NEWSLETTER 6/2023

STEUERKONJUNKTURPAKET AB 2024

Die Regierungskoalition hat das sog Konjunkturpaket vorgestellt, das sich voraussichtlich in den Jahren 2024 und 2025 positiv auf den Staatshaushalt auswirken soll. Die Regierung beabsichtigt, eine Vielzahl von Änderungen in der Steuergesetzgebung vorzunehmen, die im Grunde jedes Steuersubjekt betreffen werden In den meisten Fällen werden sie voraussichtlich ab 2024 in Kraft treten Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden zusammengefasst Körperschaftsteuer.

• Erhöhung der Körperschaftsteuer von 19 % auf 21 %.

Die Regierung begründet diese Maßnahme damit, dass der derzeitige Steuersatz einer der niedrigsten in der EU ist. Eine Erhöhung des Körperschaftsteuersatzes würde ihn näher an den europäischen Durchschnitt heranbringen.

• Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten für den Erwerb von Personenkraftwagen auf 2 Mio CZK.

Bei Personenkraftwagen sollte die steuerliche Absetzbarkeit ihrer Anschaffungskosten auf 2 Mio CZK begrenzt werden. Dies bedeutet, dass es nicht möglich sein wird, steuerliche Abschreibungen über die festgelegte Obergrenze hinaus vorzunehmen Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs wurden noch keine Informationen veröffentlicht.

• Aufhebung der steuerlichen Absetzbarkeit von stillem Wein als Werbe oder Verkaufsförderungsartikel bis zu 500 CZK Einkommensteuer.

• Änderung der Grenze für den erhöhten Einkommensteuersatz.

Zwar sollen die Steuersätze von 15 % und 23 % beibehalten werden, aber die Schwelle, ab der der höhere der beiden Steuersätze greift, soll herabgesetzt werden und zwar vom derzeit 48 fachen des Durchschnittslohns auf das 36 fache des Durchschnittslohns. Obwohl die Durchschnittslöhne jedes Jahr indexiert werden, wird sich dadurch die Zahl der Steuerpflichtigen erhöhen, die den Einkommensteuersatz von 23 % zahlen müssen.

• Abschaffung der Steuerbefreiung für Sachbezüge.

Die Regierung plant, die Steuerbefreiung für Arbeitnehmervergünstigungen abzuschaffen. Darunter fallen z. B. die Gewährung von Sachleistungen in Form von Freizeit Sport und Kulturveranstaltungen, Gesundheitsgütern, die Nutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen für Vorschulkinder usw.

• Beschränkung der Anwendung der Steuergutschrift auf einen Ehepartner, der nicht mehr als 68 000 CZK pro Jahr an Einkommen erwirtschaftet

Die neue Ermäßigung sollte nur für Ehepartner gelten, die ein Kind unter 3 Jahren betreuen.

• Abschaffung der Ermäßigung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kinderbetreuungseinrichtung für Vorschulkinder.

Der Hauptgrund für die Abschaffung ist, dass diese Ermäßigung hauptsächlich von Steuerzahlern der mittleren und oberen Einkommensklassen in Anspruch genommen wird.

• Abschaffung der Steuergutschrift für Studenten.

• Beschränkung der Steuerbefreiungen für den Verkauf von Wertpapieren und Anteilen an Unternehmen.

Die Steuerbefreiung von Einkünften aus der Veräußerung eines Wertpapiers oder eines Anteils an einer Gesellschaft wird auf einen Betrag von 40 000 000 CZK pro Steuerpflichtigen begrenzt, wenn der Zeittest von drei bzw. fünf Jahren zwischen Erwerb und Veräußerung erfüllt ist.

• Essensmarken ggf. Sachleistungen in Form von kostenloser Verpflegung am Arbeitsplatz werden auf Seiten der Arbeitnehmer steuerlich genauso behandelt wie der bisherige Essenszuschuss in Geld.

• Herabsetzung der Grenze für die Befreiung von Einkünften aus Tombolas und Glücksspielen von derzeit 1 Mio CZK auf 50 000 CZK.

• Abschaffung des Abzugs von Gewerkschaftsbeiträgen.

• Aufhebung des Abzugs von Zahlungen für Prüfungen zur Überprüfung der Ergebnisse von Weiterbildungsmaßnahmen Umsatzsteuer.

