Übergewinnsteuer
Barbora Kratochvílová
Der Präsident hat ein Gesetz zur Einführung einer Steuer auf unerwartete Gewinne (Übergewinnsteuer, windfall profit tax) ab dem Jahr 2023 unterzeichnet.
Ziel der Steuer ist es, übermäßige Gewinne zu besteuern, die in ausgewählten Sektoren (Energie-, Öl- und Bergbauunternehmen sowie Banken) aufgrund externer Einflüsse, d.h. insbesondere auf Grund des rasanten Anstiegs der Zinsen der Tschechischen Nationalbank und des drastischen Anstiegs der Energie- und Kraftstoffpreise, erzielt wurden und werden. Die Einnahmen aus der Übergewinnsteuer sollen die außerordentlichen Kosten decken, die dem Staat im Zusammenhang mit der Deckelung der Energiepreise entstehen.
Die Übergewinnsteuer wird zwischen 2023 und 2025 fällig. Der Übergewinnsteuersatz beträgt 60 %. Die Übergewinnsteuerbemessungsgrundlage entspricht der Differenz zwischen der vergleichenden (aktuellen) Steuerbemessungsgrundlage und dem Durchschnitt der angepassten vergleichenden Bemessungsgrundlagen (dieser Durchschnitt bedeutet im Wesentlichen das arithmetische Mittel der um 20 % erhöhten Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2018-2021).
Das Spezialisierte Finanzamt (Specializovaný finanční úřad) ist der Steuerverwalter, und die Übergewinnsteuer wird in einer gesonderten Steuererklärung über unerwartete Gewinne erklärt. Die Steuerzahler werden Vorauszahlungen auf die Übergewinnsteuer ab 2023 leisten. Diese Anzahlungen basieren auf dem Betrag der fiktiv ermittelten Übergewinnsteuer für den Zeitraum, der vor dem 01. Januar 2023 endet.
Der Übergewinnsteuerpflichtige ist ein Körperschaftsteuerpflichtiger, der im Veranlagungszeitraum ein steuerpflichtiges Einkommen von mindestens 50.000.000,- CZK erwirtschaftet hat, das für die Übergewinnsteuer maßgeblich ist, wenn er:
- eine Bank ist und in dem vom 1. Januar 2021 an endenden ersten Geschäftsjahr jährliche Nettozinserträge in Höhe von mindestens 6 Mrd. CZK erzielt hat; oder
- keine Bank ist und allein oder für aller Mitglieder der Konzerngruppe für das erste Geschäftsjahr, das vom 01. Januar 2021 an endete, ein für die Übergewinnsteuer maßgebliches Einkommen (jährlichen aggregierten Nettoumsatz) von mindestens 2 Mrd. CZK erwirtschaftet hat.
Das relevante Einkommen ist das Einkommen aus den in der NACE-Klassifizierung unter den nachstehend genannten Codes aufgeführten Tätigkeiten:
05.10 – Abbau und Aufbereitung von Steinkohle,
06 – Erdöl- und Erdgasförderung,
19.1- Herstellung von Kokereiprodukten,
19.2 – Herstellung von Mineralölerzeugnissen,
35.1 – Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, mit Ausnahme der kombinierten Erzeugung von Elektrizität und Wärme, bei der das Verhältnis zwischen erzeugter Elektrizität und Nutzwärmeversorgung weniger als 4,4 beträgt,
35.2 – Gaserzeugung; Verteilung von gasförmigen Brennstoffen über Netze,
46.71.2 – Großhandel mit flüssigen Brennstoffen und verwandten Erzeugnissen,
46.71.3 – Großhandel mit gasförmigen Brennstoffen und verwandten Erzeugnissen,
49.50.1 – Erdöltransport in Rohrleitungen,
49.50.2 – Erdgastransport in Rohrleitungen und
64 – Finanzdienstleistungen ohne Versicherungsgewerbe und Pensionskassen und -fonds, mit Ausnahme der in der NACE-Klassifizierung unter dem NACE-Code 64.11 aufgeführten Tätigkeiten – Zentralbankwesen, wenn der Steuerpflichtige eine Bank ist.
