01.2024 in Kraft treten. Über die ursprüngliche Form der vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Steuern haben wir Sie in unserem Newsletter vom Juni 2023 ausführlich informiert. Die Parteien der Regierungskoalition haben sich bei ihrem Treffen am 23.08.2023 auf mehrere Änderungen des Konsolidierungspaketes geeinigt. Obwohl die Abgeordneten der Opposition große Vorbehalte gegen die vorgelegten Gesetzentwürfe haben, ist es wahrscheinlich, dass die meisten Maßnahmen vom Parlament verabschiedet werden.

Im Folgenden fassen wir die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen des Einkommensteuergesetzes („EStG“) in Bezug auf die Besteuerung von Arbeitnehmereinkommen zusammen:

  • Bei den in § 6 Ziff. 9 Lit. d) des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Sachleistungen (Beiträge zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Gesundheitsdiensten, Kindergärten, Bibliotheken, Büchern usw.), die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern derzeit zu steuerbegünstigten Bedingungen gewähren, wird der Steuervorteil nicht vollständig abgeschafft, sondern der Gesamtbetrag der Leistungen, die auf Seiten des Arbeitnehmers von der Steuer befreit werden, wird erheblich reduziert (bis zu einem Höchstbetrag von der Hälfte des durchschnittlichen Gehalts pro Jahr, was 20 162 CZK im Jahr 2023 entspricht). Laut dem Erwägungsbericht wird die Grenze für die Befreiung dieser Leistungen von der Einkommensteuer für einen Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern für jeden Arbeitgeber gesondert festgelegt. Die Kosten für die Gewährung von in § 25 Ziff. 1 Lit. h) des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Leistungen (z.B. Beiträge zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder zur Erholung), die auf Seiten des Arbeitnehmers nicht von der Steuer befreit sind, stellen neuerdings eine steuerlich absetzbare Ausgabe für den Arbeitgeber dar, wenn ihre Gewährung in einem Tarifvertrag, einer internen, innerbetrieblichen Regelung oder einer Vereinbarung mit dem betreffenden Arbeitnehmer vereinbart ist. Diese Regeln gelten für Leistungen, die nach dem 01.01.2024 erbracht werden.
  • Die Befreiung von unentgeltlichen Sachleistungen, die von Arbeitgebern aus dem FKSP (Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse) oder unter ähnlichen Bedingungen aus dem Sozialfonds oder aus Gewinnen erbracht werden, wird abgeschafft (bisher waren solche Einkünfte bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000 CZK pro Jahr steuerfrei).
  • Die Abschaffung der Steuerbefreiung für Sozialleistungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer (§ 6 Ziff. 9 Lit. o) des Einkommensteuergesetzes) hat keine praktischen Auswirkungen, da die hier aufgeführten Einkünfte nach dem noch geltenden § 4a/k des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gestellt werden können.
  • Für den Beitrag des Arbeitgebers zu den Mahlzeiten des Arbeitnehmers gelten einheitliche Bedingungen für die Steuerbefreiung eines solchen Beitrags seitens des Arbeitnehmers und für die steuerliche Absetzbarkeit der Ausgaben durch den Arbeitgeber. Unabhängig von der Form der Zuwendung (Essensgeld, Essensmarken/-gutschein, Betriebsverpflegung oder sonstiger Sachbezug) ist der Wert der Mahlzeiten in der Regel nur bis zu einem Betrag in Höhe von 70 % des Essensgeldes für eine Arbeitsreise von 5 bis 12 Stunden steuerfrei, wobei auch die Dauer der Arbeitsschicht und die Arbeitszeit des Arbeitnehmers für die Höhe der steuerfreien Einnahmen eine Rolle spielen. So wird unter anderem die Befreiung für überschüssige Essensgutscheine eingeschränkt. Auf Seiten des Arbeitgebers sind die Kosten für die Gewährung aller Arten von Essenszuschüssen unabhängig von ihrer Höhe steuerlich absetzbar, sofern die Gewährung der Zuschüsse in einem Tarifvertrag, einer internen, innerbetrieblichen Regelung oder einer Vereinbarung mit dem betreffenden Arbeitnehmer vereinbart wurde. Die neuen Regeln gelten für Essenszuschüsse, auf die Anspruch nach dem 01.01.2024 entsteht.
  • Die Steuerbefreiung für den Kauf von Wohnungen und Familienhäusern durch einen Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu einem geringeren als dem marktüblichen Preis wird abgeschafft, wobei die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem marktüblichen Preis nicht als Einkommen des Arbeitnehmers galt, wenn er die Wohnung vor dem Verkauf mindestens zwei Jahre lang bewohnt hatte. Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.01.2024 in einer solchen Wohnung wohnten, fallen jedoch nicht unter diese Neuregelung.
  • Die Renten- und Lebensversicherungsbeiträge sind von den im Konsolidierungspaket vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.
  • Die Bestimmung der Höhe des Sachbezugs bei der unentgeltlichen Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung wird geändert in:
  • 0,25 % des Anschaffungspreises für emissionsfreie Fahrzeuge,
  • 0,5 % des Anschaffungspreises für schadstoffarme Fahrzeuge,
  • 1 % des Anschaffungspreises für sonstige Fahrzeuge.

Die Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen wird durch die folgenden Änderungsvorschläge weiter beeinflusst:

  • Senkung der Schwelle für die Anwendung des Steuersatzes von 23 % vom 48-fachen auf das 36-fache des Durchschnittslohns,
  • Einführung einer Grenze für die Befreiung von Einkünften aus der Veräußerung eines Wertpapiers oder eines Anteils an einer Gesellschaft, wenn der Zeittest erfüllt ist, d.h. in Höhe von max. 40 Mio. CZK pro Steuerpflichtigen und Kalenderjahr,
  • die Begrenzung der Ehegattenzulage auf Personen, die Kinder unter 3 Jahren betreuen,
  • Abschaffung des Studentenrabatts/-freibetrags,
  • Abschaffung des Kindergartenbeitrags,
  • Abschaffung des Abzugs der geleisteten Gewerkschaftsbeiträge,
  • Abschaffung des Abzugs für Prüfungen zur Überprüfung der Ergebnisse von Weiterbildungsmaßnahmen,
  • Wiedereinführung des Arbeitnehmeranteils am Krankengeld (0,6 % der Bemessungsgrundlage),
  • Einführung von Grenzen für die Teilnahme an der Sozial- und Krankenversicherung für Personen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Erbringung von Arbeitsleistungen („DPP“) tätig sind,
  • eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige in Form einer Anhebung der Bemessungsgrundlage.