Mit der Novellierung des Umsatzsteuer gesetzes sollen die Umsatzsteuersätze mit Wirkung vom 01 Januar 2024 geändert werden Demzufolge soll der Umsatzsteuersatz von 10 % abgeschafft und nur ein ermäßigter Steuersatz von 12 % wieder eingeführt werden Der Umsatzregelsteuersatz von 21 % soll beibehalten werden.

Gleichzeitig schlägt die Regierung vor, ausgewählte Waren und Dienstleistungen vom ermäßigten auf den Umsatzregelsteuersatz umzustellen und umgekehrt.

• Bei Getränken kommen nur noch Leitungswasser und ausgewählte flüssige Molkereiprodukte für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 12 % in Frage Für andere alkoholische und alkoholfreie Getränke gilt der Umsatzregelsteuersatz von 21 %.

• Nur Leitungswasser wird zu einem ermäßigten Steuersatz im Rahmen der Bewirtung abgegeben Der Ausschank von anderen Getränken, einschließlich Fass oder Flaschenbier, wird zum Regelsteuersatz umqualifiziert.

• Für Lebensmittel, mit Ausnahme von Getränken (siehe oben), ausgewählte Arzneimittel oder Medizinprodukte, Bauleistungen, Autokindersitze oder Bestattungsdienstleistungen usw die derzeit einem Umsatzsteuersatz von 15 unterliegen, soll der Umsatzsteuersatz durch die vorgesehene Änderung um 3 auf künftig 12 gesenkt werden.

• Friseurdienstleistungen, Dienstleistungen von Urhebern ( und Künstlern, freiberufliche Modelle und Fotomodelle, Abholung, Beförderung und Entsorgung von Siedlungsabfällen, Reparatur von Kleidung, Schuhen, Lederwaren und Fahrrädern, Reinigungsdienste, Brennholz und Schnittblumen und dekoratives Blattwerk, Einfuhr von Kunstwerken, Sammlungsstücken und Antiquitäten sollten in den Regelsteuersatz überführt werden.

• Für die anderen Posten, die zwischen den beiden bestehenden ermäßigten Umsatzsteuersätzen liegen, gilt weiterhin der einheitliche ermäßigte Steuersatz von 12 %.

• Andererseits würde die gelegentliche Beförderung von Personen auf dem Landweg (z. B. die Beförderung mit Bussen für Ausflüge) vom Regelsteuersatz auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz umgestellt werden.

Bücher sollten von der Umsatzsteuer mit Recht auf Vorsteuerabzug befreit sein, und zwar sowohl in Papierform oder auf einem materiellen Datenträger wie einer CD oder DVD als auch in elektronischer Form, einschließlich Hörbücher.

Außerdem wird die Möglichkeit hinzugefügt, bei der Steuerverwaltung eine verbindliche Vorabzusage zu beantragen, wenn eine Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung von Büchern beantragt wird Erhöhung der Abgabenbelastung für Selbstständige.

Es wird vorgeschlagen, die Mindest bemessungsgrundlage für Sozialversicherungs beiträge für Selbstständige von 25 % auf 40 %des Durchschnittslohns zu erhöhen d h um fünf Prozentpunkte pro Jahr Gleichzeitig schlägt die Regierungskoalition vor, dass Selbstständige Sozialversicherungsbeiträge auf mindestens 55 %der Steuerbemessungs grundlage zahlen, statt wie bisher auf 50 %.

Sonstige Steuern und Versicherungen

• Erhöhung des Preises der Autobahnvignette von derzeit 1 500 CZK auf 2 300 CZK und deren regelmäßige Valorisierung.

• Wiedereinführung der Krankentagegeldver sicherung für Arbeitnehmer zu einem reduzierten Steuersatz von 0,6.

• Erhöhung der Grundsteuersätze auf bis das Doppelte und Einführung der automatischen Wertaufwertung.

• Rückführung der Verbrauchssteuer auf Diesel auf das ursprüngliche Niveau 1,5 CZK/l).

• Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugbenzin.

• Erstattungen für den sog grünen Diesel gemäß den Normen.

• Abschaffung der Befreiungen von Energiesteuern.

• Erhöhung der Steuer auf Tabakerzeugnisse und erhitzten Tabak und Einführung einer Steuer auf alternative Erzeugnisse.

• Erhöhung des anderen Steuersatzes für Glücksspiele von 23 % auf 30 %

• Deckelung der Steuererleichterungen für Vereinbarungen über die Erbringung von Arbeitsleistungen (auf Tschechisch „dohoda o provedení práce“).

