Zusätzliche administrative Verpflichtung für Arbeitgeber
Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, sind seit dem 1. April dieses Jahres alle Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigung eines Ausländers, der vorübergehenden Schutz genießt, der zuständigen Sozialversicherungsbehörde zu melden, auch wenn auf dessen Einkommen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Mit Wirkung vom 1. Juli 2023 wird den Arbeitgebern durch die Änderung des Gesetzes Nr. 66/2022 Slg.