Wir werden Sie über etwaige weitere Änderungen während des Genehmigungsverfahrens für das Konsolidierungspaket auf dem Laufenden halten.

Begrenzung des Vorsteuerabzugs für Kraftfahrzeuge

Das sog. Konsolidierungspaket sieht vor, den Vorsteuerabzug für Personenkraftfahrzeuge auf einen Höchstbetrag von 420.000 CZK zu begrenzen, was einer Bemessungsgrundlage von 2 Mio. CZK und einem Steuersatz von 21 % entspricht. Die Neuregelung soll nur für Personenkraftfahrzeuge der Klasse M1 gelten, die zum Anlagevermögen gehören.

Krankenwagen und Bestattungswagen sollten von der Vorsteuerabzugsbeschränkung ausgenommen werden, ebenso wie Fahrzeuge, die auf der Grundlage einer Konzession für den Kraftverkehr eingesetzt werden.  Nach dem derzeitigen Wortlaut des Änderungsentwurfs sollte die neue Regelung auch für Personenkraftfahrzeuge gelten, die von Leasingunternehmen erworben werden.

Leider sieht die Gesetzesnovellierung auch kein besonderes Verfahren für den Verkauf eines Fahrzeugs vor, für das der Vorsteuerabzug begrenzt wurde. Daher kann es vorkommen, dass der Steuerzahler zum Zeitpunkt des Verkaufs mehr Mehrwertsteuer auf den Verkaufspreis zahlt, als er als Vorsteuerabzug geltend machen kann, während der Käufer wiederum nur einen Vorsteuerabzug von 420.000 CZK geltend machen kann.

Fremdwährungsbilanzierung und Besteuerung nicht realisierter Wechselkursdifferenzen

Das Konsolidierungspaket, das derzeit von der Abgeordnetenkammer erörtert wird, umfasst eine Änderung des Rechnungslegungsgesetzes und damit zusammenhängende Änderungen des Einkommensteuergesetzes, die es Unternehmen ermöglichen sollen, ihre Bücher in einer anderen Währung als der Tschechischen Krone zu führen. Weitere geplante Änderungen betreffen die Besteuerung von nicht realisierten Wechselkursdifferenzen. Diese Änderungen sollen, sofern sie verabschiedet werden, ab dem 01.01.2024 in Kraft treten.

Buchführung in einer Fremdwährung und anschließende Berechnung der Mehrwertsteuer

Unternehmen, die bestimmte Kriterien erfüllen, werden die Möglichkeit haben, ihre Bücher in einer anderen Währung als der Tschechischen Krone zu führen, entweder in EUR, USD oder GBP. Diese Option gilt nur für Buchführungspflichtige, für die eine dieser Währungen die sog. „funktionale Währung“ ist, d.h. die Währung des primären wirtschaftlichen Umfelds, in dem das betreffende Unternehmen tätig ist. Die spezifischen Kriterien für die Bestimmung der funktionalen Währung werden vom Finanzministerium in einer Durchführungsverordnung festgelegt; so kann beispielsweise davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen mehr als die Hälfte seiner Transaktionen in dieser Fremdwährung abwickelt.

Der Wechsel der Rechnungslegungswährung ist freiwillig und nur am 01. Tag des jeweiligen Rechnungslegungszeitraums (des Geschäftsjahrs) möglich. Sobald ein Unternehmen jedoch beschließt, in einer anderen funktionalen Währung als der CZK (d.h. EUR, USD oder GBP) zu bilanzieren, kann es nur dann einen weiteren Währungswechsel vornehmen, wenn sich die Währung seines primären wirtschaftlichen Umfelds ändert (z.B. wenn es beginnt, Geschäfte überwiegend auf einem Markt mit einer anderen Währung zu tätigen).

Unternehmen, die beschließen, ihre Bücher in einer Fremdwährung zu führen, müssen anschließend ihre Körperschaftsteuer in dieser Währung berechnen. Andere Steuern wie die Quellensteuer, die Rückversicherungssteuer, die Steuer auf unerwartete Gewinne (Übergewinnsteuer) oder die Lohnsteuer sind von der Währungsumstellung nicht betroffen – sie werden weiterhin in Tschechischen Kronen berechnet.

Aus technischen Gründen ist es noch nicht möglich, die Einkommen-/Körperschaftsteuer in Fremdwährung zu verwalten; daher wird die Steuer zwar in Fremdwährung berechnet, aber in Tschechischen Kronen festgesetzt. In der Praxis wird also die Berechnung der Steuerschuld in der Steuererklärung in einer ausländischen (funktionalen) Währung erfolgen, aber die einzelnen Angaben und anschließend die berechnete Steuerschuld oder der Verlust werden zugleich in Tschechischen Kronen angegeben, wobei die Umrechnung in tschechische Kronen zum Wechselkurs der Tschechischen Nationalbank am letzten Tag des Steuerzeitraums (des Geschäftsjahrs) erfolgt. Es wird auch möglich sein, die Steuer in der jeweiligen Fremdwährung zu zahlen; die Steuer wird jedoch auf dem persönlichen Steuerkonto des Steuerpflichtigen in CZK in der Höhe verbucht, in der sie auf dem Konto der zuständigen Steuerverwaltung gutgeschrieben wurde.

Ausschluss von Wechselkursdifferenzen aus der Steuerbemessungsgrundlage

Gemäß der entworfenen Neuregelung können Buchführungspflichtige, die doppelten Bücher führen und sich nicht in Insolvenz oder Liquidation befinden, der Steuerverwaltung eine Mitteilung über den Eintritt in die Regelung zum Ausschluss von Wechselkursdifferenzen vorlegen. Anschließend werden sie alle nicht realisierten Wechselkursdifferenzen (sowohl Gewinne als auch Verluste) von ihrer Steuerbemessungsgrundlage ausschließen, d.h. Wechselkursdifferenzen, die im Allgemeinen zum Zeitpunkt der Bewertung von Fremdwährungsaktiva und -passiva zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses entstehen. Wechselkursdifferenzen werden in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen, sobald sie realisiert werden.

Die Anmeldung zur Teilnahme an der Regelung zum Ausschluss von Wechselkursdifferenzen muss spätestens drei Monate nach Beginn des laufenden Geschäftsjahres erfolgen, d.h. für 2024 bis Ende März 2024. Ein Steuerpflichtiger, der an der Regelung teilnimmt, schließt nicht realisierte Wechselkursdifferenzen in Bezug auf alle von ihm verbuchten Aktiva und Passiva von der Steuerbemessungsgrundlage aus, unabhängig davon, wann sie entstanden sind. Um die Korrektheit des in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehenden Betrags zum Zeitpunkt der Realisierung der Wechselkursdifferenzen nachzuweisen, müssen laufend Aufzeichnungen über die Behandlung der Wechselkursdifferenzen geführt werden.