• Erhöhung der Verbrauchssteuer auf Spiritus um 10 im Jahr 2024 und um jeweils 5 in den Folgejahren 2025, 2026 und 2027.

Die Regierung wird den Gesetzestext des Konsolidierungspakets im Juni 2023 verabschieden, wobei die erste Lesung in der Abgeordnetenkammer noch vor der Parlamentspause stattfinden wird, so dass diese Maßnahmen bereits am 01 Januar 2024 in Kraft treten werden. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Vorschläge der Regierung noch erheblich diskutiert werden. Wir werden Sie auf
dem Laufenden halten, sobald weitere Informationen veröffentlicht werden.

UMSATZSTEUER AUF IMMOBILIEN

Im Bereich der Immobilien möchten wir darauf hinweisen, dass die Novelle des Baugesetzes, die mit Wirkung vom 01 Juli 2023 terminologische Änderungen im Umsatzsteuergesetz in Bezug auf den Bau, die Lieferung und die Vermietung von Immobilien bringen sollte, auf den 01 Januar 2024 verschoben wird. Diese Novelle bringt eine Reihe von Auslegungsunklarheiten mit sich, z. B.
ob die Eintragung im Grundbuch das entscheidende Kriterium für die Beurteilung sein wird, ob ein Haus ein Familien oder ein Mehrfamilienhaus ist oder nicht. Die Beurteilung dieser Tatsache wirkt sich nicht nur auf den Umsatzsteuersatz aus, sondern auch auf die Möglichkeit, freiwillig Umsatzsteuer auf Mieten zu erheben. Diese Auslegungsunklarheiten sollten im Rahmen der Informationen der Generalfinanzdirektion geklärt werden, die voraussichtlich im Sommer veröffentlicht werden.

In naher Zukunft wird die GFD voraussichtlich auch eine umfassende Mitteilung über die Anwendung der Umsatzsteuer auf Immobilien veröffentlichen, die die bisherige Information der GFD über Immobilien und die Schlussfolgerungen der Koordinierungsausschüsse der KDPČR mit Vertretern der Steuerverwaltung, die sich mit diesem Thema befassen, ersetzen soll Angesichts des Umfangs des Mitteilungsentwurfs 70 Seiten) und der Tatsache, dass der Wortlaut der Mitteilung noch Änderungen unterliegen kann, werden wir an dieser Stelle nur einige der Themen nennen, die für Sie von Interesse sein könnten.

Der Entwurf der vorgenannten Mitteilung befasst sich auch mit der Frage, ob die Eintragung im Grundbuch oder die tatsächliche Nutzung des Gebäudes für die Definition eines Wohn und Familienhauses oder Wohnraums nach dem derzeitigen Wortlaut des Gesetzes relevant ist.

Der Entwurf übernimmt die Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses Nr. 568.09.09.20 Anwendung der Umsatzsteuer auf die Veräußerung von Vermögensgegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der sich mit den Bedingungen befasst, unter denen die Veräußerung von unbeweglichen Sachen durch einen Steuerpflichtigen als Verkauf im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit an einen Steuerpflichtigen angesehen wird, auch wenn der Steuerpflichtige es als Privatperson erworben hat z. B. durch Erbschaft usw Wir weisen darauf hin, dass nach der GFD die Bewertung der Veräußerung als steuerpflichtige Lieferung, die zur Registrierungspflicht führt, auch aus aktiven Schritten während der Veräußerung der Immobilie resultieren kann, wozu auch Werbung und ähnliche Aktivitäten gehören können, sowie aus der Aufwertung der Vermögensgegenstände vor der Veräußerung, z. B. der Bau von Versorgungsleitungen auf dem Grundstück oder der Umbau der Immobilie vor der Veräußerung selbst.

Die Mitteilung sollte die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Baugrundstücken einbeziehen. So ist ein Baugrundstück auch dann als umsatzsteuerpflichtiges Grundstück zu betrachten, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die zwar die Steuerbefreiungsfrist gemäß § 56 Abs 3 des Umsatzsteuergesetzes erfüllen, aber dennoch zum Abriss bestimmt sind. Liegt beispielsweise für das Grundstück ein Raumordnungsbescheid für die Errichtung eines anderen Gebäudes als das auf dem Grundstück befindliche vor und wurden die vorhandenen Bauwerke nicht genutzt, so sind diese Bauwerke zum Zeitpunkt der Lieferung nicht als objektiver Zweck des Umsatzes anzusehen, und ihr Vorhandensein kann nicht zu einer Umsatzsteuerbefreiung führen, sondern stellt vielmehr eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung von Bauland dar.