Förderung der Teilzeitarbeit in der Form eine Ermäßigung der Versicherungsbeiträge
Barbora Kratochvílová
Am 22. Juli 2022 wurden das Gesetz Nr. 216/2022 GBl. zur Änderung des Gesetzes Nr. 589/1992 GBl. über Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik, in der jeweils gültigen Fassung, und andere damit im Zusammenhang stehende Gesetze in der Gesetzessammlung veröffentlicht.
Ziel des Gesetzes ist es, die Teilzeitarbeit für bestimmte Arbeitnehmergruppen wirksam zu fördern, indem die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung um 5 % gesenkt werden. Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Arbeitgeber auf natürliche Weise dazu motivieren wird, mehr Teilzeitarbeit zu schaffen und anzubieten. Das Gesetz tritt am 01. Februar 2023 in Kraft.
Der Arbeitgeber hat nun Anspruch auf eine Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer, der:
- a) älter als 55 Jahre ist;
- b) ein Kind unter 10 Jahren betreut, dessen Elternteil er ist oder das aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde in seiner Ersatzpflege ist;
- c) eine nahe stehende Person unter 10 Jahren pflegt, die in ihrer Stufe I (leichte Abhängigkeit) auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist, oder eine nahe stehende Person pflegt, die in ihrer Stufe II (mittlere Abhängigkeit) oder Stufe III (schwere Abhängigkeit) oder Stufe IV (vollständige Abhängigkeit) auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist;
- d) sich auch auf einen zukünftigen Beruf vorbereitet, indem er studiert;
- e) in den 12 Kalendermonaten vor dem Kalendermonat, für den die Versicherungsbeitragsermäßigung beantragt wird, eine Umschulung als Arbeitsuchender gemäß §§ 109 oder 109a des Beschäftigungsgesetzes begonnen hat,
- f) eine Person mit einer Behinderung gemäß § 67 Abs. 2 des Beschäftigungsgesetzes ist, oder
- g) jünger als 21 Jahre ist.
Der Versicherungsbeitragsnachlass ist durch eine Reihe von Bedingungen begrenzt. Die wichtigste Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Beitragsnachlasses ist, dass der Arbeitnehmer eine vereinbarte Wochenarbeitszeit zwischen 8 und 30 Stunden hat (diese Voraussetzung gilt nicht für Arbeitnehmer unter 21 Jahren). Die Summe der Steuerbemessungsgrundlagen des Arbeitnehmers aus allen Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber in einem Kalendermonat darf das 1,5-fache des Durchschnittslohns nicht übersteigen, und die bei demselben Arbeitgeber geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers darf jeweils 138 Stunden im Kalendermonat nicht überschreiten (hat der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis während eines Kalendermonats aufgenommen, wird die Stundenzahl anteilig angepasst).
Der Arbeitgeber hat nur dann Anspruch auf eine Beitragsermäßigung, wenn er die Tschechische Sozialversicherungsanstalt (Česká správa sociálního zabezpečení) vor der Inanspruchnahme dieser Ermäßigung von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hat. Beabsichtigt mehr als ein Arbeitgeber, die Beitragsermäßigung für denselben Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen, so hat derjenige Arbeitgeber Anspruch auf die Beitragsermäßigung für diesen Arbeitnehmer, der die Tschechische Sozialversicherungsanstalt als erster von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hat.
Neue Meldepflicht von Betreibern der digitalen Plattformen (DAC7)
Lenka Pazderová
Im November 2022 unterzeichnete der Präsident eine Novelle des Gesetzes Nr. 164/2013 GBl. über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung, mit der u.a. die Richtlinie Nr. 2021/514/EU des Rates (sog. DAC7) in tschechisches Recht umgesetzt wird. Die Novellierung betrifft die Ausweitung des Umfangs der Informationen, die dem automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten unterliegen. Ihr Ziel ist es, die Marktbedingungen zwischen den Verkäufern anzugleichen und auch die Kontrollen in Bezug auf die steuerlichen Pflichten von unbeschränkt Steuerpflichtigen zu erleichtern, die ihre Tätigkeiten über digitale Plattformen ausüben, insbesondere solche mit Sitz im Ausland.