Der Ausstieg aus der Regelung zum Ausschluss von Wechselkursdifferenzen kann entweder freiwillig oder per Gesetz erfolgen. Im Falle eines freiwilligen Ausstiegs erfolgt der Ausstieg aus dem System nach Ablauf von zwei Steuerzeiträumen nach dem Veranlagungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige der Steuerverwaltung den Ausstieg aus dem System mitgeteilt hat. Der vom Gesetz vorgesehene Ausschluss erfolgt bei Konkurs, Eintritt in die Liquidation, Auflösung ohne Liquidation, z. B. infolge einer Verschmelzung, und in einigen anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen. Wird die Ausschlussregelung für Fremdwährungen, aus welchem Grund auch immer, beendet, müssen alle zuvor ausgeschlossenen nicht realisierten Wechselkursdifferenzen, um die das Jahresergebnis noch nicht berichtigt wurde, weil sie noch nicht realisiert wurden, in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden.

Ergänzungssteuer

Am 16.08.2023 billigte die Regierung den Gesetzentwurf über die Ergänzungssteuer für große multinationale Konzerne und große inländische Konzerne. Der Grund für die Einführung des neuen Gesetzes ist die Bemühung, der Gewinnverschiebung in Niedrigsteuerländer entgegenzuwirken.  Der Gesetzentwurf stützt sich auf die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie). Der Mindeststeuersatz soll 15 % betragen. Für jedes Steuerhoheitsgebiet, in dem die Gruppe ansässig ist, wird eine Ergänzungssteuer gezahlt, unabhängig davon, ob es sich um ein Land handelt, das die europäische Richtlinie umgesetzt hat oder nicht. Aus dem Gesetzesentwurf geht bislang noch nicht hervor, wie die Ergänzungssteuer auf Unternehmen angewandt wird, die steuerliche Verluste ausweisen oder geltend machen oder die einen Investitionsanreiz in Form einer Steuergutschrift erhalten.

Obwohl der neue Gesetzesentwurf darauf abzielt, Steuervermeidungspraktiken zu verhindern, ist es nicht wünschenswert, dass die nachstehenden Maßnahmen kleinere oder weniger risikoreiche Unternehmensgruppen im Binnenmarkt betreffen. Das Gesetz zielt auf große multinationale und nationale Gruppen ab, die in zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre einen konsolidierten Jahresumsatz von 750 Mio. EUR oder mehr (ca. 18 Mrd. CZK) erzielt haben.

Gleichzeitig sind Einrichtungen (Geschäftseinheiten), die im Allgemeinen keine geschäftliche Tätigkeit ausüben oder Tätigkeiten von allgemeinem Interesse ausüben, wie öffentliche Einrichtungen (öffentliches Gesundheits- und Bildungswesen), gemeinnützige Organisationen (Organisationen ohne Erwerbszweck), Pensionsfonds, Investmentfonds und andere in diesem Gesetz definierte Einrichtungen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen.

Der Gesetzesentwurf definiert dann zwei Ergänzungssteuern, nämlich

  1. die zurechenbare Ergänzungssteuer, und
  2. die nationale, tschechische Ergänzungssteuer.

Diese Ergänzungssteuern haben ihre eigenen Regeln, und im Gesetzentwurf selbst heißt es, dass es sich nicht um eine Einkommen-/Körperschaftsteuer handelt. Steuerhoheitsgebiete, die eine solche Steuer einführen, können vorzugsweise ihre nationale Ergänzungssteuer anwenden. Bei denjenigen Ländern, die in ihrer Gesetzgebung keine Ergänzungssteuer einführen, müssen Muttergesellschaften in ihrem Steuerhoheitsgebiet einen Mindeststeuerbetrag zahlen, oder die Muttergesellschaft wird den Ergänzungssteuerbetrag auf andere Unternehmen der Gruppe umlegen.

Um einen verhältnismäßigen Ansatz zu gewährleisten, berücksichtigt das Gesetz im Einklang mit der Mindestbesteuerungsrichtlinie Fälle, in denen bestimmte Gruppen für einen Zeitraum von fünf Jahren von der Anwendung der Ergänzungssteuer befreit sind. Dies sind zum Beispiel Situationen, in denen:

  1. ein großer multinationaler Konzern sich in der Anfangsphase seiner internationalen Tätigkeit befindet und keine Mitgliedsunternehmen in mehr als sechs Ländern (Steuerhoheitsgebieten) hat; oder
  2. es sich um große nationale Gruppen handelt.

Außerdem wurde eine De-minimis-Regel für Konzerne mit durchschnittlichen Erträgen von weniger als 10 Millionen Euro und durchschnittlichen maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten von weniger als 1 Mio. Euro in einem bestimmten Land eingeführt. Unter diesen Bedingungen unterliegen diese Gruppen keiner Ergänzungssteuer, selbst wenn ihr effektiver Steuersatz in diesem Staat unter dem Mindeststeuersatz liegt.

Nach den Vorgaben der Mindestbesteuerungsrichtlinie soll das Gesetz am 31.12.2023 in Kraft treten. Die verbleibende Zeit bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten des Gesetzes lässt den Unternehmen nicht viel Raum, um sich auf diese komplizierte und verwaltungsintensive Steuer vorzubereiten.

Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs zusammen.

Steuerpflichtiger

Zusätzlich zu der vorstehend genannten Wertgrenze sind sowohl die zurechenbaren Ergänzungssteuern als auch die nationale, tschechische Ergänzungssteuer von tschechischen Unternehmen zu zahlen, die Teil eines großen inländischen Konzerns oder einer großen multinationalen Gruppe sind, oder von einer ständigen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das ebenfalls Mitglied einer großen inländischen Unternehmensgruppe oder eines großen multinationalen Konzerns ist.

Gegenstand der Steuer und Berechnungsmethode

Zuzurechnende Ergänzungssteuer

Überschüssige Gewinne von niedrig besteuerten Unternehmen innerhalb einer großen inländischen Gruppe oder einer großen multinationalen Gruppe sind ergänzungssteuerpflichtig, unabhängig davon, in welchem Land (Steuerhoheitsgebiet) und in welchem Unternehmen sie erzielt werden.