Im Anschluss an das Urteil des EuGH C 308/16 Kozuba Premium Selection sollte die Mitteilung das Verhältnis, das bestimmt, was eine wesentliche Änderung einer Immobilie darstellt, deutlich verringern, um den Fünfjahreszeitraum für die Umsatz steuerbefreiung des Verkaufs von Immobilien gemäß § 56 des Umsatzsteuergesetzes von 50 % auf 30 % des Preises vor der baulichen Maßnahme an der Immobilie wieder in Gang zu setzen Es ist anzumerken, dass das Umsatzsteuergesetz selbst diesen Schwellenwert nicht ausdrücklich festlegt. Es wird daher geprüft, ob dieser Schwellenwert durch die Novellierung direkt in das Gesetz aufgenommen werden soll.

Aus Gründen der Rechtssicherheit für die Steuerzahler wird in der Mitteilung vorgeschlagen, dass die Quote von 30 % nur auf eine wesentliche Änderung an einem Bauwerk, einer Wohneinheit oder einer Versorgungsleitung angewandt werden sollte, die zur Erteilung eines Bauabnahmebescheides oder einer Nutzungsgenehmigung geführt hat und die von der Baubehörde ab dem 01.07.2023 erteilt worden ist Wenn der Bauabnahmebescheid oder die Nutzungs genehmigung nach einer wesentlichen Änderung eines Bauwerks, einer Wohneinheit oder einer Versorgungsleitung von der Baubehörde vor dem 01.07.2023 erteilt wurde, soll das bestehende Verhältnis von 50 % auf die wesentliche Änderung eines Bauwerks, einer Wohneinheit oder einer Versorgungsleitung angewendet werden.

Die Mitteilung sollte auch eine genauere Abgrenzung des Verfahrens zur Berechnung der Geschossfläche von Familien /Wohnhäusern und Wohnungen enthalten. Auch die Frage der funktionalen Einheiten, deren Vorhandensein sich auf den Umsatzsteuersatz für Nebengebäude von Familien oder Wohnhäusern und auf die Anwendung einer etwaigen Steuerbefreiung für Grundstücke auswirkt, wird im Zusammenhang mit der bestehenden Rechtsprechung ausführlicher behandelt Mehr Raum wird auch den steuerlichen Auswirkungen des Erbbaurechts und der Frage der Entnahme von Immobilien aus dem Betriebsvermögen gewidmet.

RECHTSPRECHUNG: STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON ZINSEN FÜR AKQUISITIONSKREDITE

Das Landgericht Prag befasste sich mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsen für einen Akquisitionskredit Gz 55 Ab 4/2020 Der zugrunde liegende Sachverhalt war wie folgt. Ein neuer Investor trat in eine bestehende Unternehmensgruppe ein, zu der auch ein tschechisches Unternehmen gehörte.

Der Erwerb erfolgte auf der Ebene ausländischer Obergesellschaften und wurde von einem Bankenkonsortium (d. h. außerhalb der Gruppe des ursprünglichen bzw des neuen Eigentümers) finanziert Anschließend wurden zur Durchführung der Akquisition des tschechischen Teils der Unternehmensgruppe (nämlich Teleplan Prague s.r.o.) postakquisitorische Schritte durchgeführt Im ersten Schritt wurde eine leere tschechische s.r.o. (involviert, die die Anteile an Teleplan Prague s.r.o. kaufte und die durch die Übertragung eines Teils des gesamten Akquisitionskredites auf diese leere Gesellschaft finanziert wurde, und im zweiten Schritt erfolgte die Verschmelzung der beiden tschechischen Gesellschaften Dies führte zu einer Komprimierung des Akquisitionskredites
auf das Niveau der operativen Gesellschaft Oder anders ausgedrückt Das Ergebnis war die gleiche Struktur wie zu Beginn, mit dem (Unterschied, dass die tschechische Betriebsgesellschaft neu mit einem Kredit belastet wurde, der faktisch für den Erwerb ihrer selbst bestimmt war.