Ab dem 01.01.2023 gilt die Meldepflicht daher neuerdings auch für Plattformbetreiber, d.h. juristische Personen oder Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die eine Software betreiben, die die Verbindung von Anbietern mit einem anderen Nutzer zur Ausübung einer gesetzlich abgegrenzten meldepflichtigen Tätigkeit gegen Entgelt ermöglicht. Die Meldepflicht gilt sowohl für Plattformbetreiber, die in der Tschechischen Republik niedergelassen sind, als auch für solche, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, aber die meldepflichtige Tätigkeit grenzüberschreitend in der Tschechischen Republik erleichtern usnadňují. Natürliche Personen, die digitale Plattformen betreiben, fallen nicht unter die Meldepflicht.
Meldepflichtige Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Kategorien von Tätigkeiten:
- die Bereitstellung von unbeweglichen Sachen (Wohn- und Geschäftsräume, Parkplätze u.dgl.);
- die Bereitstellung eines Transportmittels;
- persönliche Dienstleistung, d.h. zeit- oder aufgabenbezogene Arbeit einer natürlichen Person, wobei es unerheblich ist, ob die Dienstleistung in einer Online- oder in einer physischen Umgebung erbracht wird (Tätigkeiten von Reparaturbetrieben, Handwerkern, Reinigungsdiensten, Taxidiensten usw.);
- der Verkauf von Waren auf webbasierten Marktplätzen oder in E-Shops, die den Verkauf von Waren durch andere Verkäufer vermitteln.
Verkäufer bezeichnet für die Zwecke des automatischen Informationsaustauschs Personen (natürliche oder juristische Personen) oder Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die Nutzer einer Plattform sind und eine meldepflichtige Tätigkeit für einen anderen Nutzer der Plattform ausüben oder auszuüben beabsichtigen. Die Meldepflicht gilt nicht für
- öffentlich-rechtlicher Händler;
- notierte Händler;
- große Beherbergungsbetriebe (d.h. Verkäufer, die in einem Kalenderjahr mehr als 2 000 meldepflichtige Aktivitäten im Zusammenhang mit der angebotenen Immobilie über die Plattform ausgeübt haben, wie etwa Hotels);
- Kleinverkäufer von Waren (Verkäufer, die in einem Kalenderjahr weniger als 30 meldepflichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren ausgeübt haben und bei denen der Gesamtbetrag der Gegenleistung 2 000 EUR nicht übersteigt).
Pflichten der Plattformbetreiber
Nicht niedergelassene Plattformbetreiber, die der Meldepflicht in der Tschechischen Republik unterliegen und nicht bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat registriert sind, müssen die Registrierung bis zum Datum der Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Tschechischen Republik beantragen. Die tschechischen Plattformbetreiber sind nur verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie zu meldenden Plattformbetreibern geworden sind, sich zur Meldepflicht anzumelden. Ein Plattformbetreiber, der bis zum 16. März 2023 tschechischer Meldeplattformbetreiber wird, muss bis spätestens Ende März 2023 eine Meldung einreichen.
Die Plattformbetreiber werden verpflichtet sein, die von den Verkäufern über ihre Plattformen erzielten Einnahmen zu melden. Die Meldung erfolgt elektronisch stets bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres (erstmals bis zum 31.01.2024 für das Jahr 2023). Um die Verkäufer ordnungsgemäß zu identifizieren und zu überprüfen, müssen die Plattformbetreiber auch detaillierte Verfahren der gebührenden Sorgfalt einhalten, die in Anhang 4 des novellierten Gesetzes Nr. 164/2013 GBl. aufgeführt sind.