Im Zusammenhang mit der Berechnung der zuzurechnenden Ergänzungssteuer ist es erforderlich, den effektiven Steuersatz der Gruppe für jedes Geschäftsjahr / jeden Veranlagungszeitraum und für jedes Land, aus dem die Mitgliedsunternehmen der Gruppe stammen, getrennt zu ermitteln. Dabei wird der effektive Steuersatz durch das Verhältnis des Betrags der steuerlich bereinigten einbezogenen Steuern der Gruppe für ein bestimmtes Geschäftsjahr in einem bestimmten Staat zu dem steuerlich maßgeblichen Gewinn der Gruppe für dasselbe Geschäftsjahr in demselben Staat berechnet. Grundlage hierfür sind die von der obersten Muttergesellschaft zu Konsolidierungszwecken vorgelegten unternehmensindividuellen Rechnungslegungsdaten, die einer Reihe von Anpassungen unterzogen werden, um ein vergleichbares Ergebnis zu erzielen.

Wenn der effektive Steuersatz für große multinationale oder nationale Konzerne in einem bestimmten Land unter dem Mindeststeuersatz liegt, wird den einzelnen Mitgliedstaaten eine Ergänzungssteuer auferlegt, die sie erheben müssen, damit der Mindeststeuersatz von 15 % erreicht wird.

In erster Linie wird die gegenständliche Steuer nach der Primärergänzungssteuerregelung (PES) dem obersten Mutterunternehmen oder einer anderen Muttergesellschaft zugerechnet, und wenn diese Unternehmen nicht nach der Primärergänzungssteuerregelung (PES) besteuert werden oder wenn der Staat, zu dem diese Unternehmen gehören, keine gleichwertigen Maßnahmen ergriffen hat, greift die Sekundärergänzungssteuerregelung (SES).

Das bedeutet, dass der Restbetrag der zugerechneten Ergänzungssteuer auf alle Länder, in denen die Gruppe tätig ist, und in der Tschechischen Republik auf alle tschechischen Mitgliedsunternehmen der Gruppe verteilt wird.

Nationale, tschechische Ergänzungssteuer

Gegenstand der Ergänzungssteuer ist der übermäßige Gewinn niedrig besteuerter tschechischer Unternehmen innerhalb eines großen nationalen Konzerns oder eines großen multinationalen Konzerns, unabhängig davon, von welchem tschechischen Unternehmen er erzielt wurde.

Bei der Ermittlung des Betrags der nationalen, tschechischen Ergänzungssteuer für einen einzelnen Steuerzahler wird die sog. Ergänzungssteuer des Steuerhoheitsgebietes verwendet, die für die einzelne Unternehmensgruppe in Bezug auf die Tschechische Republik (d.h. für alle tschechischen Mitgliedsunternehmen der Gruppe) berechnet wird. Der Wert der Ergänzungssteuer des Steuerhoheitsgebietes wird dann auf der Grundlage des maßgeblichen Gewinns und des effektiven Steuersatzes eines jeden dieser Steuerzahler auf die einzelnen tschechischen Mitgliedsunternehmen aufgeteilt.

Vereinfachend gesagt lässt sich festhalten, wenn der effektive Steuersatz für die gesamte Gruppe in der Tschechischen Republik unter 15 % liegt, muss der Steuersatz für jede tschechische Geschäftseinheit einzeln überprüft werden. Erreicht ein tschechisches Unternehmen einen effektiven Steuersatz von weniger als 15 %, ist es verpflichtet, die nationale Ergänzungssteuer zu zahlen.

Es ist offensichtlich, dass es für die Berechnung der Ergänzungssteuer notwendig sein wird, die Qualität der Zusammenarbeit innerhalb der gesamten Unternehmensgruppe zu erhöhen, während bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft Kenntnisse nicht nur der tschechischen Rechnungslegungsvorschriften, sondern auch der IFRS, US GAAP und ähnlicher Vorschriften erforderlich sein werden.

Veranlagungszeitraum

Der Gesetzesentwurf grenzt einen Veranlagungszeitraum ab, der entweder

  1. das Geschäftsjahr (die Rechnungsperiode), in dem (der) die oberste Muttergesellschaft des multinationalen Konzerns oder der nationalen Gruppe ihren Konzernabschluss aufstellt (sie stellt den Konzernabschluss auf der Grundlage ihrer Rechnungsperiode auf); oder
  2. das Kalenderjahr, wenn das oberste Mutterunternehmen keinen Konzernabschluss erstellt (d.h. der Veranlagungszeitraum der zurechenbaren Ergänzungssteuer fällt mit dem Kalenderjahr zusammen).

Die Bestimmung selbst lässt eine gewisse Flexibilität bei der Festlegung des Veranlagungszeitraums zu, was im Falle großer multinationaler Gruppen oder großer inländischer Gruppen mit unterschiedlichen Buchhaltungszyklen von Bedeutung sein kann.

Verwaltung

Verwalter der Ergänzungssteuer ist das Spezialisierte Finanzamt, während die Überwachungstätigkeiten und Kontrollverfahren für die Verwaltung der Ergänzungssteuer auch von einem anderen Finanzamt durchgeführt werden können.

Die Steuerpflichtigen müssen sich innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt der Voraussetzung der Gruppenmitgliedschaft registrieren lassen. Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf bedeutet dies, dass sich einige Unternehmen bereits bis zum 15. Januar 2024 registrieren lassen müssen.

Zurechenbare Ergänzungssteuer

Der Steuerpflichtige der zurechenbaren Ergänzungssteuer ist verpflichtet, einen Ergänzungssteuerbericht über die zurechenbare Ergänzungssteuer innerhalb von spätestens 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums einzureichen, wobei der Steuerpflichtige den Ergänzungssteuerbericht innerhalb von spätestens 18 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums einreichen muss, wenn der Veranlagungszeitraum der erste Zeitraum der Gruppe ist. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Ergänzungssteuerbericht im Rahmen der zurechenbaren Ergänzungssteuer innerhalb von spätestens 22 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abzugeben.

Die Ausnahme von der Verpflichtung des Steuerpflichtigen der zurechenbaren Ergänzungssteuer, einen Ergänzungssteuerbericht für die zurechenbare Ergänzungssteuer einzureichen, ist erfüllt, wenn der besagte Ergänzungssteuerbericht für den Veranlagungszeitraum von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit innerhalb der Frist für die Einreichung des Ergänzungssteuerberichtes eingereicht wurde. In beiden Fällen muss der Ergänzungssteuerbericht bei der Steuerverwaltung des Staates eingereicht werden, mit dem die Tschechische Republik ein Informationsaustauschabkommen geschlossen hat.