Die Steuerverwaltung bewertete die gesamte Situation als künstlich geschaffene Transaktion und Rechtsmissbrauch und schloss die Zinsen für den Akquisitionskredit von den steuerlich absetzbaren Aufwendungen aus. Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass der Streit die Jahre 2013 und 2014 betraf.

Das Landgericht Prag (nachstehend nur „das Gericht“ genannt) stimmte zunächst mit der Steuerverwaltung darin überein, dass die objektive Voraussetzung für die Anwendung der Doktrin des Rechtsmissbrauchs tatsächlich verwirklicht wurde (d. h. dass das Verhalten gegen den Sinn des § 24 des Einkommensteuergesetzes verstieß).

Bei der Erfüllung der subjektiven Bedingung des Rechtsmissbrauchs (d. h. dass das fragliche Verhalten keine rationale Rechtfertigung hatte und die Transaktion nur zum Zweck der Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils künstlich geschaffen wurde) stimmte das Gericht jedoch nicht mehr mit der Steuerverwaltung überein. Bei der Beurteilung der Erfüllung dieser Voraussetzung war es für das Gericht im vorliegenden Fall von zentraler Bedeutung, dass sich die Gründe für die fraglichen Transaktionen insbesondere aus den Bedingungen der externen Bank ergaben, an die die Gewährung des Kredites gebunden war. Das Gericht erachtete diese Bedingungen, die nach der Erklärung des Steuerpflichtigen darauf abzielten, eine größtmögliche Effizienz bei der Rückzahlung des Kredites zu gewährleisten, indem sie die Rückzahlung auf die in der Konzernhierarchie niedriger angesiedelten Betriebseinheiten abwälzten, die tatsächlich einen Gewinn erwirtschafteten, als wirtschaftlich vernünftig Soweit das Verhalten des Steuerpflichtigen von diesen Bedingungen geleitet war, sieht das Gericht darin nichts Zielgerichtetes.

Da die Steuerverwaltung nicht nachweisen konnte, dass die subjektive Voraussetzung des Rechtsmissbrauchs eingetreten ist (d. h. dass die Erlangung des Vorteils, der in der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zinsen besteht, das Hauptziel der Transaktion war), hob das Gericht die Entscheidung der Steuerverwaltung auf Allerdings wurde in dieser Sache eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof eingelegt.

SCHUTZ VON WHISTLEBLOWERN

Der Schutz von Hinweisgebern ist ein wichtiges Element der Fairness, Transparenz und Rechenschaftspflicht in Organisationen und in der Gesellschaft als Ganzes Whistleblower sind Personen, die Bedenken über unfaire, rechtswidrige oder unethische Praktiken äußern, meist innerhalb von juristischen Personen (insbesondere Körperschaften privaten Rechts) und anderen Institutionen Ohne einen angemessenen Schutz können Whistleblower Vergeltungsmaßnahmen wie Entlassung, Einschüchterung oder anderen Formen der Diskriminierung ausgesetzt sein.

Das entworfene Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern, Parlamentsdrucksache Nr 352 ist ein gesetzgeberischer Schritt, um diesen Schutz auch in der Tschechischen Republik zu gewährleisten, und dient der Umsetzung der Richtlinie (2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden).

Mit diesem Gesetzentwurf wird eine Reihe von Regeln eingeführt, die sicherstellen sollen, dass Hinweisgeber eine Meldung machen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen, meist seitens ihres Arbeitgebers, befürchten zu müssen Der Gesetzentwurf liegt nun dem Senat vor, und die Prüfung des Gesetzes wurde auf die Tagesordnung des Senats für die am 31.05.2023 beginnende Sitzungsperiode gesetzt.

Das Gesetz definiert, was als rechtswidrige Handlung gilt, von der der Hinweisgeber im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Arbeit oder einer ähnlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt hat Ein Whistleblower darf nicht für die Meldung eines solchen Verstoßes bestraft werden. Wichtig ist, dass der Gesetzentwurf keinen Schutz für anonyme Meldungen vorsieht, was bedeutet, dass bis zur
Identifizierung des Hinweisgebers die im Gesetzentwurf dargelegten Verfahren nicht für anonyme Meldungen gelten und der Hinweisgeber nicht in den Genuss des Schutzes entsprechend dem
Gesetzentwurf kommt.

Gegenstand der Meldung sind nicht unbedingt nur Straftaten Es kann sich auch um Ordnungswidrigkeiten handeln, für die das Gesetz eine Geldbuße mit einer Obergrenze von mindestens 100 000 CZK vorsieht.