Alle Einreichungen (Anmeldungen, Mitteilungen und Bekanntmachungen) können elektronisch über das Portal MOJE daně (MEINE Steuern) erfolgen, wo ein separater authentifizierter Bereich für die Erfüllung von DAC7-Pflichten eingerichtet werden sollte. Darüber hinaus wird eine E-Mail-Adresse DAC7@fs.mfcr.cz eingerichtet, an die Anfragen zu den neuen Verpflichtungen gerichtet werden können. Die Finanzverwaltung sollte auch detailliertere Informationen für Plattformbetreiber veröffentlichen.
Neuerungen im Bereich der Pauschalbesteuerung 2023
Lenka Pazderová
Hauptziel der Pauschalbesteuerungsregelung ist die Vereinfachung der Verwaltung im Zusammenhang mit der Abführung von Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen sowie der Einkommensteuer für Selbstständige.
Die Besteuerung des Einkommens einer natürlichen Person mit einer Pauschalsteuer ist nur bei Vorliegen der folgenden Bedingungen möglich:
- der Selbstständige ist nicht umsatzsteuerpflichtig;
- der Selbstständige ist kein Gesellschafter einer OHG (v.o.s.) bzw. Komplementär einer KG (k.s.);
- der Selbstständige verfügt nur über 1.) gewerbliche Einkünfte, die den gesetzlichen Grenzwert nicht überschreiten (siehe nachstehende Tabelle), 2.) steuerfreie, steuerbefreite oder quellensteuerpflichtige Einkünfte und 3.) Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte, die insgesamt den gesetzlichen Grenzwert nicht überschreiten (im Jahr 2022 15.000 CZK); und
- der Selbstständige meldet den Beitritt zum Pauschalierungssystem bis zum 10. Januar des betreffenden Kalenderjahres oder spätestens bei der (Wieder-)Aufnahme der Gewerbetätigkeit.
Bis zum 20. des jeweiligen Kalendermonats zahlt der Selbstständige eine pauschale Steuervorauszahlung zusammen mit der Vorauszahlung für die Renten- und Krankenversicherung (nur für den Monat der Aufnahme der Tätigkeit ist die pauschale Vorauszahlung erst mit der Zahlung für den Folgemonat fällig). Sind die Voraussetzungen für die Pauschalierung auch am Ende des Kalenderjahres erfüllt, gelten die pauschalen geleisteten Vorauszahlungen als Abgeltungssteuer und es müssen keine Nachzahlungen, auch nicht für Versicherungsbeiträge, geleistet werden. Ein solcher Unternehmer gibt für das Kalenderjahr weder eine Steuererklärung noch Sozial- und Krankenversicherungsnachweise ab.
Erfüllt ein Selbstständiger im Laufe des Jahres nicht mehr die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Pauschalregelung (z.B. wenn er umsatzsteuerpflichtig oder abhängig beschäftigt wird), muss er nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eine Steuererklärung sowie Sozial- und Krankenversicherungsnachweise einreichen und die Steuern und Versicherungsbeiträge nachzahlen. In einigen Fällen wird auch die Pauschalregelung sofort beendet, sodass danach die „üblichen“ Steuervorauszahlungen und Vorauszahlungen auf die Versicherungsbeiträge geleistet werden müssen.
Es besteht die Möglichkeit, bis zum 10. Januar des Folgejahres freiwillig aus der Pauschalregelung auszusteigen.