Ist die vorgenannte Ausnahme erfüllt, muss der Steuerpflichtige dies der Steuerverwaltung innerhalb der Frist für die Abgabe des Ergänzungssteuerberichtes über die zurechenbare Ergänzungssteuer zusammen mit den Identifikationsdaten des Unternehmens, das den Ergänzungssteuerbericht eingereicht hat, mitteilen.

Nationale, tschechische Ergänzungssteuer

Der Steuerpflichtige der tschechischen Ergänzungssteuer ist verpflichtet, den Ergänzungssteuerbericht für die tschechische Ergänzungssteuer innerhalb der gleichen Frist wie die Ergänzungssteuererklärung einzureichen, d.h. innerhalb von spätestens 10 Monaten nach Ablauf eines Veranlagungszeitraums. Eine Ausnahme von der Verpflichtung eines Steuerpflichtigen der tschechischen Ergänzungssteuer zur Einreichung des Ergänzungssteuerberichtes über die zurechenbare Ergänzungssteuer ist erfüllt, wenn dieser Ergänzungssteuerbericht über das betreffende Geschäftsjahr von einem anderen Steuerpflichtigen der tschechischen Ergänzungssteuer, der ein Unternehmen desselben Konzerns ist, innerhalb der Frist für die Abgabe des Ergänzungssteuerberichtes eingereicht wird und gleichzeitig die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen an den Inhalt des Ergänzungssteuerberichtes über die nationale, tschechische Ergänzungssteuer erfüllt sind.

Ist die Ausnahmeregelung erfüllt, muss der Steuerpflichtige die Steuerbehörden in ähnlicher Weise unterrichten wie im Falle der zurechenbaren Ergänzungssteuer.

In beiden vorgenannten Fällen kann die Frist für die Einreichung der Ergänzungssteuererklärung nicht verlängert werden. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Ergänzungssteuererklärung gilt nicht für einen Teil des Veranlagungszeitraums. Sämtliche Formulare können nur elektronisch eingereicht werden, entweder über ein Datenpostfach oder über eine Anwendung für die Steuerdatenpostfächer oder das EPO (elektronischer Rechtsverkehr der tschechischen Finanzverwaltung).

Die tschechische Ergänzungssteuer kann nicht nach Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist festgesetzt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem die Ergänzungssteuer fällig wurde, und diese Frist endet mit dem Ablauf der vier Veranlagungszeiträume, die unmittelbar auf den Veranlagungszeitraum folgen, in dem die Steuer fällig wurde.

Wird der Ergänzungssteuerbericht nicht rechtzeitig eingereicht, kann der Steuerpflichtige wegen Nichterfüllung einer geldwerten (nichtmonetären) Verpflichtung im Zusammenhang mit der Verwaltung der Ergänzungssteuer mit einem Bußgeld von bis zu 1.500.000 CZK belegt werden.

Der Gesetzesentwurf muss von beiden Kammern des Parlaments der Tschechischen Republik verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet werden. Sobald weitere Informationen, Kommentare oder aktualisierte Gesetzesanträge veröffentlicht werden, werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.

Novellierung des Umwandlungsgesetzes

Das Hauptziel der bedeutenden Novellierung des Umwandlungsgesetzes, die jetzt in der Abgeordnetenkammer erörtert wird (Abgeordnetendrucksache Nr. 459), ist die Umsetzung der Regeln der EU-Richtlinie in die tschechische Rechtsordnung. Die grundlegenden Regelungsbereiche betreffen die grenzüberschreitenden Verschmelzungen, die bisher nicht einheitliche grenzüberschreitende Spaltung, die Verlegung des Sitzes und die Übertragung des Vermögens auf einen Gesellschafter. Die Gesetzesnovellierung regelt auch bestimmte Teilaspekte der einzelstaatlichen Umwandlungen. Ziel dieses Artikels ist keine umfassende Analyse der Gesetzesnovellierung, sondern eine kurze Zusammenfassung derjenigen Änderungsvorschläge, deren Auswirkungen auf die gängige Praxis einzelstaatlicher Umwandlungen der Körperschaften privaten Rechts wahrscheinlich am bedeutendsten sein dürften.

Neue Form der Spaltung durch Ausgliederung

Erstens führt die Novellierung in der tschechischen Rechtsordnung (anders als z.B. in der deutschen Rechtsordnung) eine bisher unbekannte Form der Spaltung durch Ausgliederung ein, bei der der zu spaltende Rechtsträger nicht erlischt und der ausgegliederte Teil seines Vermögens (i) auf einen neu gegründeten oder mehrere neu gegründete Rechtsträger oder (ii) auf einen bestehenden Rechtsträger oder mehrere bestehende Rechtsträger oder (iii) durch eine Kombination der vorgenannten Formen übertragen wird.

Der Unterschied zwischen dem neuen Rechtsinstitut der Spaltung durch Ausgliederung und der in der tschechischen Praxis bereits bekannten Form der Spaltung durch Abspaltung besteht darin, dass der zu spaltende Rechtsträger bei der Ausgliederung Alleingesellschafter des neu gegründeten übernehmenden Rechtsträgers wird (Ausgliederung im Wege der Gründung einer neuen Gesellschaft) oder einen Anteil an dem bereits bestehenden übernehmenden Rechtsträger erwirbt (Ausgliederung im Wege der Aufnahme). Im Gegensatz zur Spaltung durch Abspaltung werden die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger in diesem Fall also von dem gespaltenen Rechtsträger und nicht von dessen Gesellschaftern erworben. Bisher konnte die gleiche Struktur nur durch die Gründung (oder den Kauf) einer Zweckgesellschaft (PVA) als Tochtergesellschaft und anschließende Abspaltung durch Aufnahme oder durch Sacheinlage erreicht werden.

Änderungen beim Gläubigerschutz

Nach der Novellierung wird sich auch der Schutz der Gläubiger der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger vor einer Verschlechterung der Werthaltigkeit ihrer Forderungen infolge der Umwandlung ändern. Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 36 Lit. c) des Umwandlungsgesetzes haben Gläubiger, deren Forderungen erst nach der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister entstanden sind, keinen Anspruch auf Schutz. Diese Regelung schützt jedoch die Gläubiger von Forderungen aus langfristigen Vertragsverhältnissen, typischerweise Mietverträgen, nicht ausreichend. Daher wird vorgeschlagen, den Kreis der geschützten Forderungen auf künftige oder bedingte Forderungen (Eventualverbindlichkeiten) auszudehnen, sofern es sich um Forderungen aus Verpflichtungen handelt, die vor der Veröffentlichung oder Offenlegung des Umwandlungsplans entstanden sind. Andererseits wird die Frist für Gläubiger, die ihr Recht auf eine ausreichende Sicherheit geltend machen wollen, erheblich verkürzt, und zwar von sechs auf drei Monate. Diese Frist beginnt mit der Veröffentlichung des Umwandlungsplans in der Urkundensammlung zu laufen und nicht erst mit der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister, wie es jetzt der Fall ist.