Nach dem Gesetzentwurf ist der Arbeitgeber, der zur Einführung eines internen Meldesystems verpflichtet ist, die sogenannte verpflichtete Person. Außerdem muss der Arbeitgeber eine sog zuständige Person benennen. Die sachkundige Person soll unparteiisch sein, und sie ist es, die die einzelnen Meldungen bewertet und anschließend mit dem Arbeitgeber und dem Hinweisgeber erörtert, um sicherzustellen, dass die mangelhafte Situation behoben wird oder offensichtlich unbegründete Meldungen beseitigt werden. Bei der zuständigen Person kann es sich z. B. um eine
Anwaltskanzlei oder eine andere spezialisierte Einrichtung oder sogar um einen Mitarbeiter der verpflichteten Person handeln.

Das Gesetz legt das Verfahren für die Meldung mutmaßlicher Verstöße fest, einschließlich der Einrichtung vertrauenswürdiger Kanäle für die Meldung Dazu gehören sowohl interne Whistleblowing Systeme in Unternehmen als auch ein externes Whistleblowing System des Justizministeriums, an das sich Whistleblower also stets wenden können.

Die Verpflichtung, ein internes Meldesystem einzurichten und eine zuständige Person zu benennen, hängt von der Größe des Arbeitgebers ab:

  • für Arbeitgeber mit 250 oder mehr Arbeitnehmern (die Zahl zum 01 Januar des betreffenden Kalenderjahres) bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach der Verkündung des Gesetzes,
  • für Arbeitgeber mit 50 bis 249 Arbeitnehmern bis zum 15.12.2023 wobei diese Arbeitgeber auch interne Meldesysteme untereinander austauschen können

Kleinere Arbeitgeber müssen kein internes Meldesystem einrichten.

Außerdem sieht das Gesetz vor, dass die verpflichteten Personen, die in den meisten Fällen die Arbeitgeber der Hinweisgeber sind, keine Vergeltungsmaßnahmen gegen diese oder ihre Angehörigen ergreifen dürfen. Der erste Teil dieser Regel ist bereits Teil der tschechischen Rechtsordnung, nämlich des Arbeitsrechts und des öffentlichen Dienstes, aber er sollte nun auf andere Bereiche menschlicher Tätigkeit ausgedehnt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Whistleblower Schutzgesetz für die Arbeitgeber einen gewissen Zuwachs an administrativen Pflichten bedeuten wird, unabhängig davon, ob es in der genauen Form verabschiedet wird, in der es sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet. Die Arbeitgeber sollten sich daher rechtzeitig darauf vorbereiten.

RECHTSPRECHUNG: EINE BERUFUNG IN EINEM ZIVILVERFAHREN DARF DIE STELLUNG DES RECHTSMITTELFÜHRERS NICHT VERSCHLECHTERN

Anfang dieses Jahres befasste sich der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik (nachstehend auch nur „der Oberste Gerichtshof“ genannt) in der Rechtssache 22 Cdo 2258/2021 mit einem verhältnismäßig wichtigen Thema, nämlich der Frage, ob sich die Stellung des Rechtsmittelführers in einem Zivilverfahren verschlechtern kann, wenn die andere Verfahrenspartei keine Berufung eingelegt hat.

Diese Regel (der sog reformatio in peius“Grundsatz Verschlechterungsverbot“) ist ausdrücklich in der Strafprozessordnung verankert und gilt für Strafverfahren Wenn also ein Angeklagter gegen eine Verurteilung Berufung einlegt, ohne dass der Staatsanwalt in Berufung geht, darf er nicht schlechter gestellt werden es kann keine strengere Strafe verhängt werden. Weder in der Zivilprozessordnung noch in anderen zivilrechtlichen Vorschriften findet sich eine solche Regel, sodass lange offen war, ob sie auch auf diesen Bereich des Verfahrensrechts angewendet werden kann.

In dem zitierten Fall ging es um einen Streit (offenbar zwischen ehemaligen Ehegatten, obwohl dies nicht ausdrücklich erwähnt wurde) über die Aufteilung des aufgelösten ehelichen Vermögens (der Gütergemeinschaft).

Die Standardregel in solchen Fällen ist die so genannte paritätische Aufteilung des ehelichen Vermögens, d. h. dass die Anteile beider Ehegatten an dem aufzuteilenden Vermögen gleich sind Das erstinstanzliche Gericht, das mit dem vorliegenden Fall befasst war, hat seine Entscheidung auf diese Regel gestützt.