Mit Wirkung ab dem 01.01.2023 wird die Zahl der Selbstständigen, die in das Pauschalierungssystem aufgenommen werden können, erweitert. Dies hängt auch mit der Einteilung der Pauschalregelung in drei Stufen zusammen, die sich nach der Höhe des Einkommens des Selbstständigen und der Art seiner Tätigkeit richten.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die grundlegenden Informationen zur Pauschalregelung, sowohl über die für 2022 geltenden als auch über die ab 2023 geplanten Änderungen:
Jahr 2022 | Jahr 2023 | |
Anmeldung zur Pauschalierung | nur zum Zeitpunkt der (Wieder-)Aufnahme der Tätigkeit | bis zum 10.1.2023 oder zum Zeitpunkt der (Wieder-)Aufnahme der Tätigkeit |
Höchstbetrag der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb | 1.000.000 CZK | 2.000.000 CZK |
Höchstbetrag der Einkünfte aus Kapitalvermögen, Mieteinnahmen und sonstigen Einnahmen gesamt | 15.000 CZK | 50.000 CZK |
Höhe der pauschalierten Vorauszahlung / mtl. | 5.994 CZK | 6.208 CZK / 16.000 CZK / 26.000 CZK |
– davon Vorauszahlung auf die Steuer | 100 CZK | 100 CZK / 4.963 CZK / 9.320 CZK |
Ab 2023 hängt die Höhe der pauschalen Vorauszahlung von der Art der ausgeübten Tätigkeit und dem Anteil der Einkünfte aus den einzelnen Tätigkeiten ab. Das Kriterium für die Unterscheidung der Tätigkeitsarten ist der Prozentsatz der pauschalen Ausgaben, die der Selbstständige für eine bestimmte Art von Tätigkeit geltend machen kann. So können die folgenden Situationen entstehen:
- Selbständige mit Einkünften aus ausschließlich handwerklichen Tätigkeiten, die 2 Mio. CZK nicht übersteigen, die Anspruch auf eine Kostenpauschale in Höhe von 80 % hätten, zahlen eine pauschale Vorauszahlung in der Stufe 1, d.h. in Höhe von 6.208 CZK/Monat.
- Ein Einzelunternehmer, der Anspruch auf eine Kostenpauschale von 60 % hat, zahlt eine pauschale Vorauszahlung in der Stufe 1 (6 208,- CZK/Monat), wenn sein Einkommen 1,5 Mio. CZK nicht übersteigt, und in Stufe 2 (16.000 CZK/Monat), wenn sein Einkommen zwischen 1,5 und 2 Mio. CZK liegt.
- Eine Person mit Einkünften aus einem Gewerbe nach besonderen Vorschriften (z.B. ein Rechtsanwalt), die Anspruch auf eine Ausgabenpauschale von 40 % hat, zahlt nur dann eine Pauschalvorauszahlung in der Stufe 1 (6 208 CZK/Monat), wenn ihr Einkommen 1 Mio. CZK nicht übersteigt. Wenn ihr Einkommen zwischen 1 Mio. CZK und 1,5 Mio. CZK liegt, zahlt sie eine pauschale Vorauszahlung in der Stufe 2 (16.000 CZK/Monat), bei einem Einkommen zwischen 1,5 und 2 Mio. CZK zahlt sie eine pauschale Vorauszahlung in der Stufe 3 (26.000 CZK/Monat).
Die Anhebung der Einkommensschwelle für die Inanspruchnahme der Pauschalregelung steht auch im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung des Umsatzes, der zur obligatorischen umsatzsteuerlichen Registrierung führt, der ebenfalls auf 2.000.000 CZK für die zwölf unmittelbar vorangegangenen aufeinanderfolgenden Kalendermonate angehoben werden soll.
Die Verschiebung des Schwellenwerts für die Inanspruchnahme der Pauschalbesteuerung wird es mehr Unternehmern ermöglichen, die Pauschalbesteuerung in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig wird die Einführung von drei Bandbreiten jedoch das gesamte Pauschalsteuersystem verkomplizieren.
Rechtsprechung des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichtshofs: Verwendung von Videoaufzeichnungen zur Anfechtung des Fahrtenbuchs
Petr Benda
Die Steuerverwaltung erkannte das Recht auf Vorsteuerabzug für den Kauf eines Fahrzeugs nicht an, weil das betreffende Fahrzeug nicht für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen verwendet worden sei. Das Finanzamt kam zu diesem Schluss aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem vom Steuerpflichtigen vorgelegten Fahrtenbuch und den von der Polizei bereitgestellten Daten über die Bewegung des betreffenden Fahrzeugs.