Veröffentlichung von Informationen über die Umwandlung

Auch die Bestimmungen der §§ 33 und 33a des Umwandlungsgesetzes, die die Benachrichtigung von Personen regeln, die von der Umwandlung betroffen sein können, sollten geändert werden. Bisher ist die Veröffentlichung einer Mitteilung über die Hinterlegung des Umwandlungsplans in der Urkundensammlung des Handelsregisters und einer Mitteilung an die Gläubiger über ihre Rechte im Handelsamtsblatt vorgeschrieben. Neuerdings soll es ausreichen, den Umwandlungsplan zusammen mit einer Mitteilung an die Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem die Umwandlung von der Gesellschafter-/Hauptversammlung oder dem Alleingesellschafter genehmigt werden soll, in der Urkundensammlung des zuständigen Registergerichts zu hinterlegen. Diese Vereinfachung ist eindeutig zu begrüßen, da sie die Veröffentlichung im Handelsamtsblatt überflüssig macht, d.h. in einer Plattform, die normalerweise nicht verfolgt wird.

Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht

Die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen für die Bewertung des Vermögens eines der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger soll nicht mehr erforderlich sein. So sollte der Sachverständige künftig von dem an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ausgewählt werden, ähnlich wie beispielsweise bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage.

Mehrere Umwandlungen mit demselben Stichtag

Außer der vorstehend erwähnten, bereits teilweise publizierten Änderungen werden gleichzeitig Teiländerungen des Gesetzes vorgenommen, die von der Rechtspraxis gefordert wurden. So wird beispielsweise klargestellt, dass ein Unternehmen an mehreren Umwandlungen mit demselben Stichtag teilnehmen kann, d.h. eine in der Praxis durchaus übliche, aber gesetzlich nicht geregelte Kombination von Geschäftsvorfällen.

Die meisten der vorstehend genannten Änderungen werden von der Rechtspraxis begrüßt, und es kann davon ausgegangen werden, dass sie den Prozess der Umwandlung von Körperschaften privaten Rechts einfacher, effizienter und damit attraktiver machen dürften.

Umsatzsteuer und die Novellierung der Baurechtsvorschriften

Anfang August wurden die Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses der Generalfinanzdirektion und der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik veröffentlicht, die sich mit der Auslegung der Auswirkungen der Änderung des Umsatzsteuergesetzes nach der Änderung der Baurechtsvorschriften befassten.

Diese Novellierung des Umsatzsteuergesetzes, die ursprünglich am 01.07.2023 in Kraft treten sollte und dann auf den 01.01.2024 verschoben wurde, hat zu Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der Auswirkungen der Novellierung auf die Definition der Begriffe „Wohnhaus“ und „Familienhaus“ geführt.

Die Erfüllung der Definition dieser Begriffe ist ausschlaggebend für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei der Errichtung dieser Gebäude bzw. bei den an ihnen durchgeführten Bau- und Installationsarbeiten.  Mit der Novellierung wird der Verweis auf die Definition des Familienhauses und des Wohngebäudes gemäß der Grundbuchordnung gestrichen, wobei neuerdings die Erfüllung der Bedingungen des Baugesetzes entscheidend sein soll.

Ein Familienhaus sollte unter Bezugnahme auf das Baugesetz und nicht wie bisher auf die Grundbuchverordnungen definiert werden, und zwar auch für die Zwecke der Ausnahme von der Möglichkeit, auf die Vermietung von Immobilien an einen anderen Steuerpflichtigen Ausgangssteuer zu erheben.

Das neue Baugesetz definiert ein Wohngebäude als ein Gebäude zu Wohnzwecken, in dem mehr als die Hälfte der Gesamtgrundfläche zu Wohnzwecken genutzt wird. Ein Familienhaus ist demnach ein Gebäude zu Wohnzwecken, in dem mehr als die Hälfte der Gesamtgrundfläche zu Wohnzwecken genutzt wird und das nicht mehr als drei getrennte Wohnungen, nicht mehr als zwei oberirdische und ein unterirdisches Geschoss und ein Dachgeschoss oder ein drittes Geschoss hat, das von der Außenwand des Gebäudes, die zur Straße hin ausgerichtet ist, um mindestens zwei Meter zurückgesetzt ist.

Aus dieser Neuregelung ließe sich daher ableiten, dass die tatsächliche Nutzung des Gebäudes neu maßgeblich sein soll, auch wenn diese dem Bauabnahmebescheid widerspricht. Die Generalfinanzdirektion neigt jedoch zu der Auslegung, dass die Novellierung keine materielle Änderung bewirkt und die baurechtliche Widmung und Eintragung im Grundbuch maßgeblich bleiben.

Rechtsprechung: Betrieb eines Gewerbes in der Tschechischen Republik durch eine ausländische Person

Die Freizügigkeit, zu der auch die Niederlassungsfreiheit gehört, ist eine der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union (EU). In seiner Entscheidung vom 15. Juni 2023 in der Rechtssache 2 As 193/2022 befasste sich der tschechische Oberste Verwaltungsgerichtshof mit dieser Frage und bestätigte, dass juristische Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, keine Zweigniederlassungen in der Tschechischen Republik errichten müssen, um hierzulande ein freies Gewerbe anmelden zu können. Das Gewerbegesetz enthalte keine derartige Bedingung.

Der Oberste Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass das Gewerbegesetz falsch ausgelegt wurde, da die betreffende Verwaltungsbehörde – ein Gewerbeamt – fälschlicherweise die gleichen Bedingungen für juristische Personen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat und für juristische Personen mit Sitz außerhalb der EU anwandte. Insbesondere stellte der Gerichtshof fest, dass „Unternehmen, die das Niederlassungsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat nutzen, genauso behandelt werden müssen wie inländische Unternehmen. Einzelne EU-Mitgliedstaaten können von ihnen verlangen, dass sie die gleichen Bedingungen erfüllen, die sie von ihren eigenen Unternehmen für die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit verlangen.“ Somit können an EU-Unternehmen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an inländische Unternehmen. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof fügte ferner hinzu, dass sich das vorstehend erwähnte Recht, im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten auf verschiedene Weise tätig zu werden, bereits aus dem durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten Niederlassungsrecht ergibt.