Der Kläger war mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nicht einverstanden und legte Berufung ein Zu seiner Überraschung hob das Berufungsgericht, obwohl es im Rahmen der Vorhersehbarkeit angedeutet hat, in welche Richtung seine Überlegungen gehen, die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts auf und wich zum erheblichen Nachteil des Klägers von der paritätischen Aufteilung des ehelichen Vermögens ab (hiernach sollte der Kläger 30 % des Erlöses aus dem Verkauf des zu veräußernden Vermögens erhalten und die Beklagte 70 % während das erstinstanzliche Gericht von einer Aufteilung des Erlöses im Verhältnis 50:50 ausgegangen war).

Der Kläger war mit dem Ausgang des Berufungsgerichts ganz und gar nicht einverstanden und legte beim Obersten Gerichtshof die Revision ein. In seiner Argumentation stützte er sich vor allem auf die bereits erwähnte Regel des Verbots der reformatio in peius“, d. h. dass seine Stellung im Berufungsverfahren nicht verschlechtert werden könne, es sei denn, die andere Streitpartei habe ebenfalls Berufung eingelegt, was hier nicht der Fall war.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers statt. In seiner Begründung stützte er sich insbesondere auf einen der fundamentalen Grundsätze des Zivilprozesses, nämlich den Verfügungsgrundsatz Dieser Grundsatz beantwortet unter anderem die Frage, wer über die Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung seines Gegenstandes entscheidet, d. h. womit (und auf wessen Antrag) sich das Gericht in dem betreffenden Verfahren zu befassen hat Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs sollte dies auch für Rechtsmittelverfahren gelten. Dieser Gedanke lasse sich anhand des folgenden Beispiels veranschaulichen. Wenn beispielsweise eine Klage auf Zahlung von 100 000 CZK erhoben wird und dem Kläger 75 000 CZK zugesprochen werden und seine Klage in Höhe von 25 000 CZK abgewiesen wird, und wenn der Kläger gegen das Urteil, mit dem die Klage in Höhe von 25 000 CZK abgewiesen wurde.

Berufung einlegt und der Beklagte keine Berufung einlegt, kann das Gericht der Berufung des Klägers stattgeben, ihr teilweise stattgeben oder sie abweisen, aber es kann nicht in das Urteil bezüglich des Betrags von 75 000 CZK eingreifen, da niemand dagegen Einspruch erhoben hat, d. h. sowohl der Kläger als auch der Beklagte scheinen damit einverstanden/zufrieden zu sein.

In dem hier zu beurteilenden Falle hat nicht die Klägerin in der Berufung beantragt, ihr einen höheren Anteil am Vermögen der aufgelösten Ehe zuzusprechen, als ihr vom erstinstanzlichen Gericht zugesprochen worden war, sondern der Kläger Der Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde somit vom Kläger daher darauf beschränkt, dass das Berufungsgericht nur hätte prüfen müssen, ob der Kläger einen Anspruch auf einen größeren Anteil am Vermögen der aufgelösten Ehe hatte, nicht aber, ob dieser Anspruch der Klägerin zustand, die einen solchen Anteil nicht beantragt hatte Die Entscheidung des Berufungsgerichts ging jedoch über den Rahmen des abgegrenzten Berufungsverfahrens hinaus, was nur in einer sehr kleinen Gruppe von Fällen möglich ist (nicht aber im Falle der Auseinandersetzung der aufgelösten Gütergemeinschaft).

Der Verfügungsgrundsatz und der sich daraus ergebende Grundsatz des Verbots der reformatio in peius sind also eindeutig im Willen der Streitparteien zu sehen, den die Gerichte zu beachten haben Legt nur eine Streitpartei Berufung ein, so muss gewährleistet sein, dass sie im Berufungsverfahren (mit geringen Ausnahmen) nicht schlechter gestellt werden darf als im vorangegangenen Verfahren.

RECHTSPRECHUNG: SCHADENSHAFTUNG

Seit dem 01.01.2014 sieht das geltende Bürgerliche Gesetzbuch in seiner Vorschrift § 2914 Satz 1 die sich mit der Haftung für Schäden befasst, die Dritten zugefügt werden, vor, dass derjenige, der sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit eines Bevollmächtigten, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen (nichtselbständiger Erfüllungsgehilfe) bedient den von diesem verursachten Schaden so zu ersetzen hat, als ob er den Schaden selbst verursacht hätte.