Dem Finanzamt wurde ein Fahrtenbuch im Rahmen der Überprüfung des Vorsteuerabzugsantrags des Steuerpflichtigen in seiner Umsatzsteuererklärung vorgelegt. Auslöser für die Zweifel des Finanzamtes war offenbar eine „geringfügige Unstimmigkeit“ – der Zeitraum des Fahrtenbuchs habe acht Tage vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Steuerpflichtigen (laut Übergabeprotokoll) begonnen. Anschließend forderte das Finanzamt bei der Polizei Informationen über die Bewegungen des Kraftfahrzeugs mit dem ausgewählten Kennzeichen für den im Fahrtenbuch angegebenen Zeitraum an und verglich diese mit den Angaben im vorgelegten Fahrtenbuch. In Anbetracht dessen, dass die Angaben der Polizei und des Fahrtenbuchs nicht übereinstimmten (leider liegen keine Informationen darüber vor, inwieweit sie nicht übereinstimmten), kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass der Steuerpflichtige nicht nachgewiesen hatte, dass das Fahrzeug im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet wurde (und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war).
In dem Verfahren machte der Steuerpflichtige geltend, dass das Finanzamt nicht berechtigt war, die Aufzeichnungen von der Polizei anzufordern und sie anschließend als Beweismittel zu verwenden, um seine Behauptungen (d.h. das vom Steuerpflichtigen vorgelegte Fahrtenbuch) zu bestreiten. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat diese Argumentation jedoch in seinem jüngsten Urteil 9 Afs 147/2020 zurückgewiesen und das Vorgehen des Finanzamtes für ordnungsgemäß befunden (u.a. weil die Polizei die Aufzeichnungen bereits im Besitz hatte, bevor das Finanzamt sie um die Datenbereitstellung bat, d.h. die Polizei hat die Daten nicht aufgrund des Ersuchens des Finanzamtes und damit nicht in erster Linie für die Zwecke des Steuerverfahrens eingeholt).
Dementsprechend wies der Oberste Verwaltungsgerichtshof die Kassationsbeschwerde des Steuerpflichtigen zurück und bestätigte die Entscheidung der Steuerverwaltung.
In diesem Zusammenhang ist eine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs ratsam. Obwohl die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und die Nutzung von Fahrzeugen für eine wirtschaftliche Tätigkeit auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann, ist es aus praktischer Sicht schwierig, auf ein Fahrtenbuch zu verzichten. Bei der Führung eines Fahrtenbuchs ist darauf zu achten, dass das Fahrtenbuch glaubwürdig und schlüssig ist (in der Regel wird empfohlen, für jede Fahrt anzugeben, wo sich der betreffende Mitarbeiter mit dem Dienstwagen aufgehalten hat, wen und wann er besucht hat, mit wem er worüber verhandelt hat usw.; je genauer die Angaben, desto besser).
Der Vollständigkeit halber möchten wir darauf hinweisen, dass die Befugnisse der Steuerverwaltung vor kurzem erweitert wurden und sie nun Online-Zugriff auf eine Datenbank hat, in der Daten aus technischen Fahrzeugkontrollen gesammelt werden. Dieser Datenbank kann die Steuerverwaltung entnehmen, wann ein Fahrzeug einer technischen Überwachung (STK) unterzogen wurde und welchen Kilometerstand es zu diesem Zeitpunkt hatte.
Die Revolution in der Zustellung im Arbeitsrecht findet vorerst nicht statt
Patrik Stonjek
Personalverantwortliche, und nicht nur sie, sehen sich oft mit der praktischen Unmöglichkeit konfrontiert, die wichtigsten Dokumente, die das Arbeitsverhältnis (insbesondere dessen Begründung, Änderung und Beendigung) und die Vergütung betreffen, den Arbeitnehmern auf elektronischem Wege, insbesondere per E-Mail, zuzustellen. Ein solches Verfahren ist nämlich nur dann möglich, wenn sich der Arbeitnehmer schriftlich damit einverstanden erklärt und anschließend den Erhalt des entsprechenden Schriftstücks, das mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu unterzeichnen ist, mit dieser Art von Signatur bestätigt (eine Bestätigung des Empfangs des Dokuments ist bei der Zustellung per Datenpostfach nicht erforderlich). Fast dasselbe wird vom Arbeitgeber verlangt, nur dass seine Zustimmung nicht schriftlich erfolgen muss.