Mit diesem Urteil hat der Oberste Verwaltungsgerichtshof eindeutig bestätigt, dass die frühere Praxis der Gewerbebehörden, die von juristischen Personen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat verlangten, in der Tschechischen Republik eine Zweigniederlassung zu errichten, um Gewerbetätigkeiten auszuüben, falsch war. Sie können nicht gezwungen werden, dies zu tun, um ihr Niederlassungsrecht auszuüben, so der Oberste Verwaltungsgerichtshof.

Darüber hinaus kann das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs auch Auswirkungen auf die Besteuerung ausländischer Personen in der Tschechischen Republik haben. In der Praxis wird nämlich hergeleitet, dass die Gründung einer Zweigniederlassung mehr oder weniger automatisch zur Gründung einer sog. ständigen Betriebsstätte einer ausländischen Person in der Tschechischen Republik führt. Eine ständige Betriebsstätte ist eine Besteuerungsfiktion; ihr Bestehen begründet das Recht der Tschechischen Republik nach den Doppelbesteuerungsabkommen, das Einkommen der ausländischen Person in der Tschechischen Republik zu besteuern. Wenn aufgrund der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs ausländische Personen aus EU-Ländern nicht verpflichtet sind, eine Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik zu gründen, kann dies in einigen Fällen bedeuten, dass sie nicht verpflichtet sind, in der Tschechischen Republik Körperschaftsteuer zu zahlen. Die Beurteilung dieser Frage hängt von anderen Umständen ab.

Verletzungen von Schülern während Berufspraktika bei Arbeitgebern

Eine berufsorientierte Sekundarschulbildung ist ohne praktische Ausbildung nicht vorstellbar. Diese wird oft von den Mittelschulen selbst durchgeführt, aber einige praktische Fertigkeiten lassen sich nur schwer im praktischen Unterricht ausprobieren (geschweige denn erlernen). Aus diesem Grund arbeiten einige Mittelschulen mit Arbeitgebern zusammen, die den SchülerInnen diese Möglichkeit bieten.

Die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen einer Mittelschule und einem Arbeitgeber müssen vertraglich festgehalten werden, am besten schriftlich. Die Mindestelemente des Vertrags über den Inhalt, den Umfang und die Bedingungen der praktischen Ausbildung sind in § 12 der Bekanntmachung Nr. 13/2005 GBl. festgelegt. Obwohl die SchülerInnen, die an einer praktischen Ausbildung bei einem Arbeitgeber teilnehmen, keine Arbeitnehmer sind, unterliegen sie den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs über die Arbeitszeit, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die Betreuung der Arbeitnehmer und die Arbeitsbedingungen für Frauen und Minderjährige sowie anderen Vorschriften über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz (§ 65 Abs. 3 des Schulgesetzes).

Die Tätigkeit von SchülerInnen bei Arbeitgebern während ihrer praktischen Ausbildung kann zu einem Einkommen für die Arbeitgeber führen. Wenn dies der Fall ist, sind die Arbeitgeber verpflichtet, den SchülerInnen für diese produktive Tätigkeit eine Vergütung zu zahlen, die mindestens 30 % des Mindestlohns beträgt (§ 122 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des Schulgesetzes). Obwohl die SchülerInnen also Anspruch auf eine Vergütung für die während des Betriebspraktikums geleistete Arbeit haben, sind sie keine Arbeitnehmer, da sie mit dem Praktikumsanbieter bzw. dem Arbeitgeber weder eine Arbeitsleistungsvereinbarung noch eine Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit oder einen Arbeitsvertrag abschließen.

Ein Betriebspraktikum bei einem Arbeitgeber läuft jedoch nicht immer reibungslos ab. Die SchülerInnen können in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers nicht nur etwas beschädigen oder sogar zerstören, sondern auch verletzt werden. Beide Fälle sind in § 391 Abs. 1 und 3 des Arbeitsgesetzbuchs geregelt. Ersteres ist aus Sicht des Arbeitgebers in der Regel weniger riskant, da Arbeitgeber in der Regel gegen Sachschäden durch ihre Arbeitnehmer und andere für sie tätige Personen versichert sind und sich nicht darauf verlassen, dass diese Personen für solche Situationen ausreichend versichert sind. Problematisch kann jedoch der Fall eines Unfalls eines Schülers während eines vom Arbeitgeber durchgeführten Praktikums sein.

Die Verletzung eines Schülers in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers während eines Betriebspraktikums ist kein Arbeitsunfall, da der Schüler, wie bereits erwähnt und betont wurde, kein Arbeitnehmer ist. Daraus folgt, dass die Tätigkeit eines Schülers während des Betriebspraktikums beim Arbeitgeber nicht durch die gesetzliche Arbeitgeberversicherung gemäß der Bekanntmachung Nr. 125/1993 GBl. abgedeckt ist, die nur für Arbeitnehmer gilt. Erleidet ein Schüler während der praktischen Ausbildung beim Arbeitgeber einen Unfall, so haftet der Arbeitgeber (gemäß § 391 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsgesetzbuches) in vollem Umfang nach dem Arbeitsgesetzbuch, aber seine gesetzliche Versicherung deckt einen solchen Unfall nicht ab.

Letzteres kann für den Arbeitgeber sehr nachteilige Folgen haben. Bei schweren Verletzungen kann der Anspruch auf Entschädigung in die Hunderttausende oder Millionen tschechischer Kronen gehen, es sei denn, der Arbeitgeber befreit sich (teilweise) von der Haftung (§§ 270 und 271 des Arbeitsgesetzbuchs). Ein wirksamer Schutz gegen solche Situationen ist (neben der Einhaltung der Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) der Abschluss einer Versicherung, die Verletzungen von SchülerInnen abdeckt, die sich aus ihren Tätigkeiten während der praktischen Ausbildung beim Arbeitgeber ergeben. Nur auf diese Weise kann der Arbeitgeber die mit der beschriebenen Tätigkeit verbundenen Risiken wirksam minimieren.