Der Oberste Gerichtshof hat 2021 bei der Auslegung dieser Vorschrift eindeutig Stellung bezogen, und zwar bei der Beurteilung der Haftung eines Arbeitnehmers für einen Schaden, den er im Rahmen seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber Dritten zugefügt hat Der Oberste Gerichtshof hat hierbei eine eindeutige Position eingenommen, als er die Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, in dessen Namen der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit ausübt, und seine Unterordnung unter die Weisungen, mit denen der Arbeitgeber die Tätigkeit des Arbeitnehmers lenkt, hervorgehoben und entschieden, dass, wenn der Arbeitnehmer im Schadensfall nicht von diesem Rahmen abweicht, die Vorschrift des § 2914 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dahingehend auszulegen ist, dass der Arbeitgeber für den vom Arbeitnehmer verursachten Schaden allein haftet, als ob der Schaden vom Arbeitgeber verursacht worden wäre, obwohl der Schaden auf die persönliche Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, der vom Arbeitgeber hierzu eingesetzt wurde (Urteil des Obersten Gerichtshofs Az 25 Cdo 1029/2021 vom 26.10.2021).

Einen neuen Einblick in diesen Bereich bietet eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Rechtssache Az 25 Cdo 1319/2022 in der der Oberste Gerichtshof über einen Schadensersatz anspruch aufgrund eines Autounfalls entschied, der durch Fahrlässigkeit eines Geschäftsführers eines Unternehmens auf einer Geschäftsreise verursacht wurde, wobei der Geschäftsführer sowohl Angestellter des Unternehmens als auch dessen Gesellschafter war.

Der Oberste Gerichtshof hat betont, dass er in seiner Entscheidungspraxis bei der Auslegung von § 2914 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs davon ausgeht, dass der Grad der Selbstständigkeit oder vielmehr der Abhängigkeit des Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zum Geschäftsherrn entscheidend für die Beurteilung dessen ist, ob die eigenständige Haftung des Geschäftsherrn überwiegt oder wann die Selbstständigkeit des Erfüllungsgehilfen ausreicht, um seine eigene Schadensersatzpflicht zusammen mit dem Geschäftsherrn zu begründen.

Daher vertrat der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall die Auffassung, dass die Arbeitstätigkeit des beklagten Geschäftsführers nicht als abhängige Arbeit angesehen werden kann, die in einem Verhältnis der Überlegenheit des Arbeitgebers und der Unterordnung des Arbeitnehmers ausgeübt wird, da der Beklagte die beherrschende Person des Unternehmens war, in dem er auch beschäftigt war Er leitete daher seine eigene Arbeitstätigkeit und entschied selbst darüber, die Geschäftsreise zu unternehmen, auf der sich der Unfall ereignete Der Oberste Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass der Beklagte nicht als Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 2914 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bezeichnen sei, für den der Arbeitgeber dem Geschädigten ausschließlich Ersatz zu leisten habe, da er zwar im Rahmen seiner für den Arbeitgeber ausgeübten Arbeitstätigkeit fahrlässig den Schaden einem Dritten verursacht habe, diese Tätigkeit aber nicht in der Stellung eines untergeordneten, weisungsgebundenen Arbeitnehmers ausgeübt habe.

Dies war keine endgültige Entscheidung, der Fall wurde zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, aber die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs ist für das Berufungsgericht bindend, sodass zu erwarten ist, dass das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs entscheiden wird.

Die Entscheidung ist nicht eindeutig begründet, und es lässt sich nicht beurteilen, ob der Oberste Gerichtshof im konkreten Fall die Gesellschafter oder die Geschäftsführereigenschaft des Beklagten für entscheidend hielt Da es jedoch relativ häufig vorkommt, dass ein Gesellschafter als Geschäftsführer der Gesellschaft fungiert und gegebenenfalls in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft steht, wird es in der Praxis Fälle geben, in denen im Sinne der vorstehend erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Personen in einer ähnlichen Stellung Dritten gegenüber für entstandene Schäden haften werden Diese Haftung kann in der genannten Regelung nicht abbedungen werden, sodass die einzige Möglichkeit zur Vorbeugung darin besteht, den bestehenden Versicherungsschutz zu prüfen und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung zu vereinbaren.

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