Aufgrund der strengen Auflagen wird diese Art der Zustellung von Dokumenten, insbesondere an Arbeitnehmer, nur sehr selten genutzt. Umso erfreulicher war die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik im Frühjahr dieses Jahres (in der Rechtssache 21 Cdo 2061/2021). In dieser Entscheidung wurde die Gültigkeit einer in elektronischer Form geschlossenen Vergleichsvereinbarung bestätigt, deren Inhalt auch eine Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses des betreffenden Arbeitnehmers war, ohne dass der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dieser Art der Zustellung von Schriftstücken zugestimmt hätten und ohne dass die Vergleichsvereinbarung mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers unterzeichnet worden wäre. So tauschten der Arbeitgeber und der Vertreter des Arbeitnehmers per E-Mail „nur“ einen Scan der von den jeweiligen Personen unterzeichneten Vergleichsvereinbarung aus, was in diesem Fall als ausreichend angesehen wurde.
Einige fingen sofort an, die Entscheidung irrtümlich so auszulegen, dass es zu einer erheblichen Lockerung der Zustellungsvorschriften im Arbeitsrecht kam. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gegenstand des besagten Gerichtsverfahrens war nicht die Unwirksamkeit (oder ein anderer Mangel) der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern „nur“ die Klage des ehemaligen Arbeitnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung des Siebenfachen seines Durchschnittsverdienstes (ein in der besagten Vergleichsvereinbarung vereinbarter Anspruch). Diese Tatsache, d.h. der Kern des Streits, war jedoch von zentraler Bedeutung. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass z.B. eine Kündigungsmitteilung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer per E-Mail als Scan übermittelt hat, auch dann fehlerfrei gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer die E-Mail gelesen und ihren Erhalt bestätigt hätte. Im Gegenteil, es ist sehr wahrscheinlich, dass eine solche Kündigung nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen würde, da die Nichteinhaltung der im Arbeitsgesetzbuch festgelegten Zustellungsregeln fatale Folgen hat. Ein falsch zugestelltes Schriftstück gilt nämlich als nicht zugestellt, d.h. als nicht vorhanden, auch wenn der Empfänger – in diesem Fall der Arbeitnehmer – davon Kenntnis erhalten hat.
Zu dem gegenständlichen Fall kann hinzugefügt werden, dass die Vergleichsvereinbarung nicht zu den Dokumenten gehört, deren Zustellung den im Arbeitsgesetzbuch verankerten Regeln unterliegen, und dies auch dann nicht, wenn sie zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen wird. Aus diesem Grund wurde die Vergleichsvereinbarung von den betreffenden Gerichten nicht im Lichte des Arbeitsgesetzbuchs beurteilt, weshalb sie im vorliegenden Fall als fehlerfrei eingestuft wurde.
Die Botschaft dieses kurzen Artikels ist insbesondere eine Empfehlung an die Arbeitgeber, keine der in der Einleitung dieses Textes genannten Dokumente auf elektronischem Wege, insbesondere per E-Mail, an die Arbeitnehmer zu übermitteln, da die mit dieser Art der Zustellung verbundenen Risiken sehr hoch sind. Obwohl diese Art der Kommunikation in üblichen Geschäftsbeziehungen sehr häufig vorkommt, ist sie im Arbeitsrecht fast nicht anwendbar. Man kann nur hoffen, dass sich dies in absehbarer Zukunft ändern wird, aber das zitierte Gerichtsurteil hat vorerst noch zu keiner Änderung geführt.