Absprachen über die Nichtabwerbung von Arbeitnehmern

Ein funktionierender Wettbewerb, d.h. ein Unternehmensumfeld, das auf dem Wettbewerb zwischen Konkurrenten beruht, ist ein Ideal, das jede Gesellschaft anstrebt. Es ist jedoch nicht immer einfach, dieses Ziel zu erreichen, da die Marktwirtschaft nicht vollkommen ist. Was aber ist der Vorteil eines funktionierenden Wettbewerbs? Wettbewerbsmärkte kommen allen Verbrauchern und anderen Abnehmern einer bestimmten Dienstleistung oder eines bestimmten Gutes zugute, da sie in der Regel zu niedrigeren Preisen bei gleichzeitigem Druck auf eine höhere Produktqualität führen. In der Wirtschaftswissenschaft ist es eine allgemein anerkannte Regel, dass ein niedrigerer Preis für ein Gut zu einer höheren Nachfrage, d.h. zu einem höheren Verbrauch, führt, und umgekehrt gilt das Gleiche. Ein höherer Verbrauch führt zudem zu einem höheren Bruttoinlandsprodukt und damit zu einem größeren Wohlstand für die Gesellschaft als Ganzes. Ein funktionierender Wettbewerb ist also auch aus Sicht des Staates wünschenswert. Aus diesem Grund sind die Staaten und die verschiedenen Staatengemeinschaften bestrebt, Marktversagen in Form von Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die eine Wettbewerbsverzerrung bezwecken oder bewirken, zu verhindern und gegebenenfalls die betroffenen Wettbewerber zu bestrafen.

In den letzten Jahren hat sich die Aufmerksamkeit der Aufsichtsbehörden auch auf den Arbeitsmarkt gerichtet, der bisher der Wettbewerbsregulierung entzogen war, wenn man von der Existenz des Arbeitsrechts absieht. Tatsächlich gibt es Bestrebungen verschiedener Gruppen (Verbände) von Arbeitgebern oder auch anderer üblicher Vertragspartner, auf dem Arbeitsmarkt nicht um Arbeitnehmer (und um Personen in ähnlicher Position, die wirtschaftlich hauptsächlich von einem Vertragspartner abhängig sind) zu konkurrieren. Die entsprechenden Vereinbarungen/Absprachen innerhalb dieser Einheiten oder zwischen Unternehmern zielten darauf ab, Höchstlöhne für Arbeitnehmer festzulegen, d.h. im Wesentlichen die Erhöhung der Löhne der Arbeitnehmer über eine bestimmte vereinbarte Grenze hinaus zu verbieten und die Abwerbung oder Einstellung von Arbeitnehmern, die für Mitglieder einer Gruppe / eines Verbandes oder für den anderen Unternehmer arbeiten, zu untersagen.

Diese Praxis ist auch dem Amt für Wettbewerbsschutz (Kartellamt) nicht entgangen, das ein Merkblatt zu diesem Thema herausgegeben hat, in dem es diese unzulässigen und unerwünschten Praktiken beschreibt und auf sie aufmerksam macht. Es ist festzustellen, dass die indirekte Folge dieser Vereinbarungen/Absprachen neben niedrigeren Löhnen eine geringere Mobilität der Arbeitnehmer und die damit verbundene weniger effiziente Verteilung der Arbeitskräfte und der Produktivität sowie weniger Innovation ist, wie aus dem Merkblatt des Amtes für Wettbewerbsschutz (Kartellamt) hervorgeht, das frei zum Herunterladen zur Verfügung steht.

Das Amt für Wettbewerbsschutz (Kartellamt) hat unter anderem Bereiche ermittelt, die für Absprachen zwischen Arbeitgebern anfällig sind. Dabei handelt es sich insbesondere um Sektoren, in denen hohe Anforderungen an die Arbeitnehmer in Bezug auf ihr Fachwissen, ihre spezifischen Kenntnisse usw. gestellt werden, sowie um Sektoren, in denen langfristig ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern besteht, die Kosten für die Einstellung von Arbeitnehmern hoch sind und in denen es nur wenige große und wichtige Arbeitgeber gibt (Seite 10 des Merkblattes). Zu den Bereichen, die besonders anfällig für wettbewerbswidrige Vereinbarungen auf dem Arbeitsmarkt sind, gehören: Sport, IT-Sektor, Gesundheitswesen, Verkehr (Automotive und Eisenbahnindustrie), Franchising, Bildung, Leiharbeit, hochqualifizierte Bauarbeiten, Elektroarbeiten und freiberufliche Tätigkeiten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines ähnlichen Verhältnisses ausgeübt werden (ebenfalls Seite 10 des Merkblatts).

Daraus lässt sich schließen, dass Unternehmer – Arbeitgeber beim Abschluss von Vereinbarungen/Absprachen mit dem beschriebenen Inhalt sehr vorsichtig sein sollten. Der sicherste Weg, mögliche Probleme zu vermeiden und Risiken auszuschalten, besteht darin, keine Vereinbarungen/Absprachen der vorstehend beschriebenen Art zu treffen.

Aktuelles in LTA

Das juristische Team wurde durch einen neuen Kollegen, Herrn Vojtěch Boldys, verstärkt, der dank seiner bisherigen Berufserfahrung und seiner ausgezeichneten Englisch- und Polnischkenntnisse eine wichtige Bereicherung für unsere Kanzlei sein wird.

  • LTA nahm an dem von der Olga-Havel-Stiftung organisierten Wohltätigkeitslauf „Lauf guten Willens“ teil. Frau Mirka Ernestová belegte in der Einzelwertung knapp den vierten Platz und die gemischte Staffel platzierte sich auf Rang sieben.

Haben Sie zur Kenntnis genommen:

  • Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat auf den Rückgang der Kraftstoffpreise reagiert, indem es den Durchschnittspreis für 1 Liter Dieselkraftstoff für die Zwecke der Reisekostenvergütung mit Wirkung vom 01.07.2023 auf 34,40 CZK gesenkt hat (bis zum 30.06.2023 waren es 44,10 CZK).
  • Im Juni 2023 wurde der Abschluss aus dem Koordinierungsausschuss 610/21.06.2023 veröffentlicht, der einige Auslegungsunklarheiten bezüglich der Bildung einer Rückstellung für Reparaturen an Sachanlagen klärt? Konkret befasst sich dieser Koordinierungsausschuss mit der Verpflichtung, Mittel in Höhe der Rückstellung, die auf ein einzelnes Geschäftsjahr entfallen, auf ein gesondertes Bankkonto zu überweisen, sowie mit der Möglichkeit, diese Rückstellung für Reparaturen von Wirtschaftsgütern zu bilden, die zur Erzeugung von Strom aus Sonnenstrahlung genutzt werden.
  • Am 30.09. läuft die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Umsatzsteuervergütung für in einem anderen EU-Land erhaltene Leistungen durch in der Tschechischen Republik für Umsatzsteuer registrierte Personen ab.
  • Seit dem 01.07.2023 können blaue Karten mit einer Gültigkeit von bis zu drei Jahren ausgestellt werden, wodurch sich ihre Gültigkeit um ein Jahr verlängert.
  • Am 12.09.2023 verabschiedete die tschechische Abgeordnetenkammer eine lang erwartete Novellierung des Arbeitsgesetzbuches, die zuvor vom Senat an sie zurückverwiesen wurde.

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